Hanna W. tot aus der Prien geborgen
31.03.2025 um 13:41In einer hier bereits mehrfach zitierten Stellungnahme hat der Hamburger Anwalt Dr.Yves Georg den Richterspruch im Fall Hanna als „Fehlurteil“ eingestuft und angekündigt: „Dieser Vorgang wird weder uns noch die Justiz ruhen lassen, bis dem Recht Genüge getan worden ist“.
Angefochten wird das Urteil nun zunächst im Rahmen der Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Wenn der BGH dabei eine Neuverhandlung anberaumen würde, wäre der Vorstoss der Verteidiger von Sebastian T. ja von Erfolg gekrönt - auch wenn ein neuer Prozess noch nicht zwingend einen Freispruch des Angeklagten garantieren dürfte.
Sollte die Revision scheitern, gäbe es meines Wissens nur noch die Möglichkeit, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu erwirken, um das Urteil gegen Sebastian T. aufzuheben. Dafür gelten jedoch klare Vorgaben, wie nachfolgender Auszug aus Wikipedia unter dem Stichwort Wiederaufnahmeverfahren aufzeigt:
Relevant sein dürften im vorliegenden Fall wohl in erster Linie die Vorlage neuer Tatsachen und Beweise, die den Verurteilten entlasten könnten, beziehungsweise der Nachweis einer falschen Zeugenaussage zuungunsten des Verurteilten.
Als juristischer Laie frage ich mich zum Beispiel, ob unter solche Zeugenaussagen auch die Expertisen von Gutachtern/Sachverständigen fallen.
Und inwiefern ergänzende oder konträre Stellungnahmen von Experten zu den Bewertungen der im Prozess gehörten Gutachter als „neue Tatsachen und Beweise“ gelten können.
Um es konkreter zu formulieren: Angenommen, die Verteidiger könnten einen Wissenschaftler aufbieten, der die Unfalltheorie anhand von Modellen und Berechnungen beweiskräftig untermauert, hätten sie dann Aussicht auf Erfolg?
Wenn ich das richtig sehe, würde dies ja eine inhaltliche Frage sein, die für die Revision insofern nicht zum Tragen käme, als es dort ja nur um eine Überprüfung formalrechtlicher Belange geht. Oder liege ich da falsch?
Angefochten wird das Urteil nun zunächst im Rahmen der Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Wenn der BGH dabei eine Neuverhandlung anberaumen würde, wäre der Vorstoss der Verteidiger von Sebastian T. ja von Erfolg gekrönt - auch wenn ein neuer Prozess noch nicht zwingend einen Freispruch des Angeklagten garantieren dürfte.
Sollte die Revision scheitern, gäbe es meines Wissens nur noch die Möglichkeit, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu erwirken, um das Urteil gegen Sebastian T. aufzuheben. Dafür gelten jedoch klare Vorgaben, wie nachfolgender Auszug aus Wikipedia unter dem Stichwort Wiederaufnahmeverfahren aufzeigt:
Zugunsten des Verurteilten kann ein Strafverfahren nur wiederaufgenommen werden, wenn einer der in § 359 Nr. 1–6 StPO genannten Gründe vorliegt.Quelle: https://de.m.wikipedia.org
Diese sind:
. wenn eine unechte/verfälschte Urkunde zuungunsten des Verurteilten als echt bewertet wurde (§ 359 Nr. 1 StPO)
. wenn ein Zeuge zuungunsten des Verurteilten eine falsche Aussage gemacht hat. Bei uneidlichen Falschaussagen muss zudem Vorsatz vorliegen, bei Vereidigung genügt hingegen Fahrlässigkeit. (§ 359 Nr. 2 StPO)
. wenn ein beteiligter Richter oder Schöffe (nachweisbar) eine Amtspflichtverletzung begangen hat, die strafbar war und im Bezug zum Verfahren stand (§ 359 Nr. 3 StPO)
. wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist (§ 359 Nr. 4 StPO)
. wenn neue Tatsachen oder Beweise einen Freispruch oder eine Milderung bewirken könnten (§ 359 Nr. 5 StPO)
. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht. (§ 359 Nr. 6 StPO)
Relevant sein dürften im vorliegenden Fall wohl in erster Linie die Vorlage neuer Tatsachen und Beweise, die den Verurteilten entlasten könnten, beziehungsweise der Nachweis einer falschen Zeugenaussage zuungunsten des Verurteilten.
Als juristischer Laie frage ich mich zum Beispiel, ob unter solche Zeugenaussagen auch die Expertisen von Gutachtern/Sachverständigen fallen.
Und inwiefern ergänzende oder konträre Stellungnahmen von Experten zu den Bewertungen der im Prozess gehörten Gutachter als „neue Tatsachen und Beweise“ gelten können.
Um es konkreter zu formulieren: Angenommen, die Verteidiger könnten einen Wissenschaftler aufbieten, der die Unfalltheorie anhand von Modellen und Berechnungen beweiskräftig untermauert, hätten sie dann Aussicht auf Erfolg?
Wenn ich das richtig sehe, würde dies ja eine inhaltliche Frage sein, die für die Revision insofern nicht zum Tragen käme, als es dort ja nur um eine Überprüfung formalrechtlicher Belange geht. Oder liege ich da falsch?