Minimalist schrieb:also ehrlich ich bräuchte diese Erklärung in anderen Worten, das ist mir zu "Amtsdeutsch".
verstehe ich das richtig:
wenn Personen VOR der Belehrung und des unterschriebenen Protokolls Aussagen, bzw. vermeintliche "Tatsachen" aussagen,... dann gilt die Aussage VOR Gericht?
Tun sie dies NACH dem Protokoll und der Belehrung....dann gilt dies NICHT?
also ich sag mal so: Zeugenaussagen, die vor einem Gerichtsprozess der Polizei gegenüber getätigt wurden sind erstmal da, haben aber nicht den Stellenwert wie eine Aussage vor Gericht. Theoretisch kann man da auch noch "straffrei" lügen. Dumm wird es allerdings, wenn man vom Richter aufgefordert wird, unter Eid auszusagen. Wenn man in diesem Falle lügt, ist das strafbar und kann bis zur Freiheitstrafe gehen. Zeugnisverweigerungsrecht ist aber eine Möglichkeit, einer Aussage vor Gericht zu entgehen. Zeugnisverweigerungsrecht steht nahen Angehörigen zu, auch verschwägerten Personen:
https://dejure.org/gesetze/StPO/52.htmlNeben Zeugnisverweigerungsrecht gibt es auch das Aussageverweigerungsrecht, siehe hier:
https://dejure.org/gesetze/StPO/55.html