Durchblick0815 schrieb:Ist denn ein Haftgrund bei einem Delikt nach Paragraph 211 ff. StGB überhaupt nötig? Oder verstehe ich Paragraph 112 Abs. 3 StPO falsch ?
Nein, bei dringendem Verdacht auf Totschlag oder Mord ist kein spezieller Haftgrund (also Flucht- oder Verdunkelungsgefahr) mehr zusätzlich nötig, um als Haftrichter U-Haft anzuordnen.
Aber die StA ist eben nicht verpflichtet, zwingend beim Haftrichter U-Haft zu beantragen, sobald sie dringenden Tatverdacht auf Totschlag oder Mord hat. Nicht in jedem Fall prescht sie gleich mit Haftbefehlsantrag los. Sie wird dies um so weniger tun, je weniger Flucht- oder Verdunkelungsgefahr sie sieht.
Sie kennt ja die Rechtsprechungs des Bundesverfassungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit der U-Haft. Das Bundesverfassungsgericht hat hohe Hürden für die Anordnung von U-Haft durch einen Haftrichter aufgestellt. Die StA weiß, dass der Haftrichter dieser Rechtsprechung folgt.
Zu bedenken ist auch, dass ein U-Häftling, der zu Unrecht inhaftiert wurde, für jeden Tag der unrechtmäßigen U-Haft Anspruch auf Haftentschädigung hat. Er kann weitergehende Schäden wie Verdienstausfall etc. geltend machen.
All das wird die StA auch im Fall F bedenken und abwägen.