rhapsody3004 schrieb:Eine gewisse Indizienlast kann in einem Prozess ausreichend sein für einen Schuldspruch.
Ja. Wenn sich die "Beweisanzeichen" so verdichten, dass ein Gericht - nach freier richterlicher Beweiswürdigung aufgrund einer ordnungsgemäß durchgeführten Hauptverhandlung - zu der
Überzeugung gelangt, dass der Beweis für die Schuld des Angeklagten erbracht ist (§ 261 StPO). Dabei ist genau genommen jeder Prozess ein
Indizienprozess. Im Gegensatz zum
Inquisitionsprozess, der bis ins 18. Jahrhunderts vorherrschend war und bei dem ein
Geständnis Voraussetzung für eine Verurteilung war. Weshalb man dann folterte, um das Geständnis zu bekommen...
In dem Medien werden zumeist die Prozesse als Indizienprozesse bezeichnet, bei denen der Täter schweigt, seine Unschuld beteuert oder es nicht den einen nicht zu widerlegenden Beweis ("smoking gun") gibt. Sondern viele
Indizien, die ggf.
umstritten weil unterschiedlich interpretierbar sind (z.B. Routerdaten oder Fahrten des F. auf der A 10).
Eine geringere Indizienlast reicht jedoch für einen
Verdacht aus ("zureichende tatsächliche Anhaltspunkte"). Der ist Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ("Anfangsverdacht") oder dessen Fortführung ("Tatverdacht"). Über den "dringenden Tatverdacht" als Sonderform habe ich mich schon ausgelassen.
Die bisher bekannten Indizien reichen hier für einen Verdacht. Aber nicht für eine überwiegend wahrscheinliche Verurteilung ("hinreichender Tatverdacht"). Denn aufgrund der vorliegenden bzw.
bekannten Indizien kann man noch
nicht von einer Täterschaft des F.
überzeugt sein (siehe oben).