trailhamster schrieb:Die hatten auch 14 Stichverletzungen im Genitalbereich?
Nebenbei, "Streit" ist eine bewährte Verteidigungsstrategie, Tötung im Affekt per se aber kein Tatbestand, der gegen länger bestehende Tötungsphantasien oder gegen eine Wertung als Mord spricht
Da habe ich etwas für Dich: die Dissertation "Kriminelle Leichenzerstückelung -retrospektive Beobachtungsstudie-" sehr lesenswert (für alle)
http://ediss.sub.uni-hamburg.de/volltexte/2011/4957/pdf/Dissertation.pdfHier sind neben anderen hochinteressanten Aspekten 18 Tötungsdelikte mit Leichenzerstückelung dokumentiert. Auch Statistken, etc. Z.B:
3.6.4 Urteile:
Es wurden in insgesamt 14 von den in dieser Arbeit untersuchten 18 Fällen Gerichtsurteile gesprochen. In Tabelle 18 sind die Urteile und die Dauer der Freiheitsstrafen aufgeführt. Sieben Täter wurden wegen Totschlags verurteilt, wobei die Dauer der zu verbüßenden Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten bis hin zu 9 Jahren reichte.
Bei dem Täter (Fall 17), der wegen Totschlags zu zwei Jahren und neun Monaten verurteilt wurde, also die niedrigste Strafe erhielt, gab die Kammer folgende Gründe an, die zu einer Strafmilderung führten:
- Der Täter hatte sich selbst gestellt und die Tat vollumfänglich eingeräumt
- Er bewertete sein Verhalten selbstkritisch als falsch und bereut es
- Der Angeklagte war bislang straffrei
Er hatte durch Rückzug versucht, dem verbalen Angriff des Opfers auszuweichen und die Situation zu entschärfen
- Die Situation hatte eine besondere Nähe zur Notwehr
- Herbeigeführt wurde die Situation durch das Opfer, welches den Angeklagten zuerst angriff
- Der Täter handelte spontan, ohne Tatplan und aus einer schwierigen persönlichen und zwanghaften Lebens- und Wohnsituation heraus (der Angeklagte lebte seit vier Jahren in einer starken, auch finanziellen, Abhängigkeit von der Geschädigten, die diese zu ihren Zwecken ausnutzte, und musste Verdächtigungen, Beschimpfungen, Bedrohungen und Kontrollen ertragen)
Die Kammer ließ bei der Strafbemessung außer Betracht, dass der Angeklagte die Leiche zerteilt und entsorgt hatte, da dies für die Strafzumessung nicht relevant sei.
Bei dem Täter (Fall 13), der wegen Totschlages zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, also die höchste Strafe erhielt, führte die Kammer folgende Schuldmilderungs- und Schuldschärfungsgründe an:
Strafmildernd:
- Der Täter hatte die Tat gestanden
- Er hatte eine Entdeckung der Tat provoziert
- Die Tötung war spontan, nicht von langer Hand geplant
- Die Hemmschwelle zur Tötung war infolge der Alkoho
lisierung und des Drogenkonsums (zu deren Höhe die Kammer keine genauen Feststellungen
treffen konnte) herabgesetzt
- Er bereute die Tat
Strafschärfend:
- Die Tat wurde aus nichtigem Anlass begangen
- Der Täter war vorbestraft → Der Bundeszentralregisterauszug enthielt 12 Verurteilungen
- Das Nachtatverhalten: Der Täter hat den Leichnam in einer Weise zerstückelt, die deutlich über das zur bloßen Spurenbeseitigung erforderliche Maß hinausging. Unter anderem skalpierte er das Opfer. Dieses für das bloße Verwischen von Tatspuren nicht mehr erforderliche Vorgehen ist ein Beleg dafür, dass er das Opfer besonders missachtet hatte.