JosephConrad schrieb:In den defensiv motivierten Fällen, waren vier Täter dabei, bei denen eine „schwere andere seelische Abartigkeit“ festgestellt wurde, drei wurden als „normal“ eingestuft und bei einer Täterin lag eine
gestörte Persönlichkeitsstruktur vor. In den psychologischen Zusatzgutachten dieser Täter war häufig von Schwierigkeiten im sozialen Bereich und einer narzisstischen Persönlichkeit die Rede. Ein als „normal“ eingestufter Täter zeigte keinerlei Schuldgefühle, sondern eher Selbstmitleid
Mir fällt zu den gutachterlichen Einschätzungen und den Urteilsbegründungen, die Du zitierst hast, eine Menge ein. Aber das würde zum einen den Rahmen sprengen und zum anderen zum Teil die Regeln des Forums verletzen.
Nur so viel: die Strafmaßbemessung deutscher Gerichte bei Tötungsdelikten erscheint mitunter arbiträr und ist offenbar auch für Juristen mitunter kaum nachvollziehbar.
Die "Qualität" der psychologisch/psychiatrischen Beurteilung der Täter leidet sowohl an einer nicht eben gleich hohen Qualifikation der Gutachter als auch am Festhalten überholter psychiatrischer Konzepte, die an den aktuellen neuropsychologischen Erkenntnissen vorbeigehen. Man möchte mit aller macht am Prinzip der "Nachreifung" , "Resozialisierung" festhalten. Dieses Prinzip ist aber für bestimmte Tätergruppe eine Schimäre.
Wer z.B. bei einem Menschen mit psychopathischer Persönlichkeitsstörung Kriterien wie Therapiebereitschaft, "Einsicht", Verhalten im Gefängnis oder gar "Reue" für Strafmaß und Risiko - Einschätzung einer Wiederholungstat heranzieht, handelt in meinen Augen verantwortungslos.
Die Diagnose einer psychopathischen Persönlichkeitsstörung wird aber zumeist gescheut, da eine solche Diagnose mit dem hehren Prinzip der Läuterung und Besserung von Straftätern nicht vereinbar ist. Und das anzuerkennen, läuft diametral dem Menschenbild zuwider, das - vor allem an psychosozialen Fakultäten - noch dominant ist.
Das nur dazu.
Zu der Verstümmelung: Madsen hat die Verstümmelung der Genitalorgane mit deutlichem zeitlichen Abstand vor der Zerstückelung des Gesamtkörpers vollzogen. Die erstgenannten Verletzungen wurden perimortal, also im Rahmen des Tötungsgeschehens, gesetzt, so dass meines Erachtens die von Dir angeführten Beispiele, wonach eine postmortale Zerstückelung des Körpers nicht per se als strafverschärfend greift, auf die strafrechtliche Wertung der durch Madsen verursachten perimortalen Verstümmelungen keinen Einfluß haben sollte.
Im Übrigen: vor Gericht und auf hoger See sind wir alle in Gottes Hand. Ich habe nie behauptet, dass Madsen eine lebenslange Haftstrafe bekommen wird. Allerdings kann ich mir nicht vorstellen, dass er nicht wegen einer vorsätzlichen Tötung verurteilt werden wird. Aber warten wir ab.