@ShilohShiloh schrieb:vielleicht wollten die Frauen AG von übergriffigem Verhalten abhalten, was sie nicht duldeten. Eine von beiden oder beide gingen AG daher vielleicht an
Das ist der einzige Grund, den ich mir für die Hypothese, dass die Morde innerhalb der Familie stattfanden, vorstellen kann. Na ja, vielleicht weil ich eine Frau und Mutter bin.
Aber wer hat dann Josef und die Magd getötet? Und warum?
Bei genauerer Überlegung verliert aber die Szene wieder, denn Gruber wird nicht so dumm und sexgesteuert gewesen sein, dass er das Mädchen zu einem Zeitpunkt am frühen Abend anging, als drei Frauen noch im Haus beschäftigt waren.
Tron42 schrieb:behauptest das alle zur gleichen Zeit verstarben
Das geht sogar aus einem Richterspruch hervor. Gabriel sen. wollte Cilli beerben mit dem Anspruchsgrund, dass Cilli länger lebte als alle anderen. Der Richter wird nicht aus dem Blauen heraus in der Ablehnung betont haben, dass alle „in gemeinsamer Gefahr“ umkamen.
Badesalz schrieb am 09.10.2008:Es wurde immer in die Richtung argumentiert, daß der Ablauf nicht mehr entsprechend rekonstruiert werden könne und daß dies allenfalls bei Ergreifung des Täters (wiederum mit Einschränkungen) möglich sein könnte. Alle Opfer seien in einer "gemeinsamen Gefahr" umgekommen.
Aus dem Beschluß der Zivilkammer des Landgerichts Neuburg vom 30. Juni 1922:
"Der Beschwerdeführer muß selbst zugeben, daß zur Zeit ein direkter Nachweis dafür, daß die Zäzilie Gruber (Anm.: Richtig wäre "Gabriel"!) nach ihrer Mutter gestorben ist, sich nicht erbringen läßt. Die in der Beschwerde angeführten Umstände (Anm: Cilli schon im Nachgewand, die Frauen noch voll bekleidet), die dafür sprechen sollen, daß das Kind nach seiner Mutter gestorben ist, sind nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung zu entkräften. Es handelt sich um nichts weiter als um Vermutungen. Der Beschwerdeführer übersieht, daß auch, wenn feststehen würde, in welcher Reihenfolge den Ermordeten von dem oder den Tätern der tödliche Schlag beigebracht wurde, damit noch nicht mit Sicherheit feststehen würde, daß auch der Tod in dieser Reihenfolge eingetreten ist. Es ist leicht denkbar, daß die Mutter Viktoria trotz der zuerst empfangenen tödlichen Verletzungen noch einige, wenn auch kurze Zeit gelebt hat, während das Kind sofort nach Erhalt des Schlages verschieden ist."
Man würde denken, daß die Neuburger(!!) Zivilkammer den Neuburger(!!) Landgerichtsarzt Dr. Aumüller zu den näheren Umständen hätte befragen können oder müssen, was aber (typisch HK...) wahrscheinlich im Verfahren nicht einmal geschehen ist. Es läßt sich dies jedenfalls aus den Akten nicht herauslesen. Andererseits erscheint es fast unvorstellbar, daß da nicht einmal informelle Gespräche mit Dr. Aumüller stattgefunden haben. Dann kann aber seine Antwort nach Lage der Dinge nicht gewesen sein, daß das Kind zwei Stunden überlebt hat.
Aus dem Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 22. August 1922 (nach Einspruch von Karl Gabriel sen., vertreten durch Justizrat Graf):
"Aber selbst wenn man in vorwürfiger Sache von einer gemeinsamen Gefahr nicht sprechen könnte und in dem begangenen Verbrechen mehrere selbständige gegen die einzelnen Personen gerichtete Lebensbedrohungen erblicken würde, so dürfte man doch mangels jeglichen Nachweises über die Reihenfolge der Todesfälle zum gleichen Ergebnis wie unter Anwendung des § 20 BGB. gelangen, denn es wäre willkürlich von einer dieser Personen anzunehmen, daß sie die anderen überlebt hat (v. Thur, BGB. Bd.I S.384).
Die Reihenfolge, in welcher die Familienmitglieder starben, konnte also nicht mehr ermittelt werden, ( weil die Todeszeitpunkte so nah beieinander lagen — das ließ sich durch den Verdauungszustand bei der Sektion ermitteln, der wahrscheinlich bei allen Toten gleich war) somit hieß es sie starben „ in geimsamer Gefahr“.