Juretta schrieb:Darf ich fragen, woher du diese Definition hast?
Wie gesagt, das sind keine Rechtsbegriffe. Sondern in der Praxis gängige Umschreibungen, um die tatsächliche Indizienlage kurz und knapp zusammenzufassen. Genauso kann man von einem "schwachen Anfangsverdacht" sprechen.
rhapsody3004 schrieb:Aber meinst du wirklich, dass noch ein dringender Tatverdacht gegenüber dem Beschuldigten vorliegt und auch niemals gestrichen wurde sozusagen?
Nein, ich hatte mich isoliert auf den Verdachtsgrad bezogen ("genau genommen"). Da kommt nun noch ein wichtiger Aspekt hinzu:
Voraussetzung für die U-Haft ist ja ein
dringender Tatverdacht eines
Tötungsdelikts (§ 112 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StPO). Und eine Veränderung der Sachlage durch Zeitablauf (Dauer der U-Haft) ist insofern eingetreten, dass die Polizei nach der Leiche Rebeccas gesucht, diese aber nicht gefunden hat. Und damit ist der Verdacht, ob tatsächlich ein Tötungsdelikt vorliegt, nicht erhärtet worden.
Insofern ist es völlig korrekt, wenn der "dringende Tatverdacht eines Tötungsdelikts" nun nicht mehr besteht.
Und auch für eine Anklageerhebung reicht es nicht, denn dann müsste eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch sein. Die Indizienlage ist aber derzeit so (das dürfte sich auch im Prozess nicht ändern), dass eine Verurteilung ohne Todesbeweis sehr schwierig werden dürfte. Zwar gibt es immer wieder mal Verurteilungen ohne Leiche, dann aber kommen eben noch andere Indizien (z.B. Tatspuren) hinzu.
Ich verweise immer gerne auf den Fall "Maria Baumer" (auch hier im Forum). Da gibt es erhebliche Parallelen. Der Verlobte wurde mehrmals in U-Haft genommen und wieder freigelassen. Jetzt - 7 Jahre nach der Tat - sitzt er wieder. Man hat nun mittels neuer Analysetechniken in den Knochen der Leiche (die erst nach 1 Jahr gefunden worden war) Spuren eines Benzodiazepins gefunden. Das gleiche Medikament, dass der Tatverdächtige in einem Sexualdelikt eingesetzt hat. Jetzt haben sie ihn hoffentlich...