marlonc schrieb:Leider nein, da du dich lt. den Informationen auf der Seite, die ich gepostet habe, geirrt hast.
An Deiner Stelle würde ich mal darüber nachdenken, mit welcher Anmaßung Du hier Beiträge anderer bewertest. - Nur weil Du auf einer anderen Seite angeblich eine andere Information gefunden hast, habe ich mich geirrt? Das ist schon sehr befremdlich. Da kann man auch nicht weiter diskutieren. Eben Ende der Debatte.
Was ich jetzt schreibe, ist deshalb für die, die sich nicht verwirren lassen wollen.
Denn das BVerfG bestätigt das von mir Gesagte:
Ein Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist möglich. Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, das Verfahren fortzuführen, gibt es grundsätzlich keinen gerichtlichen Rechtsschutz nach Art. 23 EGGVG. Anderes gilt in Fällen
in denen schlüssig dargetan ist, dass das Ermittlungsverfahren aus schlechthin unhaltbaren Erwägungen eingeleitet oder fortgeführt wird, also objektiv willkürliches Handeln der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Beschuldigten in Rede steht.
Dies kann natürlich nur geprüft werden, wenn es vom Verteidiger entsprechend vorgebracht werden kann.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/10/rk20031002_2bvr066003.html