obskur schrieb:Als Zeuge musste er ja auch aussagen
Theoretisch nicht, da sich auch ein Zeuge nicht selber belasten muss, was ebenso für nahestehende Personen des Zeugen, Familienangehörige zb., gilt, - auch die muss ein Zeuge nicht belasten.
Zeugnisverweigerungsrecht greift da.
Wie gesagt in der Theorie, in der Praxis wird sich F darüber gar keine Gedanken gemacht haben, da er ja anfänglich als Zeuge bestimmt von ausgegangen ist mit seinen Aussagen durchzukommen.
cyclic schrieb:Also eigentlich eher umgekehrt (meintest du wahrscheinlich so, aber um es zu präzisieren): es wird aufgrund der Ermittlungsergebnisse eine Verurteilung als wahrscheinlicher angenommen als ein Freispruch und das ergibt dann den dringenden Tatverdacht, bei dessen Vorliegen Anklage erhoben wird. Nur damit "hohe" Verurteilungswahrscheinlichkeit da keine falschen Annahmen weckt.
Ich meinte es schon so.
Nach Abschluss der Ermittlungen liegt entweder ein hinreichender Tatverdacht gegenüber dem Beschuldigten vor, dann wird in aller Regel Anklage erhoben, weil hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit gegeben - oder es liegt kein hinreichender Tatverdacht nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens gegenüber dem Beschuldigten vor - dann stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein, denn nur zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, wie sie auch jetzt schon nur vorliegen, rechtfertigen dann keine Anklagerhebung.
Der dringende Tatverdacht ist übrigens außen vor. Ich habe nun schon wirklich viel gelernt und diesen dringenden Tatverdacht muss man wirklich separat zum Anfangsverdacht und zum hinreichenden Tatverdacht betrachten, da ein dringender Tatverdacht weder für die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens noch für eine Anklagerhebung von Bedeutung ist - sondern stellt der dringende Tatverdacht vereinfacht ausgedrückt nur ein zusätzliches Glied/Hilfsmittel dar, um einen Haftbefehl und U-Haft zu erwirken, die als Ziel meistens einfach nur die Sicherung des noch laufenden Ermittlungsverfahrens bis Abschluss garantieren sollen, was wiederum den Erfolg einer Anklagerhebung sichert.