@Heike75Heike75 schrieb:3.) Wo wäre Josef wohl hingekommen (inkl. dem KOMPLETTEN ERBE) wenn er überlebt hätte?
Lorenz Schlittenbauer konnte von Josef nur erben, wenn er dessen Mutter, Viktoria Gabriel, geheiratet hätte. Nur dann wären zwischen Josef und ihm ein Verwandschaftsverhältnis begründet worden. Ansonsten erbt vom Josef ausschließlich (nach meiner durch alle mir zur Verfügung stehenden rechtswissenschaftlichen Literatur und unter konsequenter Anwendung und Auslegung des Gesetzes, im speziellen § 1930 BGB aF belegten Auffassung s. meinen Beitrag auf dieser Seite
Mordfall Hinterkaifeck (Seite 1341)) seine Tante Cäcilie Starringer.
Die Normen, die dies begründen, sind folgende: Gem. § 1589 Abs. 2 BGB aF galten Väter unehelicher Kinder nicht mit diesen verwandt. Daran änderte auch ein "Vaterschaftsanerkenntnis" nichts. Dieses war damals gar nicht in der heute üblichen generellen Form vom BGB vorgesehen, sondern begründete nur Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den Vater (und geringe mehr oder weniger auf eine Einmalzahlung hinauslaufende Ansprüche der Mutter). Diese Unterhaltsansprüche konnten auch durch einmalige Abfindungen abgegolten werden, wie hier geschehen.
Nachdem der Vater mit dem Kind nicht verwandt ist, erben die beiden von einander nichts, vgl. §§ 1924 f. BGB aF. Auch eine Adoption hätte daran nichts geändert, gem. § 1759 BGB aF:
§ 1759. Durch die Annahme an Kindesstatt wird ein Erbrecht für den Annehmenden nicht begründet.
Nur wenn LS Viktoria geheiratet hätte, hätte er etwas von HK haben können, wenn dann beide vor ihm gestorben wären, gem. §§ 1719 f. BGB aF:
§ 1719. Ein uneheliches Kind erlangt dadurch, daß sich der Vater mit der Mutter verheirathet, mit der Eheschließung die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes.
Die Chance Viktoria noch zu ehelichen, ware aber für LS - aich angesichts der Tatsache, dass er ja mittlerweile selbst verheiratet - quasi nicht (mehr) existent.
LS hätte allenfalls eventuell die Vormundschaft zugesprochen bekommen. Die Chancen dafür wären sicher nicht so schlecht gewesen, aber die Grubers und Cäcilie Starringer hätten auch ganz gute Aussichten gehabt. Letztlich hätte LS damit aber auch nur die Verwaltung von HK für Josef bis zu dessen Volljährigkeit übernehmen können.
Damit ist dieser Punkt jedenfalls kein Grund, den LS zu entlasten. Womit ich aber natürlich nicht gesagt haben will, dass es ihn belastet (nur um das nochmal klarzustellen: ich weiß nicht wer der Täter ist, und habe keinen Verdächtigen).
Beste Grüße,
G.