emz schrieb:Das Urteil ist wegen der Revision nicht rechtskräftig.
Also ist auszuschließen, dass es veröffentlicht wurde.
TatsachenTreue schrieb:Warum hälost Du das für ausgeschlossen? Kennst Du einem Grund oder eine Rechtsgrundlage für eine solche Nicht-Veröffentlichung?
Da von Dir leider nichts dazu kam, habe ich mal selber nach Quellen zu Deiner Annahme gesucht. Und welche gefunden. Zur exakt gegenteiligen Annahme.
Mit dieser Position ist das OVG Thüringen in Karlsruhe komplett durchgefallen. Vor allem in Strafverfahren, wo es um die staatliche Sanktionsgewalt geht, übe die Presse eine Kontrollfunktion aus, die einen umfassenden Informationsanspruch rechtfertige. Es gebe sehr wohl grundsätzlich einen Anspruch der Medienvertreter, Gerichtsurteile in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt zu bekommen, so die 3. Kammer des Ersten Senats. Sie verweist dabei auf den Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren und auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1997, in der das BVerwG der Praxis, die Veröffentlichung den Richtern als “Privatleute” zu überlassen und so Veröffentlichungsmonopole bestimmter Verlage zu fördern, ein Ende bereitet hatte. Die Medien, so die Kammer, hätten bei der Veröffentlichung natürlich bestimmte Sorgfaltspflichten zu beachten, aber das falle in ihre eigene Verantwortung, nicht in die der Gerichte.
Quelle:
https://verfassungsblog.de/oeffentlichkeit-hat-ein-recht-gerichtsurteile-zu-lesen/Hiernach sind nach höchstrichterlicher Rechtstprechung Urteile in Strafverfahren grundsätzlich zu veröffentlichen bzw. an die Presse herauszugeben.
Der Senat bekräftigt die Rechtsprechung des BVerfG und stellt klar, dass das auch für Urteile und Beschlüsse gilt, die noch nicht rechtskräftig sind. Und er entwickelt die Vorgaben der Verfassungsrichter weiter: Auch Entscheidungen - wie der hier streitige Hinweisbeschluss -, die den Prozess nicht beenden, also auch nicht rechtskraftfähig sind und womöglich nicht einmal öffentlich verkündet werden, muss die Justiz in aller Regel herausgeben.
Quelle:
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-hzivilgerichte-muessen-urteile-anonymisiert-veroeffentlichen/Mit Senat ist hier einer der Senate des BGH gemeint. Das Urteil zeigt, dass auch nicht rechtskräftige Entscheidungen grundsätzlich zu veröffentlichen sind. Selbst dann, wenn nicht öffentlich verkündet.
Es handelt sich hierbei zwar um eine Entscheidung in einem Zivilverfahren, doch es wird die Übertragbarkeit auf Strafverfahren angenommen:
Für Martin W. Huff setzt der BGH mit dieser klaren Definition eines faktisch voraussetzungslosen Anspruchs die Linie der Transparenz bei der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen fort, die sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht begonnen haben. "Der Bürger und alle anderen Interessierten haben einen Anspruch darauf, gerichtliche Entscheidungen in anonymisierter Form zu erhalten, damit sie sich mit der Rechtsprechung auseinandersetzen können. Der Versuch der Bank, dies zu verhindern, ist zu Recht gescheitert."
Der Presse- und Medienrechtler hält es für nicht nur möglich, sondern sogar für zwingend, die Entscheidung auch auf andere Rechtsgebiete und Gerichtsbarkeiten anzuwenden. "Die vom BGH aufgestellten Grundsätze sind eins zu eins übertragbar. Auch in Strafsachen ist die Herausgabe einer geschwärzten Urteilsabschrift nicht nach den Regeln der Akteneinsicht zu beurteilen. Sie verletzt niemandes Rechte –und auch gegenüber Verwaltungsgerichten kann sich nun jeder auf die Entscheidung des BGH berufen, wenn er Informationen über ein Bauplanungsverfahren oder die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis haben möchte".
Quelle:
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-hzivilgerichte-muessen-urteile-anonymisiert-veroeffentlichen/quecksilber0 schrieb:Ein reiner Indizienprozess ist auch meiner Meinung nach eine ganz schwierige Sache...
Ich finde Gerichtsentscheidungen allerseltenst wirklich trivial. Und Indizienprozesse so besonders nun auch nicht, denn auch Geständnisse sind bspw. nur Indizien. 100% Sachbeweise, bei der es aus gar keiner Perspektive/Sichtweise überhaupt gar keine auch nur irgendwie denkbare Zweifel gibt, sind wohl die Ausnahme. Urteile, die sich nur auf solche Beweise stützen können, dürften nach meiner Vermutung noch seltener sein. Es geht am Ende darum, dass das Gericht hinreichend sicher von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist und keine vernünftigen Zweifel an seiner Tätereigenschaft hat.
Manatee schrieb:Was denn nun, 4 Wochen oder einen Monat?
emz schrieb:Sonst hast du keine Sorgen bzw. Anmerkungen, die den Sachverhalt erklären?
Sehe nicht, dass Sorgen erkennbar wären. Nur das Interesse an Präzision. Denn bei Fristen machen 4 Wochen vs. einem Monat bei den unterschiedlichen langen Monaten durchaus einen Unterschied. Und gerade bei Gerichtsfragen kommt es bei Fristen sehr exakt an, wann etwas einging. Da geht es mitunter nicht nur um den Tag, sondern um Minuten an (bei Einwurf Frist-Briefkasten mit automatischer Erfassung der Einwurfzeit oder dem Eingang E-Mail/Fax, diese neumodische besondere Anwalts-Mail-Geschichte beA).