theodoraheuss schrieb:Es gilt der Untersuchungsgrundsatz: die Behörden müssen eigenmächtig darlegen, dass er mit einem vermeintlichen Verbrechen in Verbindung gebracht wird.
Die Drogen-Nummer muss untersucht werden, hat aber mit dem Haftbefehl an sich nichts zu tun, außer dass es ihn das entlasten könnte.
Auch dass muss untersucht werden, auch wenn es entlastend sein könnte.
Der Schwager hat dabei nichts beizutragen.
Hat der TV denn jetzt Drogengeschäfte als Grund für die Fahrten gegenüber der Polizei angegeben?
Hat er ausgesagt, ob er einmal oder zweimal hin- und zurück gefahren ist?
Hat er die Angaben belegen können?
Bis zur entsprechenden Klärung dieser Fragen ergibt sich aus dem Zusammenhang des Bekannten der verdacht, die Fahrt(en) haben der Verbringung eines Tatopfers, nämlich der Verschwundenen gedient.
Natürlich muss der TV keinerlei Initiative zeigen. Aber es gibt Konstellationen, in denen keinerlei Initiative zu zeigen selbstbeschädigend ist...es sei denn Initiative zu zeigen wäre noch beschädigender als zu schweigen.