Mordfall Hinterkaifeck
28.05.2010 um 23:55"An die Mitglieder der Bayerischen Einwohnerwehren.
Betreff: Waffenabgabe der Einwohnerwehren
Bis zum 10. Juni laufenden Jahres muß auf Grund des Ultimatums der Entente die Ablieferung der Geschütze und Maschinengewehre der Selbstschutzorganisationen, bis zum 30. Juni ferner die Ablieferung sämtlicher übrigen Waffen, die unter das Entwaffnungsgesetz fallen, sowie der zugehörigen Munition der interalliierten Militär-Kontroll-Kommission in Berlin amtlich angezeigt sein.
Die Bayerische Einwohnerwehr hat beschlossen, die Entwaffnung freiwillig durchzuführen und die Ablieferung der Waffen nebst Munition so rechtzeitig zu betätigen, daß die von der interalliierten Militär-Kontroll-Kommission vorgeschriebenen Fristen gewahrt werden können.
Unter Hinweis auf die Bayern und dem Reiche bei Nichteinhaltung der Forderung des Ultimatums drohenden schweren Folgen ergeht an die Mitglieder der Bayerischen Einwohnerwehren hiermit die Aufforderung, die in ihrer Hand befindlichen, auf Grund des Entwaffnungsgesetzes abzuliefernden Militärwaffen nebst Munition nach Maßgabe der von der Leitung der Einwohnerwehren bereits bekannt gegebenen näheren Weisungen an ihre Organisation unverzüglich einzuliefern. Die Nichtbefolgung dieser Anordnung, insbesondere die Zurückbehaltung von Militärwaffen, Waffenteilen oder Munition oder deren Veräußerung und Erwerb sowie die öffentliche Aufforderung hierzu wird gemäß § 13 des Entwaffnungsgesetzes bestraft.
München, den 4. Juni 1921
Der Landeskommissar für die Entwaffnung der Zivilbevölkerung
gez. Nortz, Ministerialrat"
Betreff: Waffenabgabe der Einwohnerwehren
Bis zum 10. Juni laufenden Jahres muß auf Grund des Ultimatums der Entente die Ablieferung der Geschütze und Maschinengewehre der Selbstschutzorganisationen, bis zum 30. Juni ferner die Ablieferung sämtlicher übrigen Waffen, die unter das Entwaffnungsgesetz fallen, sowie der zugehörigen Munition der interalliierten Militär-Kontroll-Kommission in Berlin amtlich angezeigt sein.
Die Bayerische Einwohnerwehr hat beschlossen, die Entwaffnung freiwillig durchzuführen und die Ablieferung der Waffen nebst Munition so rechtzeitig zu betätigen, daß die von der interalliierten Militär-Kontroll-Kommission vorgeschriebenen Fristen gewahrt werden können.
Unter Hinweis auf die Bayern und dem Reiche bei Nichteinhaltung der Forderung des Ultimatums drohenden schweren Folgen ergeht an die Mitglieder der Bayerischen Einwohnerwehren hiermit die Aufforderung, die in ihrer Hand befindlichen, auf Grund des Entwaffnungsgesetzes abzuliefernden Militärwaffen nebst Munition nach Maßgabe der von der Leitung der Einwohnerwehren bereits bekannt gegebenen näheren Weisungen an ihre Organisation unverzüglich einzuliefern. Die Nichtbefolgung dieser Anordnung, insbesondere die Zurückbehaltung von Militärwaffen, Waffenteilen oder Munition oder deren Veräußerung und Erwerb sowie die öffentliche Aufforderung hierzu wird gemäß § 13 des Entwaffnungsgesetzes bestraft.
München, den 4. Juni 1921
Der Landeskommissar für die Entwaffnung der Zivilbevölkerung
gez. Nortz, Ministerialrat"