@AngRa"Die Sigl-Aussage wäre bei mir dann Kategorie 1b).
Bei der „Gerichtsfahrt“ war Sigl zwar nicht anwesend, aber er hat darüber persönlich etwas von einem Beteiligten gehört. Außerdem passt dann später der Zeitungsartikel ( Alimente trotz Abfindungsvertrag) zu seiner Aussage, was diese quasi untermauert."
Falsch.
Für Sie ist diese Aussage Kategorie 1aaa.
Da Sie selbst aber nicht müde werden, sich als objektive und seriöse Instanz dar zu stellen, werten Sie die Aussage vorsichtshalber mit 1b.
In Wirklichkeit aber handelt es sich um eine klassische Aussage "vom Hörensagen", die rund 30 Jahre nach der Tat aktenkundig wurde. Ohne jeden Zweifel also Kategorie 2b.
*IRONIE AN*
Außerdem passt dann später
Meiendres´ Geschichte von den 700 Goldmark im Beichtstuhl in der Waidhofener Kirche zu
Riedmairs Vorhalt gegenüber L.S. (wonach V.G. gegenüber verschiedenen Leuten geklagt haben soll, L.S. erpresse fortdauernd Geld von ihr),
was Meiendres´ Bericht quasi untermauert.
Die Erpresste V.G. hinterlegt, der Erpresser L.S. holt ab. Zum Leidwesen des Erpressers hatte auch der Pfarrer ein einnehmendes Wesen und die Dinge nahmen am 31. März 1922 ihren Lauf.
*IRONIE AUS*
Ein typisches Beispiel einer irrigen "Beweisführung", basierend auf falschen oder unsicheren Quellen der Kategorie 2b.
Unter dem Strich steht die beliebte Vorverurteilung.
Ich bedanke mich für Ihren vielsagenden Arbeitsnachweis.