Bonnie.Voyager schrieb:Um deine Frage dennoch zu beantworten, weil es sich nicht gehört, Fragen zu ignorieren: Ich und einige andere sind wie du weißt der Meinung, dass das Verhalten des Angeklagten in der Zeit vor der Tat darauf hinweisen könnte (ich spreche absichtlich in der Möglichkeits-Form, da man ja prinzipiell bis zur Verurteilung zu der Art der Formulierung angehalten ist, was ja auch richtig ist), dass sich bei ihm etwas angestaut hat im Hinblick auf eine gewisse Frustration über die ihm bisher fehlenden Erfahrungen im Umgang mit dem anderen Geschlecht. Und sich ansammelnde Frustrationen jeglicher Art können sich entladen eines Tages. Sehen wir bei vielen Tätern (meine nicht nur Sexualtäter, auch Amokläufer, Prügler, usw.)
Beispiele hierfür wurden meines Erachtens nach schon zur Genüge durch diskutiert und du kennst sie bereits, auch wenn du der Meinung bist, die seien nicht relevant.
Also ich habe nicht behauptet das so eine fatale Entwicklung generell undenkbar ist. Wie Du richtigerweise feststellt gibt es ja auch Beispiele dafür. Weiterhin habe zumindest ich selber auch kein Problem mit abweichenden Meinungen, aber ich bin eben schlicht anderer :-) wovon eine Diskussion üblicherweise ja "lebt". Ich empfinde es halt einfach als etwas weltfremd und auch schon sehr niedrigschwellig argumentiert/begründet in seinem für meine Begriffe eben keineswegs außergewöhnlichen Verhalten vor oder nach der Tat Hinweise für eine Täterschaft ablesen zu wollen. Aus meiner Sicht:
A) für einen Unfall spricht:
nicht unerhebliche Alkoholisierung des Opfers
örtliche Gegebenheiten ( Nässe, Dunkelheit, Hochwasser )
Verletzungen ( Zweifel bei Schulter / Kopf ) schließen Unfallgeschehen Stand heute nicht aus
B) für ein Verbrechen spricht:
bislang ungeklärte Verletzungsmuster ( Schulter / Kopf )
möglicher bewusst versuchter Notruf ( was allerdings auch bei einem Unfallgeschehen nicht undenkbar wäre )
falls B) spricht für den TV als Täter:
Anwesenheit in zeitliche Nähe zum Ort/Zeitpunkt des Geschehens
Geständnisse ( sofern diese stattgefunden haben was ich bei diesen Zeugen zweifelhaft finde )
falls B) spricht gegen den TV als Täter:
keine Gewalterfahrung oder bekannte Ausübung in der Vergangenheit
bei keiner "Abfuhr" oder keinem bekannten nicht erfolgreichen Kontaktversuch ist aggressives Verhalten / Reaktion belegt
obwohl von manchen als Einzelgänger / Sonderling beschrieben in der Realität durchaus reger Kontakt mit Gleichaltrigen bzw. vorhandenes Sozialleben / intaktes Familienleben