Prozess in Avignon über die Massenvergewaltigung in Mazan
14.09.2024 um 04:18Ah, ich habe gerade noch einen interessanten Fall, diesmal aus Frankreich gefunden: Es handelte sich hier um dieses Szenario, welches der Täter "erfolgreich" in sehr vielen Fällen durchführte: Er gab sich online als ein knackiger junger Mann von 37 Jahren aus, der auf der Suche nach einer Beziehung war, die durchaus auch Sex beinhalten sollte. Und einige Frauen bissen an: das erste Treffen bereits sollte prickelnd werden, die Frauen wurden zu einer verabredeten Adresse bestellt und sollten sich selbst dort eine Augenbinde anlegen und sich weiterhin sexuelle Handlungen gefallen lassen, einschliesslich Fesseln usw. Die Frauen stimmten dem allem zu und waren zur verabredeten Zeit am verabredeten Ort und alles nahm seinen Lauf.
Am Ende der ganzen Session aber nahm der Täter dem Opfer die Augenbinde ab und - da war nicht der knackige 37 jährige von der Cote d'Azur. Da war der hässliche 68 jährige Täter.
Die Frau erstattete Anzeige wegen Vergewaltigung. Das Tatgericht (1. Instanz) sprach den Täter frei, weil dieser sich auf die Zustimmung zum ganzen Ablauf der Sache, welche er von dem Opfer ja im Verlauf seiner Kontakte erhalten hatte, verlassen konnte.
Der Oberste Gerichtshof Frankreichs aber hob dieses Urteil auf und fand, dass der Täter sich durchaus der Vergewaltigung schuldig gemacht hatte, da allein schon die Vortäuschung falscher Tatsachen, wie seinem Alter und Aussehen, das Einverständnis aufhoben. Damit sei der Tatbestand der Vergewaltigung "durch Überraschung" nach § 222-23 gegeben. (2019)
Hier zeigt sich ebenfalls die generelle Skepsis der Justiz gegenüber dem Argument des Einverständnisses im Fall von Vergewaltigungen.
Am Ende der ganzen Session aber nahm der Täter dem Opfer die Augenbinde ab und - da war nicht der knackige 37 jährige von der Cote d'Azur. Da war der hässliche 68 jährige Täter.
Die Frau erstattete Anzeige wegen Vergewaltigung. Das Tatgericht (1. Instanz) sprach den Täter frei, weil dieser sich auf die Zustimmung zum ganzen Ablauf der Sache, welche er von dem Opfer ja im Verlauf seiner Kontakte erhalten hatte, verlassen konnte.
Der Oberste Gerichtshof Frankreichs aber hob dieses Urteil auf und fand, dass der Täter sich durchaus der Vergewaltigung schuldig gemacht hatte, da allein schon die Vortäuschung falscher Tatsachen, wie seinem Alter und Aussehen, das Einverständnis aufhoben. Damit sei der Tatbestand der Vergewaltigung "durch Überraschung" nach § 222-23 gegeben. (2019)
Hier zeigt sich ebenfalls die generelle Skepsis der Justiz gegenüber dem Argument des Einverständnisses im Fall von Vergewaltigungen.