Hanna W. tot aus der Prien geborgen
18.03.2024 um 22:05Rabunsel schrieb:Wie? Im Prozess gilt doch das Mündlichkeitsprinzip. Da können doch die Berufsrichter nicht einfach in den Akten nachschauen und die Laienrichter aufklären, oder? Ja, ohne Mündlichkeitsprinzip, wäre mein Argument unlogisch.Genau so ist es. Eine Weitergabe würde gegen dieses Prinzip verstoßen. Es würde zur Folge haben, dass dem Angeklagten nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden, ein Verstoß gegen Grundrecht (GG 103) und damit ein Revisionsgrund.
@Andante
Der zentale Punkt ist die Einführung ins Verfahren. Wenn ein Zeuge verstirbt muss dessen Aussage in anderer Form in das Verfahren eingeführt werden, beispielswiese durch VERLESUNG des Zeugenprotokolls. Wie gesagt, es zählt nur das, was in ein Verfahren bis zum Ende der Beweisaufnahme öffentlich eingeführt wurde.