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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

11.388 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Club, Getötet, Rosenheim ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Hanna W. tot aus der Prien geborgen

Hanna W. tot aus der Prien geborgen

23.01.2023 um 18:20
Zitat von Kuno426Kuno426 schrieb:ob er beim Zusammentreffen mit H. nicht anders bekleidet war. In einem Outfit, zu dem auch die Uhr gepasst hätte. Die Uhr evtl im Handgemenge verloren hat. Und etwas später im Jogging-Outfit +Stirnlampe zurückkam, um die Uhr zu suchen
Klingt für mich durchaus plausibel.
Zitat von Kuno426Kuno426 schrieb:Oder wurde er schon vor dem Tatzeitpunkt im Jogginganzug gesehen?
Das wissen wir natürlich nicht.
Zumindest kann ich mich nicht erinnern, dass eine exakte Uhrzeit angegeben wurde.
Der Ort ist klein, es dürfte für den TV nicht allzu lange gedauert haben, kurz nach Hause zu laufen und sich umzuziehen und wieder los zu laufen.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

23.01.2023 um 18:33
„Es gibt 1700 Uhren dieses Modells, die verkauft wurde. Wir versuchen den Weg jeder einzelnen Uhr zu rekonstruieren und herauszufinden, bei wem sie gelandet ist“, sagte Sonntag.
Quelle: https://www.pnp.de/nachrichten/bayern/mord-an-hanna-in-aschau-ueber-1000-zeugen-vernommen-tatverdaechtiger-schweigt-10393789

Ich nehme an, dass die Ermittler Anhaltspunkte dafür haben, dass "der Jogger" eine der gesuchten Uhren besessen hat. Anders kann ich mir die Untersuchungshaft und den fehlenden Haftprüfungstermin nicht erklären.

Anscheinend haben die Uhren keine individuelle Seriennummer bzw. diese scheint bei der Belieferungen der Geschäfte nicht erfasst worden zu sein. Sonst müsste man nicht bei allen ca. 1700 verkauften Modelle prüfen, welchen Weg sie genommen haben.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

24.01.2023 um 00:02
oh je…. hoffentlich fanden hier nicht zwei alte ermittlungsgrundsätze anwendung:
1. „wer soll es denn sonst gewesen sein?..“
und
2. „u-haft schafft rechtskraft“.

langsam erschliesst sich mir die strategie des kollegen, die beamten weiter im nichts „ausermitteln“ zu lassen. wenn dem tv weder der besitz der uhr nachgewiesen werden kann, noch es ein match der dna spuren gibt, dann könnte es tatsächlich sehr eng werden für die ermittlungsbehörden.
insoweit könnte der dilettantische artikel des/der journalistenden recht haben, dass sich bei den ermittlungsbehörden langsam verzweiflung breit macht.
auch wenn es sich einige hier nicht vorstellen können, so ist die polizei nicht sacrosanct. und möglicherweise schweigt der junge mann schlicht deshalb, weil er zur aufklärung des sachverhaltes nichts über seine zeugenaussage hinausgehend beitragen kann („…ich wars nicht…“)


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

24.01.2023 um 11:50
Was die lange Untersuchungshaft des TV bei möglicherweise (!) dünner Beweislage angeht, glaube ich nicht, dass rechtsstaatlich bedenkliche Denkweisen und Strategien sich da faktenschaffend durchsetzen konnten. Das würde ja, über das fehlerhafte Handeln Einzelner hinaus, ein systemisches Problem der Strafverfolgung implizieren - daran glaube ich nicht.

Das wäre auch ein gefundenes Fressen für jeden Verteidiger.

Gehen wir hypothtetisch von dünner Beweislage aus, in Zusammenhang mit dringendem Tatverdacht, der zur U-Haft führte. Dann muss die Frage erlaubt sein, ob der TV vielleicht schon eine Akte hatte mit ggf. einschlägigen Vorkommnissen, die sich nunmehr zuungunsten des TV auswirken.

Eine Eskalation von Null auf Tötungsdellkt mag möglich sein, aber in der Praxis zeichnet sich mMn eine deviante Entwicklung, gerade in Hinblick auf mögliche Sexualstraftaten, viel frühzeitiger ab. Das wird man bei einem Heranwachsenden aber nicht kommunizieren. Für möglich halte ich es aber trotzdem.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

24.01.2023 um 17:27
Grundsätzlich beträgt die maximale Dauer der Untersuchungshaft sechs Monate. Wurde die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr angeordnet, liegt die maximale Grenze, unabhängig vom Umfang der Ermittlungen, bei 12 Monaten.


https://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht-blog/wie-lange-darf-die-untersuchungshaft-dauern/


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

24.01.2023 um 17:56
Zitat von Sherlock_HSherlock_H schrieb:Ich nehme an, dass die Ermittler Anhaltspunkte dafür haben, dass "der Jogger" eine der gesuchten Uhren besessen hat. Anders kann ich mir die Untersuchungshaft und den fehlenden Haftprüfungstermin nicht erklären.
Das muss nicht sein, denn die Ermittler haben ja nur einen Verdächtigen und keinen Täter. Im Endeffekt scheint die Uhr eine wichtige Rolle zu spielen, so dass es durchaus möglich ist, mit dem Besitzer auch den Täter zu kriegen. Es geht ja darum das Verbrechen aufzuklären und nicht irgendwem eine Tat anzuhängen.
Eventuell hat der Verdächtige falsche Angaben zur Laufstrecke gemacht und ist deshalb ins Visier der Ermittler geraten.
Davon abgesehen, dass Täterwissen sowieso nicht veröffentlicht wird.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

24.01.2023 um 18:10
Zitat von schluesselbundschluesselbund schrieb:Grundsätzlich beträgt die maximale Dauer der Untersuchungshaft sechs Monate. Wurde die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr angeordnet, liegt die maximale Grenze, unabhängig vom Umfang der Ermittlungen, bei 12 Monaten.
Was im vorliegenden Fall aber nicht greifen dürfte. Denn im Fall eines Tötungsdelikts bedarf es nicht unbedingt eines Haftgrundes:

https://dejure.org/gesetze/StPO/112.html
§ 112
Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe

(1) 1Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht.
2Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
1. festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2. bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3. das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a) Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c) andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.



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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

24.01.2023 um 18:15
Zitat von schluesselbundschluesselbund schrieb:Grundsätzlich beträgt die maximale Dauer der Untersuchungshaft sechs Monate. Wurde die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr angeordnet, liegt die maximale Grenze, unabhängig vom Umfang der Ermittlungen, bei 12 Monaten.
Es gibt aber auch noch den § 121 der Strafprozeßordnung:
§ 121 Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate
(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__121.html / Hervorhebung durch mich.


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24.01.2023 um 19:34
@emz
@Sherlock_H

Zum Glück bin ich nicht Jurist. Aber eines dürfte jedem klar sein, eine U Haft darf nur bei dringendem Tatverdacht angeordnet werden. Wie aus dem Link hervorgeht ist das grundsätzlich in Deutschland ein halbes Jahr. Danach muss der dringende Tatverdacht neu geprüft und bestätigt werden. Dieser darf logischerweise auch nicht unendlich lange dauern. Nach 12 Monaten ist der TV zu entlassen.

Ob dem jetzigen TV der dringende Tatverdacht nach einem halben Jahr noch aufrecht erhalten werden kann wird sich zeigen. Sollt da wirklich nur die Uhr das Zünglein sein, denke ich eher nicht, dass der TV weiter in U Haft verbleibt.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

24.01.2023 um 19:41
Zitat von schluesselbundschluesselbund schrieb:Nach 12 Monaten ist der TV zu entlassen.
Dafür wrst du doch sicherlich eine Quelle haben, die diese Annahme belegt.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

24.01.2023 um 21:11
@emz

Ist doch dem Link zu entnehmen. Aber gleich noch die Gegenfrage. Sicher hast du eine Quell wie lange ein U Haft dauern darf ohne Anklage. Wie gesagt ich bin nicht Jurist.


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24.01.2023 um 21:17
Zitat von schluesselbundschluesselbund schrieb:Ist doch dem Link zu entnehmen. Aber gleich noch die Gegenfrage. Sicher hast du eine Quell wie lange ein U Haft dauern darf ohne Anklage. Wie gesagt ich bin nicht Jurist.
Ich weiß jetzt nicht, was du meinst dem Link entnehmen zu können.
Zitier doch die entsprechende Passage, dann tun wir uns leichter.

Inzwischen werde ich mich umschaun, etwas zu deiner Gegenfrage zu finden.
So aus dem Stehgreif kann ich dir das nicht beantworten.


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24.01.2023 um 23:09
@emz Wie ich oben bereits angedeutet habe, wissen wir nicht (und werden es zunächst auch nicht erfahren), ob und ggf. was der TV vorher bereits Einschlägiges angestellt hat. Nicht auszuschließen, dass die U-Haft auch wegen Wiederholungsgefahr angeordnet wurde.


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24.01.2023 um 23:33
@emz
@Moshiko
3. RECHTSPRECHUNG DES EGMR
Das schweizerische Strafprozessrecht, wie auch die menschenrechtlichen Standards geben keine absolute Höchstdauer für die Untersuchungshaft vor. Als Leitlinie dient dabei die jeweilig in Frage kommende Maximalstrafe, welche nicht durch die Dauer der Untersuchungshaft überschritten werden darf. Die Angemessenheitsprüfung der Frist erfolgt somit anhand des öffentlichen Interesses an einer Haftverlängerung sowie unter Berücksichtigung des Einzelfalls. Gemäss EGMR rechtfertigt sich eine lange Untersuchungshaft, wenn diese mit komplexen, aufwendigen Ermittlungen einhergeht und die Behörden zudem nicht untätig waren. Eine exzessiv lange Untersuchungshaft kann nach dem EGMR und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK/ Art. 10 StPO) und das Beschleunigungsgebot (Art. 6 Abs. 2 EMRK/Art. 31 Abs. 3 BV) tangieren (Künzli/Schultheiss/Frei, 26 ff.; StPO Komm/Riklin, Art. 221 StPO, Rz. 7).
Quelle:
https://www.teichmann-law.ch/blog/2018/strafprozessrecht-1.html

Falls dann wegen Mord als Strafbestand ermittelt wird - würde/könnte ein U Haft in Deutschland lebenslang sein. Was an sich Unsinn ist.
Im diskutierten Fall glaube ich nicht dass eine Verlängerung der U Haft über 12 Monat Stand hält. Solang jemand in U Haft sitz ist er Unschuldig.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

24.01.2023 um 23:56
Zitat von sallomaeandersallomaeander schrieb:Nicht auszuschließen, dass die U-Haft auch wegen Wiederholungsgefahr angeordnet wurde.
Weil sie ihn für einen Serientäter halten?
Aber nochmal, sie brauchen gar keinen Haftgrund.
Zitat von schluesselbundschluesselbund schrieb:Falls dann wegen Mord als Strafbestand ermittelt wird - würde/könnte ein U Haft in Deutschland lebenslang sein. Was an sich Unsinn ist.
Im diskutierten Fall glaube ich nicht dass eine Verlängerung der U Haft über 12 Monat Stand hält. Solang jemand in U Haft sitz ist er Unschuldig.
Ich möchte mich da eigentlich nur auf die deutsche Strafprozessordnung beziehen:

§ 121 StPO Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate
https://dejure.org/gesetze/StPO/121.html

Über die Fortdauer der U-Haft wird beim OLG entschieden und dann gegebenenfalls beim BGH.


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25.01.2023 um 00:09
@emz

Und der BGM wird sich mit aller Wahrscheinlichkeit nach dem EGMR richten.


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25.01.2023 um 01:04
Zitat von schluesselbundschluesselbund schrieb:Und der BGM wird sich mit aller Wahrscheinlichkeit nach dem EGMR richten.
Weiß jetzt nicht, wie du das konkret meinst.
Der BGH ist die oberste Instanz in Deutschland.
Wer damit nicht einverstanden ist, kann sich als nächsten Schritt an den EGMR wenden.


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25.01.2023 um 10:11
Zitat von schluesselbundschluesselbund schrieb:Falls dann wegen Mord als Strafbestand ermittelt wird - würde/könnte ein U Haft in Deutschland lebenslang sein. Was an sich Unsinn ist.
Im diskutierten Fall glaube ich nicht dass eine Verlängerung der U Haft über 12 Monat Stand hält. Solang jemand in U Haft sitz ist er Unschuldig.
Ist schlichtweg falsch. In der U-Haft gilt nur die Unschuldsvermutung, aber mit Schuld oder Unschuld hat das erstmal wenig zu tun.
Die Entscheidung über Schuldspruch/Freispruch oder gar die Einstellung des Verfahrens trifft dann der Richter.

Des weiteren wurde ab Ermittlungsbeginn über die enorme Masse an Zeugen und Daten gesprochen welche es zu verarbeiten gilt.
Für genau solche Fälle ist eine Verlängerung der U-Haft möglich bzw. angedacht.

Nur mal als kleiner Reminder: Beate Zschäpe saß fast 7 Jahre in U-Haft, natürlich sind beide Sachverhalte nicht zu vergleichen, aber Außnahmen bestätigen die Regel.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

26.01.2023 um 08:44
Zitat von mjk-17mjk-17 schrieb:Ist schlichtweg falsch. In der U-Haft gilt nur die Unschuldsvermutung
Falsch ist eine Interpretation. Unschuld heisst; es wird keine Schuld vermutet. = Unschuldig. Das muss auch so sein, weil man auch unschuldig in U Haft kommen kann.
Unschuldsvermutung und Ersatzmassnahmen
Die Untersuchungshaft ist erst dann verhältnis- und rechtmässig, wenn keine milderen Massnahmen angewendet werden können, um eine Sabotage der Strafuntersuchung oder ein Wiederholungsdelikt zu verhindern. Die Suche nach milderen Ersatzmassnahmen ist im Haftrecht besonders wichtig, da die beschuldigte Person bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt und das Verfahren auch mit einem Freispruch enden kann (Art. 10 Abs. 1 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 14 Abs. 2 UNO Pakt II, Ziff. 111.2 Nelson Mandela Rules). Haft muss deshalb ultima ratio sein. Dies ergibt sich auch aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip, welches gemäss einiger Lehrmeinungen zum zwingenden Völkerrecht zu zählen ist.
Quelle:
https://www.humanrights.ch/de/ipf/menschenrechte/freiheitsentzug/u-haft-verhaeltnismaessigkeit-rechtswirklichkeit

Und zum Rest deines Beitrages. Hast du eigentlich mein Post auch gelesen?

Rechtssprechung des EGMR.
Zitat von schluesselbundschluesselbund schrieb:Als Leitlinie dient dabei die jeweilig in Frage kommende Maximalstrafe, welche nicht durch die Dauer der Untersuchungshaft überschritten werden darf.
Im Fall Zschäpe liegt in dem Sinne auch keine übermässig lange U Haftzeit vor.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

26.01.2023 um 12:23
@schluesselbund

Ich denke, es bringt keine weitere Klarheit, wenn hier schweizer Links angeführt werden.
Entsprechende Links zur deutschen Rechtsprechung habe ich bereits eingestellt.

Was den EGMR anbelangt, den kann man erst dann anrufen, wenn ein Verfahren bereits sämtliche Gerichte durchlaufen hat und man also auch beim BGH keinen Erfolg hatte. Der EGMR ist die wirklich allerletzte Instanz, danach geht nix mehr.


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