Nightrider64 schrieb:Eben nicht.
Warum lässt Du meine Begründung weg, wenn Du auf meine Argumente eingehst.
Der von Dir vorgelegte Fall beschäftigt sich damit, das jemand bewusst wird sterben gelassen.
Eben doch. Ich bin auf die Begründung eingegangen, indem ich geschrieben habe, warum es passt, du hättest meinen Beitrag dafür nur zu Ende lesen müssen. Der Fall wurde auch nicht von mir eingebracht, sondern von @petersi. Aber zur besseren Nachvollziehbarkeit alles nochmal von vorn.
@petersi schrieb das hier:
petersi schrieb:Zum Einlesen (hier war es kein Mord, weil das Opfer sofort starb und eine Hilfe aussichtslos war):
https://jura-online.de/blog/2021/06/16/bgh-zu-todlicher-unfallfahrt-und-ingerenz-als-merkmal-i-s-v-§-28-abs-1-stgb-teil-1/
Und wie schon tausende mal immer wieder gerne erwähnt: die Akte ist noch offen und es wird ermittelt -> nur Mord ist nicht verjährt
Aber wem sag ich das.
petersi ging dabei von einem bestimmten Sachverhalt aus, nämlich diesem hier:
petersi schrieb:Wenn sie ihn mitnehmen, um zu verhindern, dass die Polizei herausfindet, dass sie ihn (vielleicht sogar unter Alkoholeinfluss) angefahren haben und es dabei in Kauf nehmen, dass ihm keine oder erst zu spät Hilfe zuteil wird und er dadurch stirbt, wäre dies als Mord zu werten.
Dieser Sachverhalt würde die Annahme eines Verdeckungsmordes begründen. ABER: Das kann man im Fall Günther Stoll nicht beweisen, denn das Mitnehmen ist ebenso gut als Hilfeleistung zu werten. Wenn der Fahrer mit der hellen Jacke gefunden wird und aussagt, er wollte G. Stoll ins Krankenhaus bringen, dann kann man kein Gericht vom Gegenteil überzeugen.
Wenn man den Grund der Mitnahme beweisen könnte, hätte
@petersi Recht.
Man kann ihn nicht beweisen, daher hast du Recht. Das können wir feststellen bezogen auf den ersten Vorfall mit dem Überrollen.
Du warst weiter der Meinung, dass der verlinkte Fall nicht übertragbar sei, weil:
Nightrider64 schrieb:Hier wurde gar keine Hilfeleistung erbracht.
Der Yogtze-Fall ist aber mit diesem Beispielsfall vergleichbar und zwar bezogen auf den ZWEITEN Unfall.
Was beinhaltet der zweite Unfall?
Stoll ist nicht gefahren, der war dazu nicht mehr in der Lage. Gefahren ist allem Anschein nach also der Mann in der hellen Jacke, der von den LKW-Fahrern gesehen wurde und dann verschwand.
Dieses Abhauen ist Unfallflucht und man kann davon ausgehen, dass er flüchtete, um ein eigenes strafbares Verhalten zu verdecken. Er hat den Unfall als Fahrer des Golfs verursacht und einen schwer verletzten Menschen zurückgelassen, wobei es m.E. keinen Unterschied macht, ob der Mann schon vorher schwer verletzt war. Wichtig ist, dass dem Fahrer die lebensgefährliche Verletzung bewusst war und dass dringend ärztliche Hilfe nötig ist. Und das wiederum passt zu dem von
@petersi verlinkten Fall.
Hier nochmal der Link:
https://jura-online.de/blog/2021/06/16/bgh-zu-todlicher-unfallfahrt-und-ingerenz-als-merkmal-i-s-v-%C2%A7-28-abs-1-stgb-teil-1/An einer Kreuzung übersieht Z einen von rechts kommenden, vorfahrtsberechtigten Fahrradfahrer und erfasst ihn mit seinem Fahrzeug. Dieser erleidet durch den Zusammenstoß unter anderem einen Abriss der Hauptschlagader, was innerhalb von ein bis zwei Minuten zu seinem Tod führt.
Der Z hält sein Fahrzeug an, steigt aus und begibt sich zur Unfallstelle. Dort sieht er das Unfallopfer regungslos am Straßenrand liegen. Er hält es für möglich, dass es noch lebt und gerettet werden kann. Gleichwohl entschließt er sich, keine Rettungsmaßnahmen einzuleiten und zu flüchten. Zwar geht er davon aus, dass vom Unfallopfer keine Entdeckungsgefahr droht; er befürchtet aber, beim Veranlassen von Rettungsmaßnahmen wegen fahrlässiger Körperverletzung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Fahrens unter Alkoholeinfluss strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Ein Versterben des Unfallopfers infolge unterlassener Rettungsmaßnahmen nimmt er billigend in Kauf.
Rechtliche Würdigung (abgekürzt):
dd) Z hat auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Er hat sich damit wegen versuchten Mordes durch Unterlassen nach den §§ 211, 212 Abs. 1, 13 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
i) Ergebnis
Der versuchte Mord durch Unterlassen und die fahrlässige Körperverletzung stehen (aus Klarstellungsgründen) zueinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB), dazu auch die beiden Verkehrsdelikte.
Der zweite Unfall mit den bekannten Umständen begründet also eine Weiterermittlung wegen eines noch nicht verjährten Delikts.
Slaterator schrieb:Das wäre bei einer vermuteten und ohnehin schon längst verjährten Fahrerflucht sicher nicht der Fall.
Es ist KEINE verjährte Fahrerflucht. Es wäre nach den bekannten Umständen, ohne Aussage des Verdächtigen, analog zur BGH-Rechtsprechung als versuchter Mord zu werten, und zwar allein wegen der Flucht ohne Hilfeleistung nach dem ZWEITEN Unfall (die Fahrt von der Autobahn in die Botanik).