ayahuaska schrieb am 13.09.2022:Saß Frau Stoll am nächsten Tag mit dem blauen Auge auf dem Revier und tätigte eine Aussage und dann erschien Sie auf der Beerdigung ebenfalls mit dem blauen Auge?
Da möchte ich eine Überlegung meinerseits einbringen, die ich schon lange habe, aber bisher noch nicht niedergeschrieben habe.
Frau Stoll muss laut ihrer Aussage, von ihrem Mann geschlagen worden sein. Interessant ist dabei, dass es sich wohl nicht um einen Schlag mit der flachen Hand gehandelt haben dürfte ( im Volksmund Backpfeife genannt). Denn bei einem Schlag, mit der flachen Hand ist es relativ unwahrscheinlich, dass das Auge in Mitleidenschaft gezogen wird.
Ein Schlag mit der flachen Hand, trifft in fast allen Fällen die Wange oder die Schläfenregion des Geschlagenen.
Nur wenn es dem Angegriffenen gelingt noch eine starke Vermeidbewegung zu vollziehen, der Kopf weggedreht wird und eine Kopfhälfte mit dem Ohr Richtung Angreifer zeigt, ist auch ein direkter Treffer in der Augenregion möglich.
Deshalb muss man eigentlich, von einem Faustschlag ausgehen, der dann die Augenregion verletzte.
Das wäre dann aber schon eine ganz andere Qualität der Gewalt, die dann ausgeübt worden wäre. Denn Faustschläge können schwere Gesichtsverletzungen nach sich ziehen. Augen...nicht nur ein blaues Auge, sondern auch direkte schwere Verletzungen des Augapfels mit Folgen für die weitere Sehfähigkeit, Zähne...Von ausgeschlagenen Zähnen, bis zum Kieferbruch, Nase...Nasenbeinbruch.
Bei sehr starken Faustschlägen, ist auch der Angreifer vor Verletzungen nicht gefeit. Wenn Knochen auf Knochen trifft, gilt die Faustregel...der schwächere Knochen bricht. Das kann dann auch statt eines Knochenbruches im Gesicht des Angegriffenen, auch einen Knochenbruch an der Hand des Angreifers nach sich ziehen.
Eine weitere Überlegung...
Legen wir die Annahme zugrunde, welche bisher nicht bestätigt ist...GS hätte tatsächlich am Abend, bevor er zum Papillon aufbrach, die Verletzung an dem Auge seiner Frau verursacht.
Dann wäre die Verletzung an dem Auge, noch keine 12 Stunden alt, als Frau Stoll von den Streifenpolizisten aufgesucht wurde, welche ihr den Unfalltod ihres Mannes mitteilten.
Sie hätte zu diesem Zeitpunkt noch kein "blaues Auge" gehabt, da diese typische Verfärbung erst sehr viel später eintritt.
Das Auge wäre aber stark geschwollen und im Gegensatz zur restlichen Gesichtshaut, in einem dunkelroten Farbton unterlaufen gewesen.
Das hätte eigentlich den Polizisten auffallen müssen. Das kann man eigentlich nicht übersehen. Sollten die Polizisten, bereits ein typisch blaues Auge wahrgenommen haben, wüsste die Polizei, dass es nicht vom vergangenen Abend stammen kann.
Für uns ist da aber aufgrund mangelnder Information, gar keine Erkenntnis abzuleiten.
Nightrider64 schrieb am 14.09.2022:Aus heutiger Sicht müsste auf der Akte "Todesermittlungsverfahren" stehen und nicht Totschlag.
Nein, das ist nicht korrekt.
Der Begriff "Todesermittlungsverfahren" wird in der Kriminalistik, in einem anderen Zusammenhang verwendet.
Ausgelöst wird dieses Verfahren gemäß § 159 StPO.
https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__159.htmlDaraufhin muss der Tote obduziert werden. Ein Rechtsmediziner stellt dann einen natürlichen Tod, oder gegebenenfalls einen Tod mit Fremdeinwirkung fest und informiert die Staatsanwaltschaft.
Mit der Feststellung der Todesursache und der Feststellung, dass ein natürlcher Tod, oder ein Tod mit Fremdeinwirkung vorliegt, ist das Todesermittlungsverfahren abgeschlossen.
Bei einem Tod mit Fremdeinwirkung, muss die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren aufgrund eines Tötungsdeliktes einleiten.
Als da wären:
Zu den als Erfolgsdelikte ausgestalteten Tötungsdelikten zählen namentlich der Mord § 211 StGB, Totschlag § 212 StGB, Tötung auf Verlangen § 216 StGB, Schwangerschaftsabbruch § 218 sowie die fahrlässige Tötung § 222 StGB, die also als Taterfolg den Tod eines Menschen voraussetzen.
Quelle:
Wikipedia: Tötungsdelikt (Deutschland)