Schade hatte gehofft jemand anders nimmt dazu nochmal Stellung, aber da das nicht der Fall ist, habe ich nochmal Juratexte gelesen (mein neues Hobby)...
Palma schrieb:In der Spurenakte werden alle Spuren gesammelt, diejenigen mit beweiserheblichem Inhalt jedoch am Ende der Ermittlungen mit Legeschein entnommen und in der Hauptakte bei den entsprechenden Komplexen abgelegt. Die Spurenakte verbleibt in der Regel nach mündlicher Absprache mit der Staatsanwaltschaft auf Abruf bei der Polizei.
Hm, das ist seltsam, d.h. die Quelle kommt mir etwas fishy vor, denn neulich las ich hier:
Beitrag von Andante (Seite 4.403)Andante schrieb am 21.06.2019:PS: Zur Vermeidung von Missverständnissen: „Spurenakten“ haben nichts mit DNA, Spurensicherung am Tatort, Fingerabdrücken etc. zu tun.
In „Spurenakten“ sind vielmehr Ermittlungen und Ermittlungsansätze festgehalten, die die StA zwecks Aufklärung der Tat gegen diverse Personen („Dritte“ im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts) geführt hat, bei denen aber ein Verdacht sich nicht erhärtet hat, so dass das Ermittlungsverfahren gegen sie schließlich eingestellt wurde, anders als beim Beschuldigten oder Angeklagten, der nach Auffassung der StA am Ende der gesamten Ermittlungsarbeit als wahrscheinlichster Täter übriggeblieben ist.
Und tatsächlich, ganz ähnlich steht es hier
https://www.burhoff.de/veroeff/aufsatz/zap_f22_s345ff.htmDas Einsichtsrecht bezieht sich auf jeden Fall auf Akten, die dem Gericht zur Kenntnis gebracht werden (OLG Hamm NStZ 1984, 423). Bei Vorgängen, die dem Gericht nicht vorliegen und die nicht aufgrund des Verfahrens gegen den Beschuldigten und des durch Tat und Täter bestimmten Prozessgegenstandes entstanden sind, handelt es sich um verfahrensfremde Akten. Nach BGH (NJW 1981, 2267; s. dazu BVerfG NStZ 1983, 273) gilt das auch für Vorgänge, die tatbezogene Überprüfungen eines Sachverhalts oder einer Person enthalten. Solche "Spurenakten" sind den Hauptakten dann als Beiakten beizufügen, so dass sie dem Einsichtsrecht unterliegen, wenn – bei großzügiger Auslegung (BGH NStZ 1983, 228) ein Sachzusammenhang i. S. e. möglichen schuld- oder rechtsfolgenerheblichen Bedeutung des Akteninhalts besteht, was von der Anklagebehörde gem. § 199 Abs. 2 S. 2 StPO zu prüfen ist (vgl. zur Kritik dieser Auffassung KK-LAUFHÜTTE, § 147 StPO Rn. 4). Das BVerfG (a. a. O.) hat der Verteidigung ein nach § 23 EGGVG einklagbares Recht zur Einsicht auch in die Spurenakten zuerkannt, die die Polizei oder Staatsanwaltschaft dem Gericht nicht vorgelegt haben.
Spuren den TV betreffend sind natürlich in den Akten enthalten die seine Anwältin auch einsehen kann. Es heißt zwar nicht Akteneinsicht, laut obiger Quelle können aber auch Beweismittel in gleicher Weise in der Asservatenkammer besichtigt werden, nur kann der Anwalt diese im Gegensatz zu Akten nie mitnhemen oder sich zuschicken lassen, sondern muss sie vor Ort besichtigen.
Während der Ermittlungen kann die Akteneinsicht tatsächlich eingeschränkt werden, wenn es dafür Gründe gibt. In der o.g. Quelle wird der Fall genannt, dass aus den Akten eine geplante Durchsuchung ersichtlich wäre. Der Grund fällt dann nach der Durchsuchung weg.
Die Quelle ist ein bisschen lang, aber sehr informativ und gespickt mit Referenzen, weshalb ich sie für besser und genauer halte.
Ich weiß aber ohnehin nicht so genau, was
@Palma nun mit den länglichen Zitaten eigentlich aufzeigen wollte.