Schneewi77chen schrieb:Evtl. hab ich den Sachverhalt bzgl. der Anonymisierungsformel und der Spurenverwertung nicht ganz durchdrungen, aber wenn ein Beweisverwertungsverbot gefordert wird, geht man ja anscheinend davon aus, dass aufgrund des Anonymisierungsverfahrens die Spuren nicht objektiv verwertet wurden, oder?
Aber wie soll denn bei einer molekulargenetischen Untersuchung, die ja wohl nach strengen wissenschaftlichen Regeln durchgeführte wird, eine subjektive Verzerrung der Ergebnisse erfolgen?
De Vorschrift gilt ja nicht nur für molekulargenetische Untersuchungen, sondern allgemein für jedes Spurenmaterial, was zu einer speziellen Untersuchung weitergegeben wird. Und da gibt es sicher schon einige Untersuchungsmethoden, die nicht so maximal technisch und neutral sind, wie eine molekulaegenetische Analyse. Wenn z.B. Projektile nach Beschuss auf das Muster analysiert werden, dass eine bestimmte Waffe hinterlassen hat oder z.B. gefundene Fasern mit den Fasern aus einer Vergleichstextilie verglichen werden, dann kommt vielleicht schon eher eine subjektive Beurteilung hinein. Da kann man halt die Wahrscheinlichkeit der Übereinstimmung oder die Sicherheit der Analyse nicht durch eine rein mathematische Formel berechnen, wie beim DNA-Fingerprint, sondern der Untersucher gibt eine Einschätzung ab.
Nur als Beispiel, ich kenne mich mit den Methoden zu wenig aus, um da bessere Beispiele benennen zu können, diese beiden sind mir halt eingefallen. Aber das gleiche gilt sicher auch für die Frage, ob ein bestimmtes Messer eine bestimmte Wunde oder ob ein bestimmtes Gebiss eine bestimmte Bissspur verursacht hat...
Und wenn eine Vorschrift der StPO verletzt wurde, dann würde das tatsächlich ein Beweisverwertungsverbot bedeuten. Selbst wenn die Verletzung der Anonymisierungsvorschrift im konkreten Fall gar keinen Einfluss auf das Ergebnis hatte oder haben konnte. Wenn man so argumentieren könnte und die Richter im Einzelfall subjektiv beurteilen würden, ob das Ergebnis bei Einhaltung der Vorschrift denn ein anderes hätte sein können, dann würde ja jede Vorschrift ausgehebelt.
Vorschriften sind halt immer einzuhalten, auch wenn ihre Nichteinhaltung im konkreten Fall gar keine Konsequenzen für den Untersucher oder das Ergebnis hätte. Die Nichteinhaltung hat halt trotzdem die gleichen Folgen.
fassbinder1925 schrieb:Das wurde ja tatsächlich eingehalten. Geburtsjahr schon, aber eben nicht Tag und Monat. Und wahrscheinlich wird das wirklich die Vorschrift für die Ermittler, zumindest in Bayern, gewesen sein, es auf die Art zu machen.
Ob man das dadurch aushebeln kann, dass das schon so durch die Presse ging? Ich glaube das wird nicht funktionieren, oder ?
Ich würde auch erwarten, dass die Verschlüsselung ausreichend ist. Das Codierungssystem hat sich ja nicht irgendjemand mal im stillen Kämmerlein ausgedacht und dann hat nie wieder jemand drüber nachgedacht.
Solche Vorschriften werden ja in der Regel von Fachgremien ausgearbeitet, an denen eben auch Juristen beteiligt sind und die auf Basis der geltenden Rechtsvorschriften Verfahrensanweisungen erstellen.
Ich weiß nicht, wie viele hunderte oder tausende Proben das Bayrische LKA jeden Monat bekommt. Und da soll in den Jahren, in denen diese Vorschrift schon gilt und die Codierung so gehandhabt wird, noch nie jemandem aufgefallen sein, dass das so nicht den Vorgaben der StPO entspricht?!
Da hätten ja nicht nur hunderte von Polizisten und Fachanalytikern geschlafen, sondern auch tausende von Verteidigern, die nicht auf den Trichter gekommen sind, Analyseergebnisse, die ihren Mandanten belasten, wegen fehlender Anonymisierung zu rügen und ein Beweisverwertungeverbot zu fordern.
fassbinder1925 schrieb:Meinst du jetzt generell oder von der Verteidigung? Denn so gesehen unterstellt das ja schon das Gesetz. Ich denke, dass das schon gut gemeint ist und die Verteidiger wiederum wollen natürlich alles im gesetzlichen Rahmen nutzen. Kann mir aber eben eher nicht vorstellen, dass das durchgeht.
Irgendwie kommen mir die Verteidiger in dem Verfahren eh ziemlich hilflos vor. Genauso wie bei dieser mehrmaligen Behauptung, Shas. Rückforderung des Geldes vom Auftragsmörder mit der Begründung, ihr dauere das alles zu lange, weshalb sie sich einen anderen Auftragnehmer suchen will, sei als Rücktritt vom Versuch zu werten...
Für mich klingt das alles nach viel juristisch verschwurbulierter heißer Luft, weil man nichts anderes entgegenzusetzen hat.