Palma schrieb:Was soll das ... das käme Dir "etwas fishy" vor ...
Ok, sagen wir es anders: Dein Mix aus zwei Quellen ist problematisch.
Die eine Quelle (die 60-Jahre-Jubiläums-Seite aus BW) benutzt offenbar eine umgangssprachliche Definition des Wortes "Spurenakte" und meint Aktenteile, die sich primär auf Spuren beziehen. Das sind aber soweit es Spuren bzgl. der Tat, die dem Beschuldigten vorgehalten wird, natürlich Teile der Hauptakte auf die Akteinsicht zunächst mal besteht.
Die andere Quelle beschreibt ein eingeschränktes Recht auf Akteneinsicht in Spurenakten, benutzt dabei aber die juristische Definition des Begriffs, nach der Spurenakten jene zusätzlichen Akten sind die im Rahmen der Ermittlungen angefallen sind, sich jedoch nicht auf die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat beziehen (also z.B. gegen andere Personen, andere Sachverhalte).
Die Quelle, die ich nannte beschreibt das sehr gut, denn es handelt sich um einen juristischen Fachaufsatz zum Thema "Akteneinsicht"...
Palma schrieb:Manchmal hilft Lesen!
Ich weiß jetzt immer noch nicht was du mit deinen Quellen nun eigentlich zu belegen suchtest und möchte da auch nicht rumraten. Ich empfehle aber auch nochmals die Lektüre der genannten Quelle:
Das Akteneinsichtsrecht des Strafverteidigers nach § 147 StPO.