FrauZimt schrieb:
Ich vermisse die Formulierung: Wird nicht bestraft unter....
Es wird hier scheinbar keine untere Strafschwelle angegeben.
DoctorWho schrieb:Doch und zwar im AT. § 14 Absatz 2 RStGB lautete wie folgt: "Der Höchstbetrag der zeitigen Zuchthausstrafe ist funfzehn Jahre, ihr Mindestbetrag Ein Jahr."
@DoctorWhoWo hast du das gefunden?
Ich suche noch. AT muss Abschnitt heissen.
Hier noch mal die Inzestparagraphen aus dem Reichsgesetzbuch.
§. 173.
Der Beischlaf zwischen Verwandten auf- und absteigender Linie wird an den ersteren mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, an den letzteren mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
Der Beischlaf zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie, sowie zwischen Geschwistern wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Verwandte und Verschwägerte absteigender Linie bleiben straflos, wenn sie das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben.
§. 174.
Mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren werden bestraft:
Vormünder, welche mit ihren Pflegebefohlenen, Adoptiv- und Pflegeeltern, welche mit ihren Kindern, Geistliche, Lehrer und Erzieher, welche mit ihren minderjährigen Schülern oder Zöglingen unzüchtige Handlungen vornehmen;
Beamte, die mit Personen, gegen welche sie eine Untersuchung zu führen haben oder welche ihrer Obhut anvertraut sind, unzüchtige Handlungen vornehmen; [161]
Beamte, Aerzte oder andere Medizinalpersonen, welche in Gefängnissen oder in öffentlichen, zur Pflege von Kranken, Armen oder anderen Hülflosen bestimmten Anstalten beschäftigt oder angestellt sind, wenn sie mit den in das Gefängniß oder in die Anstalt aufgenommenen Personen unzüchtige Handlungen vornehmen.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter sechs Monaten ein.https://de.wikisource.org/wiki/Strafgesetzbuch_für_das_Deutsche_Reich_(1871)#§._173.
Sehr interessant der Rückblick des deutschen Ethikrates. Hier werden die damaligen Reformbestrebungen erwähnt
§ 173 des Reichsstrafgesetzbuchs (RStG) von 1871 regelte dass Inzestverbot unter dem Titel „Blutschande“ im 13. Abschnitt („Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit“). Es stufte den Inzest als Verbrechen ein. Im Rahmen der zwischen 1902 bis 1925 laufenden Strafrechtsreformprozesse wurde entgegen Bestrebungen in der Rechtswissenschaft, das Inzestverbot aufzuheben, weil es bloße Unmoral bestrafe, § 173 RStG übernommen, „weil Inzest den schwersten An- griff auf das sittliche Wesen der Familie darstelle und Gefah- ren für die Nachkommenschaft begründe“.
Der Entwurf von 1927 behielt die Pönalisierung des Inzests ebenfalls bei, „weil kein strafrechtliches Mittel ungenutzt gelassen werden solle, jugendliche Menschen und auch Erwachsene vor dem Miss- brauch durch autoritäre Persönlichkeiten zu schützen“.http://www.ethikrat.org/dateien/pdf/stellungnahme-inzestverbot.pdf (Archiv-Version vom 13.10.2017)Das Buch zum Thema wäre wohl:
Beischlaf zwischen Verwandten (§ 173 StGB): Reform und Gesetzgebung seit 1870
Autor: Sami Bdeiwi