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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

11.378 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Club, Getötet, Rosenheim ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Hanna W. tot aus der Prien geborgen

Hanna W. tot aus der Prien geborgen

29.03.2024 um 00:11
Zitat von AndanteAndante schrieb:Dass hier das LG zur Veröffentlichung des Urteils zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist
Mindestens die Presse hat ein bereits verankertes Recht auf das Urteil.

Insofern wird da was kommen.

Und auch der OttoNormalo wird perspektivisch nicht leer ausgehen.

Wie schon Mal dargestellt veröffentlichen bereits viele Gerichte Urteile ( Merkmal ist das "öffentliche Interesse")

Auch in Bayern bereits.

Und falls sich doch irgendwer querstellen sollte, hat auch OttoNormalo beste Chancen das Urteil zu lesen.

Müsste er dann eben selbst durchsetzen. Die Türen dazu sind offen. Und gibt ja auch ein Versprechen :-)


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

29.03.2024 um 02:25
Zitat von TiergartenTiergarten schrieb:Darf ich noch mal unsere juristisch Bewanderten behelligen?

Angenommen, der BGH würde das Urteil aufheben und eine Neuverhandlung verfügen, könnte dieser Prozess dann überhaupt noch mal vor dem Landgericht Traunstein stattfinden?

Die 2. Jugendkammer kommt ja nicht mehr in Betracht. Und die 1. Jugendkammer war ja auch bereits insofern involviert, als sie über den Befangenheitsantrag gegen die 2. Kammer befinden musste und ihn abschlägig beschied.

Wäre dieser Umstand nicht quasi ein Einfallstor für die Verteidigung, auch diese Kammer wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen?

Eine zweite Frage bezieht sich darauf, dass das Traunsteiner Gericht jetzt nach Prüfung entschieden hat, bei Sebastian T. das Jugendstrafrecht anzuwenden.

Wie ist das bei einer Neuverhandlung? Wäre das Gericht -ob in Traunstein oder andernorts- auch daran gebunden oder könnte es beschließen, den Angeklagten als Erwachsenen zu behandeln? Die Kammer, die jetzt das Urteil fällte, hatte ja augenscheinlich einen Ermessensspielraum.
Es kommt zunächst einmal darauf an, warum der BGH das Urteil oder auch nur Teile davon aufhebt. Geht es um die Befangenheit, wäre es wohl nicht hilfreich, es an eine Kammer zu weisen, die sich damit bereits positioniert hat. Geht es um etwas ganz anderes, ist die 1. Kammer nicht a priori belastet.

Der BGH kann es an jedes bayerische LG verweisen, wird sich dabei aber mit der bayerischen Justiz abstimmen und kaum ein Gericht wählen, das bereits chronisch überlastet ist etc. Wegen der Prozessökonomie liegt natürlich nahe, dass man ein örtlich nicht so weit entferntes Gericht wählt. Aber vielleicht hätte Frau Rick nichts gegen einen Besuch im schönen Aschaffenburg? :)


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

29.03.2024 um 08:18
Zitat von TiergartenTiergarten schrieb:Meinst Du wirklich „wird“ oder doch eher „würde“? Die erste Variante hiesse ja, dass Du von der Aufhebung des Urteils überzeugt bist...
Da habe ich mir jetzt keine Gedanken drum gemacht. Wenn es das nicht wird, spielt es ja keine Rolle.
Zitat von TiergartenTiergarten schrieb:Aber könnte denn die 1. Jugendkammer den Fall übernehmen, obwohl sie ja bereits aktiv geworden ist in einem Verfahren, das vom BGH als rechtsfehlerhaft moniert würde?
Das haben ja jetzt schon andere Gut beantwortet.
Zitat von Rick_BlaineRick_Blaine schrieb:Der BGH kann es an jedes bayerische LG verweisen, wird sich dabei aber mit der bayerischen Justiz abstimmen und kaum ein Gericht wählen, das bereits chronisch überlastet ist etc. Wegen der Prozessökonomie liegt natürlich nahe, dass man ein örtlich nicht so weit entferntes Gericht wählt
Also da gibt es gar keine die vorgesehen sind? Dann kann ich natürlich lange suchen. Aber bei Wiederaufnahmen wiederum ja eigentlich schon. Da finde ich aber auch nichts bei Traunstein. Denn WA-Anträge von München I gehen ja meistens nach Augsburg. Und bei München II wiederum an München I.
Zitat von Rick_BlaineRick_Blaine schrieb:wählt. Aber vielleicht hätte Frau Rick nichts gegen einen Besuch im schönen Aschaffenburg? :)
Unterstehe dich.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

29.03.2024 um 08:34
Zitat von LanzaLanza schrieb:Mindestens die Presse hat ein bereits verankertes Recht auf das Urteil.
Das eher nicht, aber es ist wohl etwas umstritten.

Im folgenden Artikel wird das recht gut behandelt:

https://iurratio.de/journal/der-aktenauskunfts-und-akteneinsichtsanspruch-privater-personen-und-sonstiger-stellen-nach-475-stpo

Es wird veröffentlicht, wenn der Staat es im Sinne der Rechtspflege befürwortet. Ein generelles Recht hat man auf Einsicht und Veröffenttlichung nicht, weil auch Persönlichkeitsrechte gewahrt bleiben müssen. Es dürfte also mehr eine Abwägungssache sein. Unterschiedliche Länder/Gerichte werden das auch entsprechend unterschiedlich handeln. So gibt es öffentliche Urteilsdatenbanken z.B. in NRW, aber in Bayern ist das eher im Strafrecht eher selten.


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29.03.2024 um 09:01
Zitat von fassbinder1925fassbinder1925 schrieb:Also da gibt es gar keine die vorgesehen sind?
Da wird es schon irgendeinen Geschäftsverteilungsplan geben. Aschaffenburg ist eher unwahrscheinlich :)
Zitat von fassbinder1925fassbinder1925 schrieb:Unterstehe dich.
Hey, ich hab da mein Referendariat gemacht :) :)


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

29.03.2024 um 09:24
Zitat von Rick_BlaineRick_Blaine schrieb:Da wird es schon irgendeinen Geschäftsverteilungsplan geben. Aschaffenburg ist eher unwahrscheinlich :)
Das denke ich mir. Aber man findet irgendwie nichts. Aber am wahrscheinlichsten wird schon München II sein.
Zitat von Rick_BlaineRick_Blaine schrieb:Hey, ich hab da mein Referendariat gemacht
Muss ja auch nicht schlecht sein. Aber zu weit.


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29.03.2024 um 09:46
@Andante
@Rick_Blaine
@fassbinder1925

Herzlichen Dank für die Einschätzungen. Sie sind für einen juristischen Laien wie mich interessant und hilfreich.

Welche Chancen ein Revisionsantrag hat, lässt sich ja heute schwer einschätzen - zumal ohne Kenntnis der schriftlichen Urteilsbegründung. Den Eltern von Hanna möchte man eine Neuauflage des Prozesses sicher gerne erspart wissen. Aber das kann für die BGH-Richter natürlich kein Kriterium sein.

Bekanntlich sind ja Revisionsbegehren von geringem Erfolg, wohl unter zehn Prozent. Insofern dürfte die Statistik auch in diesem Fall dagegen sprechen, dass der Bundesgerichtshof das Urteil von Traunstein kippt.

Sehe ich es richtig, das ein Ansatzpunkt für eine Anfechtung des Richterspruchs am ehesten in der Frage der Befangenheit liegen könnte? Der E-Mail-Austausch zwischen Gericht und Staatsanwaltschaft wird ja nicht nur von der Verteidigung kritisch gesehen, sondern auch von manchen, die der Vorsitzenden Richterin überhaupt keine Voreingenommenheit unterstellen mögen, als unglücklich und überflüssig eingestuft.

Einen zweiten Ansatzpunkt könnte wohl das Thema Gutachten bilden. Dass also die Verteidigung moniert, das Gericht habe die Hinzuziehung weiterer Experten blockiert; dadurch seien Zweifel an der Schuld des Angeklagten und an dem Nichtvorliegen eines Unglücksfalles geblieben.

Ob eine solche Argumentation tragfähig sein dürfte, wage ich allerdings zu bezweifeln. Und gar nicht einschätzen kann ich die Aussichten, falls die Verteidigung noch andere Beweggründe für die Verurteilung von ST angreifen sollte - etwa die Gewichtung von Zeugen und deren Aussagen (Lea R., Adrian M.) in Bezug auf Täterwissen und Geständnisse.


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29.03.2024 um 10:15
Zitat von TiergartenTiergarten schrieb:Bekanntlich sind ja Revisionsbegehren von geringem Erfolg, wohl unter zehn Prozent. Insofern dürfte die Statistik auch in diesem Fall dagegen sprechen, dass der Bundesgerichtshof das Urteil von Traunstein kippt.
Statistisch auf jeden Fall. Hinzu kommt noch, dass man sich bei einem Prozess der sich über 30 Verhandlungstage erstreckt hat, besonders Mühe beim niederschreiben geben wird.

Was aber speziell ist, diese Kammer ist überhaupt keine Mordprozesse gewöhnt. Wobei die Beisitzerin schon beim „WM-Mörder“ tätig war, unter einer anderen Kammer und Vorsitzenden. Und natürlich ist ein Mord nicht juristisch komplizierter.

Ins Auge gestochen ist mir auch, dass bei den BGH-Mitteilungen schon auffällig oft Strafurteile des LG Traunstein aufgehoben werden. Das sage ich ohne Hohn, aber ist mir vor diesem Fall schon immer über den Weg gelaufen. Vielleicht waren da aber auch immer die Thematiken gerade interessant.

Und dann gibt es noch solche Fälle wie den „Westparkmörder“, da hat es gleich drei Riesen Prozesse gebraucht. Weil die unterschiedlichen Kammern sich jedes Mal nicht ausführlich genug und formal richtig mit der Frage beschäftigt haben, ob Jugend-oder Erwachsenenrecht angewandt wird.
Zitat von TiergartenTiergarten schrieb:Sehe ich es richtig, das ein Ansatzpunkt für eine Anfechtung des Richterspruchs am ehesten in der Frage der Befangenheit liegen könnte? Der E-Mail-Austausch zwischen Gericht und Staatsanwaltschaft wird ja nicht nur von der Verteidigung kritisch gesehen, sondern auch von manchen, die der Vorsitzenden Richterin überhaupt keine Voreingenommenheit unterstellen mögen, als unglücklich und überflüssig eingestuft.
Das hat die Verteidigung ja auch danach weiter in den Mittelpunkt gerückt. Da werden schon die meisten Hoffnungen drauf beruhen, zumal das wie die Beweisanträge, absolute Revisionsgründe sein können. Da wird es dann automatisch aufgehoben.
Zitat von TiergartenTiergarten schrieb:Ob eine solche Argumentation tragfähig sein dürfte, wage ich allerdings zu bezweifeln. Und gar nicht einschätzen kann ich die Aussichten, falls die Verteidigung noch andere Beweggründe für die Verurteilung von ST angreifen sollte - etwa die Gewichtung von Zeugen und deren Aussagen (Lea R., Adrian M.) in Bezug auf Täterwissen und Geständnisse.
Das wird denke ich auch gemacht werden, ist aber schwieriger. Sollten sich da die Ausführungen widersprechen oder nicht dem allgemeinen Erfahrungssatz entsprechen, kann eben auch wegen falscher Beweiswürdigung aufgehoben werden.

Das kommt vor, aber da sind die Chancen auch nicht so hoch, weil die meist wissen wie sie es schreiben müssen. Und auch wenn die Richter am Senat sich das durchlesen und dann zu dem Schluss kämen „Oh, das ist ja schon bisschen dünn, wir hätten den wahrscheinlich nicht verurteilt, wären wir Tatsacheninstanz“ lassen sie es trotzdem rechtskräftig werden, wenn die Schlüsse denkbar sind.

Dieses Szenario wird nicht oft vorkommen, aber stelle ich mir auch hart vor.


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29.03.2024 um 11:25
Zitat von fassbinder1925fassbinder1925 schrieb:Sollten sich da die Ausführungen widersprechen oder nicht dem allgemeinen Erfahrungssatz entsprechen, kann eben auch wegen falscher Beweiswürdigung aufgehoben werden.
Müssten sich die Ausführungen innerhalb des Urteils widersprechen oder könnten die Ausführungen auch dem Protokoll widersprechen?

Wobei ich noch nicht ganz verstanden habe, was das Protokoll beinhalten muss. Laut Wiki scheint es ja beim Landgericht nur ein "Ablauf-Protokoll" (meine Wortwahl) zu benötigen und der Inhalt ist egal. Hab ich das richtig verstanden?


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29.03.2024 um 11:31
Zitat von RabunselRabunsel schrieb:Müssten sich die Ausführungen innerhalb des Urteils widersprechen oder könnten die Ausführungen auch dem Protokoll widersprechen?
Also ein Gericht darf natürlich auch keine falschen Tatsachen heranziehen oder Aussagen verfälschen.
Zitat von RabunselRabunsel schrieb:Wobei ich noch nicht ganz verstanden habe, was das Protokoll beinhalten muss. Laut Wiki scheint es ja beim Landgericht nur ein "Ablauf-Protokoll" (meine Wortwahl) zu benötigen und der Inhalt ist egal. Hab ich das richtig verstanden?
Richtig. Beim Landgericht wird inhaltlich nicht mitgeschrieben, es sei denn, es wird beantragt an manchen Stellen. Zum Beispiel um Straftaten zu dokumentieren etc.


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29.03.2024 um 11:54
Zitat von RabunselRabunsel schrieb:Wobei ich noch nicht ganz verstanden habe, was das Protokoll beinhalten muss. Laut Wiki scheint es ja beim Landgericht nur ein "Ablauf-Protokoll" (meine Wortwahl) zu benötigen und der Inhalt ist egal. Hab ich das richtig verstanden?
Im Gegensatz zu z.B. den USA, wo jedes Wort im Hauptverfahren protokolliert wird, sind die Protokolle in Deutschland relativ oberflächige Ereignisprotokolle und daher normalerweise kein Revisionsgrund. Der BGH wird skeptisch, wenn Aussagen und Schlussfolgerungen im Urteil gar nicht nachvollziehbar sind und man auch im Protokoll nicht findet, wie diese wohl entstanden sind. Das sollte aber bei einem vernünftig verfassten Urteil nicht vorkommen.

Der BGH schaut vor allem das schriftliche Urteil an und evtl. Anträge und Gutachten und solche Dinge bzw. wie die Kammer diese gehandhabt hat.


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29.03.2024 um 13:47
Zitat von TiergartenTiergarten schrieb:Sehe ich es richtig, das ein Ansatzpunkt für eine Anfechtung des Richterspruchs am ehesten in der Frage der Befangenheit liegen könnte? Der E-Mail-Austausch zwischen Gericht und Staatsanwaltschaft wird ja nicht nur von der Verteidigung kritisch gesehen, sondern auch von manchen, die der Vorsitzenden Richterin überhaupt keine Voreingenommenheit unterstellen mögen, als unglücklich und überflüssig eingestuft.
Die Mitwirkung von Richtern, die zu Unrecht nicht für befangen erklärt worden sind, an einem Urteil ist ein sog. absoluter Revisionsgrund nach § 338 StPO, der ohne weiteres zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führt. Das Revisionsgericht, hier der BGH, prüft dann gar nicht weiter, ob dieser Fehler irgendwie kausal für das Urteil geworden sein kann; es wird unwiderleglich vermutet, dass der Verfahrensmangel auf dem Fehler beruht.

Insofern wird die Verteidigung, da sie die Ursächlichkeit dieses Mangels für das Urteil nicht weiter begründen muss, zunächst versuchen, darzulegen, dass ihr Ablehnungsgesuch nicht hätte abgelehnt werden dürfen. Dazu wird der BGH dann auch die dienstlichen Äußerungen der Abgelehnten, die öffentlich nicht bekannt sind, heranziehen, um sich ein umfassendes Bild zu machen.

Soweit die Revision zusätzlich Verfahrensfehler gelten machen will, die (nur) relative Revisionsgründe nach § 337 StPO sind, also die Rüge einer sonstigen Gesetzesverletzung darstellen, zB zu Unrecht abgelehnte Beweisanträge (hier Einholung neuer Gutachten), muss die Verteidigung diese Art von Gesetzesverletzung nicht nur konkret benennen, sondern sie muss (im Gegensatz zu absoluten Revisionsgründen) darüber hinaus auch begründen, dass die Gesetzesverletzung ursächlich für das Urteil ist, also das Urteil auch tatsächlich auf dem Verfahrensfehler beruht.

Hierfür ist allerdings nicht der genaue Nachweis erforderlich, dass dieser Fehler tatsächlich kausal wurde, sondern nur, dass die Ursächlichkeit des Mangels nicht ausgeschlossen werden kann. Das Gericht prüft im Revisionsverfahren also diese Möglichkeit des „Beruhens“ auf dem Mangel.


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29.03.2024 um 13:55
Danke
@fassbinder1925
@Rick_Blaine
Zitat von fassbinder1925fassbinder1925 schrieb:Also ein Gericht darf natürlich auch keine falschen Tatsachen heranziehen oder Aussagen verfälschen.
Dachte mir schon, dass man das nicht darf 😉


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29.03.2024 um 15:36
Zitat von fassbinder1925fassbinder1925 schrieb:Also ein Gericht darf natürlich auch keine falschen Tatsachen heranziehen oder Aussagen verfälschen.
Hmm, ich weiss ja nicht, bei Darsow steht schwarz auf weiss im Urteil, er habe vor der Tat Schiessübungen gemacht. Völlig aus den Fingern gezogener Bullshit.


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29.03.2024 um 17:26
Zitat von ManateeManatee schrieb:Hmm, ich weiss ja nicht, bei Darsow steht schwarz auf weiss im Urteil, er habe vor der Tat Schiessübungen gemacht. Völlig aus den Fingern gezogener Bullshit.
Man muss unterscheiden zwischen den Tatsachen (Indizien), die nach dem dem Ergebnis der Hauptverhandlung vorliegen, und dem, welche Schlüsse das Gericht am Ende im Rahmen der Beweiswürdigung aus den vorhandenen Tatsachen (Indizien) zieht und damit als bewiesene Tatsache (Tathergang und Täterschaft) ansieht.

Bestes Beispiel ist der Fall Hanna: Du könntest hier sagen, das Gericht habe sich völlig aus den Fingern gesogen, dass ST Hanna umgebracht hat. Oder nimm Darsow: Auch da könntest du sagen, dass das Gericht frei erfunden hat, dass Darsow die Eltern Toll erschossen und die Tochter schwer verletzt hat.

Das ist aber nun mal in den meisten Mordprozessen so, dass die Tatsache der Tötung durch den Mörder als solche nicht von einer Kamera begleitet und damit vom Mord selber keine Kameraufnahme als Tatsache feststeht. Die Tatsache der Tötung als solche kann dann eben nur rückgeschlossen werden aus den vorliegenden Indizien, die ihrerseits natürlich feststehen müssen und die ihrerseits das Gericht nicht erfinden bzw. manipulieren darf, zB vorhandene DNA-Spuren, Angaben des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, Inhalte von Zeugenaussagen einschließlich Gutachtenergebnissen.

Aber das Gericht darf dann schon aus den vorhandenen und nicht erfundenen oder verfälschten Indizien seine Schlüsse ziehen und, wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme es rechtfertigt, einen bestimmten Tathergang plus Täterschaft als Tatsache annehmen. Dieser kann und wird und muss, da das Gericht nicht dabei war und eben von den meisten Taten keine unmittelbare Aufnahme vorhanden ist (aber manchmal Zeugenaussagen von Leuten, die Tat beobachtet haben) dem wirklichen Geschehensablauf nicht immer eins zu eins entsprechen. Es genügt, wenn der wesentliche Gang der Ereignisse vom Gericht anhand der gefundenen Indizien plausibel, widerspruchsfrei, nicht die Denkgesetzen verletzend und was der BGH sonst noch so von einer rechtmäßigen Beweiswürdigung verlangt angenommen worden ist.

Und wenn bei Darsow das Gericht Schießübungen vor der Tat für möglich gehalten hat, hat es das anscheinend aufgrund bestimmter Indizien wie vermehrten Schmauchspuren an der Hose mit der spezifischen Zusammensetzung (Indiz), die nicht nur von der Tat selbst stammen, angenommen. Ich bin nicht mehr so in dem Fall drin, aber das Gericht wird begründet haben, warum es von Schießübungen ausgeht.


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29.03.2024 um 17:29
Die sehr fundierten Darlegungen von @Andante veranlassen mich in einem Punkt zu einer Nachfrage:
Zitat von AndanteAndante schrieb:Insofern wird die Verteidigung, da sie die Ursächlichkeit dieses Mangels für das Urteil nicht weiter begründen muss, zunächst versuchen, darzulegen, dass ihr Ablehnungsgesuch nicht hätte abgelehnt werden dürfen. Dazu wird der BGH dann auch die dienstlichen Äußerungen der Abgelehnten, die öffentlich nicht bekannt sind, heranziehen, um sich ein umfassendes Bild zu machen.
Ich gehe davon aus, dass die Beweispflicht zunächst einmal bei der Verteidigung liegt. Sie muss doch so schlüssig darlegen, dass ihr Ablehnungsgesuch nicht hätte abgelehnt werden dürfen, dass dies die BGH-Richter überzeugt.

Zugleich scheint es aber auch darauf anzukommen, dass die Richter um Frau Assbichler mit einer dienstlichen Erklärung aufwarten können, mit der sich die von der Verteidigung erkannte Besorgnis der Befangenheit aus dem Weg räumen lässt.

Insofern wären quasi beide Seiten gefordert, oder?


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29.03.2024 um 18:13
Zitat von TiergartenTiergarten schrieb:Zugleich scheint es aber auch darauf anzukommen, dass die Richter um Frau Assbichler mit einer dienstlichen Erklärung aufwarten können, mit der sich die von der Verteidigung erkannte Besorgnis der Befangenheit aus dem Weg räumen lässt.
Diese dienstliche Erklärungen gibt es schon. Sie lagen bereits der 1. Jugendkammer vor, die über die Befangenheit zu entscheiden hatte.

Vielleicht mal grundsätzlich zu einem Ablehnungsgesuch: Eine Partei bzw. StA oder Verteidiger lehnen einen Richter an. Was passiert nun?

Genau, über die Ablehnung entscheiden der oder die Richter, die nach dem Geschäftsverteilungsplan des betreffenden Gerichts dafür zuständig sind. Und diese holen getreu nach dem schon im römischen Recht geltenden Motto, dass man auch die andere Seite hören muss (gilt auch für Richter :D) vor ihrer Entscheidung eine dienstliche Äußerung des Abgelehnten ein, in der er zu der Ablehnung Stellung nehmen kann. Ggf..wird diese dienstliche Äußerung dann noch mal dem, von dem das Ablehnungsgesuch stammt, zur Äußerung zugeleitet.

Und dann wird halt über den Ablehnungsantrag entschieden. Diese ganze Vorgeschichte kriegt im Fall Hanna auch der BGH zu sehen (ist Beiakte des Verfahrens). Die Verteidigung muss halt versuchen, dem BGH irgendwie mit überzeugenden Gründen schmackhaft zu machen, dass die 1. Jugendkammer gewaltig im Irrtum war, weil sie den Ablehnungsgesuchen nicht stattgegeben hat. Ob der BGH nun noch weitere Stellungnahmen der Abgelehnten einholt oder was er sonst für Maßnahmen für erforderlich hält, weiß ich natürlich nicht.


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29.03.2024 um 18:37
Ergänzend dazu: Was der BGH zu dem Punkt zu prüfen hat, ergibt sich aus dem Gesetz:

Strafprozeßordnung (StPO)
§ 338 Absolute Revisionsgründe

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,
1.
wenn….
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
Nach dem Wortlaut der Nr. 3 kommt hier nur die 2. Alternative in Frage: Bei dem Urteil muss ein Richter (oder auch mehrere) mitgewirkt haben, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch MIT UNRECHT verworfen worden ist.

Für Rick bzw. für STs Revisionsanwalt heißt das nun, sie/er muss begründen, warum die 1. Jugendkammer hier falsch lag. Die Verteidigung ist im Besitz der dienstlichen Äußerungen der Abgelehnten und hat auch den Beschluss der 1. Jugendkammer und muss nun daraus einen berechtigten Revisionsgrund („mit Unrecht“) nach § 338 Nr. 3 basteln.


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30.03.2024 um 21:59
Zitat von LentoLento schrieb:gestern um 08:34
Lanza schrieb:
Mindestens die Presse hat ein bereits verankertes Recht auf das Urteil.
Das eher nicht, aber es ist wohl etwas umstritten.
Doch, hatte ich schon Mal rausgesucht.

Keine Ahnung von wann Dein Artikel ist, die Presse wird 100 % das Urteil kommen, wenn sie darauf beharrt. Verfassungsgerichtsurteil dazu


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

30.03.2024 um 22:56
Ich will nochmal kurz auf dem vom Gericht angenommen Tatablauf eingehen. Der ist ja hier ein bisschen untergegangen, durch verschiedene Diskussionen.

Warum geht das Gericht davon aus, bzw. splittet es so explizit auf, dass der Notruf erst erfolgte, als H bereits fixiert wurde und die Schulterdächer brachen?

Ich bin immer davon ausgegangen und ich denke auch viele andere, dass H eine Bedrohung erkannt hat, dann den Anruf versucht hat und dabei angegriffen wurde und der Anruf gewaltsam unterbunden.

Vielleicht weil es eben von einer absoluten impulsiven Spontanaktion ausgeht? Und weil ein Angriff bei einer bereits alarmierten Person risikoreich ist, während bei einem Unterlassen und Vorbeilaufen ja gar nichts passiert wäre?

Aber dann kann ich mir immer noch nicht wirklich ausmalen, wie man in dieser Situation und mit diesen Verletzungen überhaupt erstmal an sein Handy gelangt und dann noch solche Handlungen vollziehen kann, bis der Täter es an sich nimmt.

Und warum hat man nicht mehr Schreie gehört? Klar, jeder reagiert anders und vllt will man einen Täter auch nicht reizen, aber da kommt ein Anruf auch nicht gut.

Mache ich da irgendwelche Denkfehler? Weil das ja überhaupt keine oder kaum Fragen aufgeworfen hat. Aber ich fand diese Festlegung schon interessant und überraschend.


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