Wo ist Rebecca Reusch?
28.03.2019 um 09:01@DearMRHazzard
Der Wegfall der „ Verdunklungsgefahr“ nach Wochen Inhaftierung würde auch die Übereinstimmung der Staatsanwaltschaft zu der Freilassung logisch erklären.
Es muss sich also nicht um unzureichende Indizien handeln.
Ein Haftgrund besteht gemäß § 112 II StPO dann, wenn
festgestellt wird, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a) Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c) andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).
Die Aufzählung in § 112 II StPO ist abschließend, sodass eine Untersuchungshaft nur rechtmäßig sein kann, wenn einer der genannten Haftgründe vorliegt.
(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.
Der Wegfall der „ Verdunklungsgefahr“ nach Wochen Inhaftierung würde auch die Übereinstimmung der Staatsanwaltschaft zu der Freilassung logisch erklären.
Es muss sich also nicht um unzureichende Indizien handeln.
Ein Haftgrund besteht gemäß § 112 II StPO dann, wenn
festgestellt wird, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a) Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c) andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).
Die Aufzählung in § 112 II StPO ist abschließend, sodass eine Untersuchungshaft nur rechtmäßig sein kann, wenn einer der genannten Haftgründe vorliegt.
(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.