Mordfall Hinterkaifeck
15.05.2017 um 08:38Sonnenschein81 schrieb:Alles in allem haben wir hier mit Sicherheit keinerlei Indizien, die für oder gegen die Täterschaft von LS sprechen. Insofern gilt: Art. 103 Absatz 2 GG, Art. 6 Absatz 2 EMRK sowie aus § 261 StPO.Ich glaube die Schlittenbauer Fans, ob solcher Worte kopfnickend hinter ihren Computer sitzend zu sehen :-)
Es gibt also im Fall Hinterkaifeck keine Indizien, die Schlittenbauer belasten und auch keine Motive für eine Beziehungstat des Ortsvorstehers. Alles was gegen Schlittenbauer gerichtet ist ist frei erfunden und noch dazu sind jegliche Anschuldigungen gegen Schlittenbauer gesetzeswiedrig.
Dazu führt man, nicht nur hier sondern schon des Öfteren, die hier überhaupt nicht zuständige Strafprozessordnung, die Meinungsfreiheit wie sie im Grundgesetz verankert ist (zuerst lesen, dann zitieren) und zu guter Letzt, um den Einschüchterungsversuch auf die Spitze zu treiben, ruft man noch die Europäische Menschenrechtskommission auf, die andere Probleme hat, als einen Mann zu verteidigen, der vor 70 Jahren verstorben ist und dem vorgeworfen wird, er habe 1922 sechs Menschen umgebracht.
Einfach lächerlich…………………..