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Badewannenunfall von Rottach-Egern

7.729 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Mord, 2008, Badewanne ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Badewannenunfall von Rottach-Egern

Badewannenunfall von Rottach-Egern

10.11.2018 um 13:55
Zitat von JosefK1914-2JosefK1914-2 schrieb:Dieses Thema ist für mich abgehakt, wir werden hier nicht zusammen kommen und den persönliche Angriffe solltest Du tunlichst unterlassen. Das macht man meist dann, wenn einem in Wirklichkeit die Argumente ausgehen.
Ja, da kommen wir nicht auf einen grünen Zweig!
Welche persönlichen Angriffe meinst du? Die kuriose Annahme, dass ein Physiker über rechtsmedizinische Belänge besser bescheid wüsste, kam doch von dir?! Sollte ich das ernst nehmen?


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Badewannenunfall von Rottach-Egern

10.11.2018 um 14:01
Das war nur Deine Deutung. Ich sage, dass bzgl. der Fallgesetze, Schwerpunktlage etc. die Physik eine große Rolle spielt. Dass ein Physiker nun über rechtmedizinische Dinge entscheiden sollen, legst Du mir ins Wort.

Letztlich hätte man hier beide Zweige involvieren müssen. Wie gesagt, es ist kaum anzunehmen, der der Rechtsmediziner mit einer rudimentären Kenntnis von Physik alle Fallszenarien wirklich durchgedacht hatte, das läuft dann in Wirklichkeit auf eine Bauchentscheidung raus. Dies hat nun versucht die Verteidigung nachzuholen, offenbar mit dem nun uns bekannten Ergebnis.


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Badewannenunfall von Rottach-Egern

10.11.2018 um 14:16
Zitat von JosefK1914-2JosefK1914-2 schrieb:Letztlich hätte man hier beide Zweige involvieren müssen. Wie gesagt, es ist kaum anzunehmen, der der Rechtsmediziner mit einer rudimentären Kenntnis von Physik alle Fallszenarien wirklich durchgedacht hatte, das läuft dann in Wirklichkeit auf eine Bauchentscheidung raus. Dies hat nun versucht die Verteidigung nachzuholen.
Die Simulation wird aufgrund der Beeinflussbarkeit ohnehin kaum zugelassen werden (zB absichtlich simuliertes Hochziehen des rechten Beins über die Wanne), selbst wenn dürfte fraglich sein, ob sie dermassen schlüssig und wahrscheinlich wäre, dass sie andere Punkte der Anklage überwiegt.
Beim Fehlen von Wertgegenständen wie Schmuck und Pelzmänteln, abgeholten Barschecks und einem eingestellten Ermittlungsverfahren bezüglich fehlender 8000€ aus der Kassa muss einem jedoch klar sein, dass es sich beim Hausmeister eher nicht um einen selbstlos sich kümmernden Ersatzschwiegersohn gehandelt hat. Offensichtlich gab es da erhebliche finanzielle Interessen an der Umsorgung der alten Dame bei gleichzeitiger Verschuldung des liebevoll sich Kümmernden.


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10.11.2018 um 14:32
Zitat von MaryPoppinsMaryPoppins schrieb:Die Simulation wird aufgrund der Beeinflussbarkeit ohnehin kaum zugelassen werden (zB absichtlich simuliertes Hochziehen des rechten Beins über die Wanne), selbst wenn dürfte fraglich sein, ob sie dermassen schlüssig und wahrscheinlich wäre, dass sie andere Punkte der Anklage überwiegt.
Die "Beeinflussbarkeit" ist nur Deine Spekulation. Du scheinst von Simulationen generell nichts zu halten, obgleich die heute überhaupt nicht mehr wegzudenken sind und meinst, dass ein Mensch weniger beeinflussbar ist. Wie gesagt, im Gegensatz zum Mensch ist eine Simulation nachprüfbar und reproduzierbar, eine Bauchentscheidung, welche hier durch die Komplexität vorliegen dürfte nicht.

Und wie wir hier schon ausgeführt hatten, die meisten anderen belastenden Punkte sind mehrdeutig

Für mich entscheidend ist, das es keine Zeichen für die Stellung eines Unfalls gibt, denn das wäre die Voraussetzung. Irgendwelche Gegenargumente hast Du - trotz Aufforderung - jedenfalls nicht geliefert. Musst Du auch nicht, das bleibt Dir überlassen.

Ist das andere eigentlich in irgend einer Form gerichtlich nachgewiesen worden, was Du behauptest? Wohl nicht, denn das konnte nicht gesichert festgestellt werden und taugte nicht als Motiv, daher die Stattgabe der Revision. Daher dürfte hierfür die Unschuldsvermutung gelten.


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Badewannenunfall von Rottach-Egern

10.11.2018 um 14:37
Entschuldigt, dass ich Eure Diskussion "unterbreche".

Es wurde kommuniziert, dass das Opfer nicht mehr Baden ging, aufgrund des gesundheitlichen Zustandes. Ist bekannt seit wann das so ist?
Ein Bildausschnitt:

collage genditzki
https://tegernseerstimme.de/computersimulation-soll-genditzkis-unschuld-beweisen/

Das sind alles Utensilien zum Baden...


Wurden irgendwelche Waschsubstanzen im Badewasser nachgewiesen?


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Badewannenunfall von Rottach-Egern

10.11.2018 um 14:54
Zitat von JosefK1914-2JosefK1914-2 schrieb:Wie gesagt, man sollte sich daher mehr auf damit beschäftigen, warum das alles gestellt sein soll.
Wenn ein Unfall aufgrund des Verletzungsbefundes aus fachärztlicher Sicht ausgeschlossen werden kann, ist doch klar, dass es eine Fremdeinwirkung war. Und dann kommt die Indizienkette zum Tragen.

Als Richter würde ich hier auch das Urteil eines Mediziners einholen, der schon viele Unfälle gesehen hat und einschätzen kann, ob ein typischer Unfallbefund vorliegt oder eher nicht.
Eine Computersimulation kann dem Unfallarzt vielleicht zusätzliche Hinweise liefern, ersetzt seine fachliche Beurteilung aber nicht.
Zitat von jadajada schrieb:Wurden irgendwelche Waschsubstanzen im Badewasser nachgewiesen?
Keine Ahnung, wäre aber interessant.


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10.11.2018 um 14:54
Zitat von JosefK1914-2JosefK1914-2 schrieb:Für mich entscheidend ist, das es keine Zeichen für die Stellung eines Unfalls gibt, denn das wäre die Voraussetzung. Irgendwelche Gegenargumente hast Du - trotz Aufforderung - jedenfalls nicht geliefert. Musst Du auch nicht, das bleibt Dir überlassen.
Welche Details vom Gericht als vom Täter arrangiert bezeichnet wurden, wurde hier ja schon verlinkt und besprochen.
Zitat von JosefK1914-2JosefK1914-2 schrieb:Ist das andere eigentlich in irgend einer Form gerichtlich nachgewiesen worden, was Du behauptest? Wohl nicht, denn das konnte nicht gesichert festgestellt werden und taugte nicht als Motiv, daher die Stattgabe der Revision. Daher dürfte hierfür die Unschuldsvermutung gelten.
Das BGH Urteil habe ich weiter oben eingestellt. Das Verfahren wegen der fehlenden 8000€ wurde eingestellt, entweder es gab keinen belastbaren Beweis oder es wurde wegen Nichtigkeit eingestellt. Aufgrund des Einstellens des Verfahrens gab es die Revision. Allerdings sah auch das Revisionsgericht trotz nicht klärbarem Verbleib der 8000€ die restlichen Punkte als erwiesen an und urteilte nochmals auf Mord aufgrund der folgenden Verdeckungshandlung.
Wie das mit den restlichen verschwundenen Wertgegenständen läuft, geht aus dem BGH-Urteil nicht hervor. Wenn es keinen Erben gibt, der diese Wertstücke zurückfordert, wird dieses Verfahren evtl. ebenfalls eingestellt werden oder die Ermittlungen wieder aufgenommen, wenn der Verbleib dieser Gegenstände von Relevanz ist. Derzeit wird das unter „wo kein Kläger, da keine Anklage“ subsummierbar sein. Sollte es zu einem WAV kommen, könnte der Verbleib dieser Wertgegenstände durchaus auch den Staatsanwalt nochmals interessieren.
Zitat von jadajada schrieb:Das sind alles Utensilien zum Baden...


Wurden irgendwelche Waschsubstanzen im Badewasser nachgewiesen?
Vielleicht gab es im Bad auch noch eine Dusche, vielleicht badete sie ja, wenn der PD ihr half. Laut PD badete sie aber seit Jahren nicht mehr (alleine).
Auf dem Tatortfoto ist das Wasser zumindest klar. Waschsubstanzen hätten am Rand wohl eher einen Schaumrand oder Ablagerungen hinterlassen. Wären Substanzrückstände gefunden worden, die ein Waschen plausibel machen könnten, hätte die Verteidigung das wohl schon längst vorgebracht.


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10.11.2018 um 15:05
Zitat von jadajada schrieb:Das sind alles Utensilien zum Baden...
Irgendwie auch seltsam, dass nichts von den vielen Sachen umgefallen ist.

Wo befanden sich die Hausschuhe? Trug sie keine? Dass beide Schuhe von den Füßen fallen, wäre auch so ein Zufall.


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10.11.2018 um 15:17
Zitat von Seps13Seps13 schrieb:Eine Computersimulation kann dem Unfallarzt vielleicht zusätzliche Hinweise liefern, ersetzt seine fachliche Beurteilung aber nicht.
Richtig. Aber neben der abschließenden fachärztlichen Begutachtung wäre eben schon die Einbeziehung anderer Fachbereiche notwendig gewesen, weil dieser Sturz alles andere als trivial ist und es dem medizinischen Sachverständigen die Expertise dazu fehlt. Erst wenn er die Ereignisabläufe des Sturzes vor sich hat, kann er das aus dem medizinischen Blickwinkel diese bewerten.
Zitat von MaryPoppinsMaryPoppins schrieb:Das BGH Urteil habe ich weiter oben eingestellt. Das Verfahren wegen der fehlenden 8000€ wurde eingestellt, entweder es gab keinen belastbaren Beweis oder es wurde wegen Nichtigkeit eingestellt. Aufgrund des Einstellens des Verfahrens gab es die Revision. Allerdings sah auch das Revisionsgericht trotz nicht klärbarem Verbleib der 8000€ die restlichen Punkte als erwiesen an und urteilte nochmals auf Mord aufgrund der folgenden Verdeckungshandlung. Wie das mit den restlichen verschwundenen Wertgegenständen läuft, geht aus dem BGH-Urteil nicht hervor.
Also nur, da es ein Anklagepunkt war der nicht bestätigt werden konnte, basiert Deine Annahme.

Gut, damit wäre das geklärt und man sollte hier es nicht weiter als Tatmotiv behaupten.



Natürlich hätten auch die angeblich fehlenden Gegenstände ein Motiv sein können, beispielsweise hätte das Opfer ja das Fehlend der Gegenstände bemerken können. Das wäre natürlich auch ein Mordmotiv gewesen. Wenn es wirklich nachweisebar gewesen wäre, hätte das natürlich die StA auf das Tablett bringen müssen, weil ihr das Motiv aus Unterschlagung ihr weggebrochen war.

Offenbar sah sich die StA außer Stande, die fehlenden Gegenstände als Tatmotiv herzunehemn, vermutlich aus dem gleichen Gründen, warum sie auch mit der Unterschlagung nicht durchgekommen war. Der Nachweis dürfte nicht möglich gewesen sein, vielleicht konnte man nicht mal nachweisen, ob die überhaupt fehlten.


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10.11.2018 um 15:22
also für mich sieht der tatort gestellt aus.

ein schleifen der person aus dem wohnzimmer wäre auch garnicht nötig, wenn sie mal ins bad gebeten wird,
oder selbst mal schnell dort hin mußte.
die prellungen am hinterkopf könnten von einen einfachen faust ,oder kantenschlag genauso herbeigeführt werden, wie ein aufprall am wannenrand ,allerdings wäre ein 2 facher aufprall sehr unwahrscheinlich ,es sei denn das sie versucht hatte sich zu erheben und dabei 2 mal zurück fiel .

das motiv würde ich darin sehen ,das der mögliche täter einfach die schnauze voll hatte,er hatte sich immer gekümmert,obwohl seine mutter selbst im krankenhaus war und wenn man dann noch unter stress blöd angemacht wird,oder es um geld ging
naja ,da verlieren schonmal einige den überblick.

im übrigen kann die tasse kaffee auch der auslöser gewesen sein, um zum klo zu gehen,oder gehörte zum szenario dazu.

die mysteriösen anrufversuche sehe ich eigentlich mehr als darstellung, zum passenden tatort.
eine geldkasse lassen alte leute, so gut wie niemals offen stehen.

im gegensatz zum schlüssel ,kann dieser schonmal eher stecken ,wenn man es nicht gewohnt ist, ihn von innen wieder einzustecken.

zum krückstock kann ich auch nur sagen das viele alte leute den stock gerne mal in die ecke stellen,wenn man sich woanders festhalten kann ,was in dem kleinen bad, auch zu mehr bewegungsfreiheit führt.
dieser kann allerdings beim sturz auch umgefallen sein ,
allerdings sehe ich die schuhe schonwieder so hingestellt, als sollte es so aussehen das sie rückwärts gefallen ist ,was natürlich logisch mit der kopfverletzung passen würde.

die verurteilung des mannes geht aber aus meiner sicht ,mit den paar indizien nicht so einfach,da sollte schon mehr ermittelt werden .


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10.11.2018 um 15:24
Muss mich nochmals korrigieren, offensichtlich ist die Bereicherung um 50.000€ und die weiteren Wertgegenstände doch bereits gesichert. Der Hausmeister hatte VOLLMACHT über ihre Konten!!
Nur das Verfahren wegen der fehlenden 8000€ wurde vorübergehend eingestellt. Bei der Urteilsbegründung des Landgerichtes München II vom 12.5.2010 bezog man sich aber bei der „Tötungshandlung zu Verdeckung einer ANDEREN Straftat“ auf einen Streit um diese 8000€. Deshalb kassierte man am 12.1.2011 auch diesbezüglich vom BGH eine Verfahrensrüge.
Es wurde aber nochmals betont, dass die Verdeckungshandlung dennoch weiter bestehen bleibt, EINERSEITS durch das nachweisbare Entwenden/Einverleiben (Tatmotiv Habgier) dieser anderen Wertgegenstände UND ANDERERSEITS durch die Verdeckung der schweren Körperverletzung. Daher lautete das Urteil wieder Mord zur Verdeckung einer anderen Straftat.
Der Angeklagte, der Vollmacht für die Konten der Frau K. hatte, habe über 50.000 € von einem Konto des Opfers abgehoben und zu einem überwiegenden Teil vereinnahmt. Darüber hinaus habe er Schmuck und zwei Pelzmäntel erhalten oder an sich genommen. Am 23. Oktober 2008 habe er aus einer Geldkassette des Opfers einen Betrag von 8.000 € entnommen und zur Begleichung eigener Schulden verwendet. Am 28. Oktober 2008 habe Frau K. den Fehlbetrag festgestellt und den Angeklagten deswegen beschuldigt. Es habe sich ein Streit entwickelt, in dessen Verlauf sich der Angeklagte entschlossen habe, Frau K. zu töten, um die erhaltenen Gegenstände behalten zu können und um die unberechtigte Einnahme von Bargeld zu vertuschen.
....
Unerheblich ist insoweit, dass der Staatsanwalt in seinem Schlussvortrag der Verdeckungsabsicht als neue Bezugstat eine Körperverletzung zugeordnet hat (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 10. August 2005 - 2 StR 206/05). Maßgeblich ist nämlich, dass eine andere Betrachtung nach Auffassung des Gerichts in Betracht kommt (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1963 - 1 StR 553/62, BGHSt 19, 141 ff.; BGH, Urteil vom 15. November 1978 - 2 StR 456/78, BGHSt 28, 196, 198; BGH, Urteil vom 8. März 1988 - 1 StR 14/88, StV 1988, 329; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 4 StR 335/06 Rn. 11 mwN). Allerdings war vor dem Plädoyer in der Hauptverhandlung folgender Gerichtsbeschluss ergangen: Das Verfahren wird gemäß § 154 II StPO auf Antrag des Staatsanwalts insoweit eingestellt, als gegen den Angeklagten der Vorwurf "veruntreuter" Unterschlagung erhoben worden ist, weil eine deshalb zu verhängende Strafe im Falle des Schuldspruchs wegen des weiteren Anklagegegenstandes nicht ins "Gericht" fiele.
...
Diesem Beschluss lässt sich schon nicht entnehmen, dass das Landgericht den Vorwurf der Verdeckungsabsicht wegen eines Vermögensdeliktes gänzlich fallen lassen wollte. Es hat damit zwar die - in Tatmehrheit stehende - mitangeklagte veruntreuende Unterschlagung der 8.000 € vorläufig eingestellt, auf die sich - wie die rechtlichen Ausführungen auf S. 75 der Anklageschrift belegen - die Verdeckungsabsicht beziehen sollte, es hat sich aber nicht dazu verhalten, ob die nach der Anklageschrift einbehaltenen weiteren Gelder, Schmuckstücke oder Pelzmäntel als Bezugstat für den Verdeckungsmord in Betracht kamen. Der Revisionsführer hat in seiner sehr sorgfältig begründeten Revision dargelegt, dass er sich hiergegen auch nach dem Beschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO zur Wehr gesetzt hat. Vor allem jedoch wurde durch diesen Beschluss nicht ersichtlich, dass das Gericht als neue Bezugstat die Körperverletzung zugrunde legen wollte. In der Anklageschrift wurden zwar die beiden Schläge angeführt, aber nicht in dem Sinne, dass sie mit Körperverletzungsvorsatz geführt wurden, sondern vielmehr bereits in Tötungsabsicht. Danach lag als "andere Straftat" eine Körperverletzung nicht nahe. Der Annahme eines Verdeckungsmordes steht zwar nicht entgegen, wenn sich bereits die zu verdeckende Vortat gegen Leib und Leben des Opfers richtet und unmittelbar in die Tötung zur Verdeckung des vorausgegangenen Geschehens übergeht. Um eine andere - zu verdeckende - Straftat i.S.d. § 211 Abs. 2 StGB handelt es sich jedoch dann nicht, wenn der Täter nur diejenige Tat verdecken will, die er gerade begeht. Dies ist dann der Fall, wenn während einer einheitlichen Tötungshandlung die Verdeckungsabsicht nur noch als weiteres Motiv für die Tötung hinzutritt (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 - 5 StR 432/00, NStZ 2002, 253, 254; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2000 - 1 StR 617/99, NStZ 2000, 498, 499). Der Angeklagte musste nach den getroffenen Feststellungen nicht damit rechnen, das Landgericht würde als "andere Straftat" die beiden Schläge heranziehen. Das Landgericht ist in seiner rechtlichen Würdigung (UA S. 61) im Übrigen selbst davon ausgegangen, die vorsätzliche Körperverletzung sei gegenüber dem Mord "subsidiär", was eher nicht auf eine "andere Straftat" hinweist.
https://openjur.de/u/225878.html


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10.11.2018 um 15:33
Zitat von MaryPoppinsMaryPoppins schrieb:Vielleicht gab es im Bad auch noch eine Dusche, vielleicht badete sie ja, wenn der PD ihr half. Laut PD badete sie aber seit Jahren nicht mehr (alleine).
Es sind Badezusätze zu sehen. Schaumbad und Co. Ein Bimsschwamm.
Kein Duschbad, Seife etc.

Wenn man seit einem Jahr nicht Baden geht, warum steht es da?

Gibt es jemanden, der Badezusätze, Schaumbad als Duschbadersatz nimmt?

Ich halte ein Einweichen der verschmutzten Sachen nicht für abwegig. Es macht auch Sinn erst Wasser einzulassen, dann eine Waschsubstanz, vermengen und dann die Sachen reinlegen. Besonders bei blut-bzw. fetthaltigen Flecken.

Vielleicht wollte sie zum Schaumbad greifen, am Wannenrand mit der Hand abgestützt, ein Bein angehoben und mit dem Kopf gegen die Armatur, als sie sich erheben wollte.


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10.11.2018 um 15:40
@MaryPoppins
Das letzte Wort hat aber das Landgericht gesprochen. Die Dinge, welche dem BGH dem Landgericht aufgegeben hat, wird es nachgekommen sein. Trotzdem hat das Landgericht weder Diebstahl noch Unterschlagung als Mordmotiv gesehen, sondern nur ein simpler Streit, mehr nicht. Damit sind die von Dir auf dem BGH-Urteil erfolgten Mutmaßungen obsolet geworden. Der Urteil des BGH lautet auch nicht "Mord wegen Verdeckung", dass muss es dem Landgericht überlassen, weil es keine Tatsacheninstanz ist. Es kann nur notwendige Untersuchungen vorgeben.

Und das Labnderichtsurteil ist das letzte Wort in der Sache und damit konnte dem Verurteilten eben nichts nachgewiesen werden und damit sollte hier das ihm nicht zur Last gelegt werden.


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10.11.2018 um 15:46
Zitat von jadajada schrieb:Es sind Badezusätze zu sehen. Schaumbad und Co. Ein Bimsschwamm.
Kein Duschbad, Seife etc.
Wie gesagt, kann es gut sein, dass sie in Anwesenheit des Pflegedienstes sehr wohl mal badete, nur eben offensichtlich nicht alleine.
Zitat von jadajada schrieb:Vielleicht wollte sie zum Schaumbad greifen, am Wannenrand mit der Hand abgestützt, ein Bein angehoben und mit dem Kopf gegen die Armatur, als sie sich erheben wollte.
Dass sie sich selbst ein Schaumbad einliess, wurde vom PD bereits ausgeschlossen. Die Verteidigung konstruierte ein Wäschewaschen als Grund für die volle Badewanne.
In deinem beschriebenen Szenario erklärt sich nur nicht, warum sie das Bein über den Wannenrand heben hätte sollen (sie hatte Schlafanzughose und Socken an, was wollte sie also in der volllaufenden Wanne mit ihrem bekleideten Bein) und warum sie sich durch ein zB plötzliches Wegrutschen am Kopf durch die Armatur 2 (!) Hämatome hätte zuziehen sollen und die noch am Hinterkopf. Wenn sie beispielsweise wegrutscht, wieso lag der Badezimmerteppich ganz gerade neben der Wanne?


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10.11.2018 um 15:51
Zitat von JosefK1914-2JosefK1914-2 schrieb:Das letzte Wort hat aber das Landgericht gesprochen. Die Dinge, welche dem BGH dem Landgericht aufgegeben hat, wird es nachgekommen sein. Trotzdem hat das Landgericht weder Diebstahl noch Unterschlagung als Mordmotiv gesehen, sondern nur ein simpler Streit, mehr nicht. Damit sind die von Dir auf dem BGH-Urteil erfolgten Mutmaßungen obsolet geworden. Der Urteil des BGH lautet auch nicht "Mord wegen Verdeckung", dass muss es dem Landgericht überlassen, weil es keine Tatsacheninstanz ist. Es kann nur notwendige Untersuchungen vorgeben.
Das letzte Wort spricht immer der BGH! Das Urteil lautete in beiden Fällen auf Mord zur Verdeckung einer Straftat, siehe auch Passagen aus dem BGH. Ein Mordurteil aufgrund eines „Streites“ gibt es nicht, da dieser keinen Straftatbestand und auch kein juristisches Motiv darstellt! Also schreib nicht so einen Unfug!


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10.11.2018 um 15:57
Bei Openjur gibt es die Urteile?


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10.11.2018 um 16:00
@MaryPoppins
Du wirst wohl wissen, was ich gemeint habe, das Motiv der angeblichen Körperverletzung war ein simpler Streit, für den es nicht den geringsten Beleg gibt.

Du hast hier aber Unterschlagung etc. behauptet und das war nicht das festgestellte Motiv. Es war ein angeblicher Streit darüber, dass der Hausmeisters angeblich nicht seine Frau zum Besuch mitbringen wollte, wie gesagt, das entspringt der Phantasie der Richterin. Man solle als Richter vielleicht mal ehrlicher sein und sagen, dass ein Motiv für die angebliche Körperverletzung nicht ermittelbar sei.

Wie gesagt, der BGH kann nur ein Urteil bestätigen oder zurückverweisen und weitere Vorgaben machen, entscheiden, ob z.B. eine Unterschlagung vorliegt, darf es nicht. Es ist keine Tatsacheninstanz. Es war auch kein Urteil des BGH sondern ein Beschluss.


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10.11.2018 um 16:24
Ich halte einen Sturz ohne Fremdbeteiligung für absolut möglich. Sollte sie am Wannenrand gesessen haben und sich seitlich gedreht haben, um den Wasserhahn zuzudrehen, oder gar den Stöpsel einstöpseln zu wollen und kippt dann vornüber, weil sie das Gleichgewicht verliert, schlägt mit dem Hinterkopf auf die Armaturen oder den Wannenrand und kippt seitlich in die Wanne. Wird bewusstlos und ertrinkt.

Es liegt im Bereich des Möglichen und sollte als Wahrscheinlichkeit nicht per se ausgeschlossen werden.

Und selbst wenn keine Dreckwäsche im Bad war, so wollte sie diese vielleicht erst noch holen. Vielleicht wollte sie sogar in die Wanne steigen? Das alles wissen wir nicht, um es rigoros abzulehnen.

Und vielleicht hat der Hausmeister vom Wagen aus den Hausarzt informieren wollen, dass sie zurück aus dem KH ist. Er hat sie ja immer zum Arzt gefahren und war da sicherlich auch bekannt. Und mal angenommen, er hat angerufen, wenn die Praxis eigentlich wieder geöffnet sein sollte, das Band aber noch lief, legt auf, ruft nochmal an, - immer noch Band. Legt auf, um es später nochmal zu versuchen. Es gibt ein Zeitfenster von 11 Minuten, in denen er sie angegriffen, bewusstlos geschlagen, durch die Wohnung ins Bad geschleift, sie in die Wanne gewuchtet, sie mind. bis zu 5 Minuten unter Wasser gedrückt haben müsste, um dann die zeitlich nachweisbaren Anrufe getätigt zu haben und dann am Zielort angekommen zu sein.

Es fehlt kein Geld, die Wohnung ist intakt. Es gibt keine Kampfspuren, keine Schleifspuren, kein Gegenstand, der so ein Verletzungsmuster wiedergeben würde.

Ich habe erhebliche Zweifel an der vermeintlichen Schuld des Angeklagten. Allerdings ist richtig, dass wir das Urteil nicht kennen. Nur, erst die Unterschlagung, die sich als falsch erwies, dann der Streit aus nichtigem Anlass - und das ist nur Spekulation seitens der StA. - ist schon ein Unterschied, was die Motivlage anbelangt. Diverse Beweismittel sind einfach verschwunden und bleiben unauffindbar...das alles reicht meiner Meinung nach nicht aus, um einen Menschen lebenslänglich hinter Gitter zu bringen. Es gibt in diesem Fall einfach Zweifel, diese müssten ausgeräumt werden. Mir ist das einfach zu dürftig.

Der Hausmeister kannte die Dame ja schon länger, selbst familiär war man sich verbunden. Er wird ihre Marotten auch gekannt haben, um wegen eins nichtigen Streits nun zum Mörder zu werden. Ich halte das für sehr unwahrscheinlich.


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10.11.2018 um 16:32
Zitat von queenmichellequeenmichelle schrieb:Meist sind die Epikrisen (gerade bei Entlassungen auf Revers) nicht fertig. Kein Krankenhaus unterrichtet den Hausarzt, geschweige denn gibt Rezepte für die Entlassungsmedikation mit. (max fuer 1 - 3Tage, wenn überhaupt)
Das Krankenhaus macht sich leider nicht die mühe,Arztbriefe per Post, per Fax, per Mail, oder sonst was an die betreffenenden Hausärzte weiterzuleiten, da auch zumeist die Hausärzte durch die Patienten entweder nicht eindeutig benannt werden können, oder sie gar nicht mehr dort in Behandlung sind....
Sicherlich sollte das Entlassmanagement eines KH dies alles von Dir gedachte/geforderte tun, allerdings sieht es leider sehr, sehr häufig anders aus.
Exakt so, kenne ich es auch. In den seltensten Fällen war der Arztbrief schon fertig. Meist sollte er dann per Post oder Fax dem behandelnden Arzt zugeschickt werden. Man bekommt dort einfach nur gesagt, die Weiterbehandlung macht dann der Hausarzt. Die meisten machen dann direkt am Entlassungstag einen Termin bei HA aus.
Ich kann das aus vielfältigen Erfahrungen mit meinen Eltern so bestätigen, was Du @queenmichelle dazu angibst.

Und zum Wäscheeinweichen oder Waschen in der Badewanne, da kenne ich selbst eine alte Dame, mit div. Erkrankung, sehr klein und schmächtig, zus. Skoliose - die macht das wie auch immer, auch in der Wanne. Ich werde ihr davon abraten! ^^


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10.11.2018 um 16:34
Zitat von MaryPoppinsMaryPoppins schrieb:Dass sie sich selbst ein Schaumbad einliess, wurde vom PD bereits ausgeschlossen. Die Verteidigung konstruierte ein Wäschewaschen als Grund für die volle Badewanne.In deinem beschriebenen Szenario erklärt sich nur nicht, warum sie das Bein über den Wannenrand heben hätte sollen (sie hatte Schlafanzughose und Socken an, was wollte sie also in der volllaufenden Wanne mit ihrem bekleideten Bein) und warum sie sich durch ein zB plötzliches Wegrutschen am Kopf durch die Armatur 2 (!) Hämatome hätte zuziehen sollen und die noch am Hinterkopf
Sie hätte das Schaumbad als Waschsubstanz für die Wäsche nutzen können.

Man hebt ein Bein z.B. um den Körper zu strecken. (nicht um ihn in das Wasser zustellen).

Auch ohne, dass sie das Bein angehoben hat, kann sie gestürzt sein.

Sie griff nach dem Schaumbad, rutschte aus oder ihr wurde "schummrig", wollte schnell wieder hoch und knallt mit dem Hinterkopf an die Badewannenarmatur.
Der Wasserhahn, wie auch die beiden Bedienelemente sind auf fast gleicher Höhe. Der Hinterkopf kann gegen Hahn und einen Bedienknopf geprallt sein, beim Versuch "hoch zukommen".

Badteppiche sind relativ "steif" und rutschen in ihre aufliegende Position zurück (ich kann es nicht besser beschreiben).


Warum die verschmutzte Wäsche von Behörden entsorgt wurde, ist mir ein Rätsel. Es ist Erbmasse.


@all
Ist bekannt, warum das Opfer sich vorzeitig aus der Klinik entlassen ließ?


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