sterntaucher schrieb:Gibt es Fakten, die das belegen?Da kann ich ja hergehen und sagen, KM erlitt einen Herzinfarkt. Gegenteiliges ist mir bisher nicht bekannt.
Fakt ist, dass es Handlungssequenzen gibt. Darüber hinaus ist die Reihenfolge dieser Handlungssequenzen ausreichend klar, um hypothetische Szenarien zu entwerfen, wie und aus welchem Anlass heraus KW zu Tode kam.
(0) Die Handlungssequenz VOR den Stichen
(1) Stiche (Genital und Torso)
(2) Zerstückelung
(3) Verbringung
Fakt ist, dass keine der bisher bekannten Verletzungen als todesursächlich ermittelt wurden. Fakt ist, dass die Pol darüber informierte, dass geprüft werde, inwieweit die Todesursache im Zusammenhang mit der Amputation des Kopfes in Zusammenhang stehen könnte. Fakt ist, dass es Verletzungen am Kopf gibt, die laut Pol am ehesten mit der Verbringung in Zusammenhang stehen dürften.
Naheliegend ist, dass aus diesen Informationen resultiert, dass die Todesursache mit hoher Wahrscheinlichkeit im Bereich des Kopfes ab Hals zu suchen bzw. zu finden ist.
Legitim ist, hypothetische Szenarien zu entwerfen, die mögliche Todesursachen in diesem Bereich in Betracht nehmen und sie in einem Szenario, das die nachfolgenden Nachtathandlungen darin ebenfalls erklärt, zusammenzufassen.
Zu unterscheiden ist, ob man eher an der juristischen Bewertung der bisherigen Fakten interessiert ist oder aber am Verstehen und Nachvollziehen des inhaltlichen Hergangs dessen, was tatsächlich passiert sein könnte. Im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtung muss im zweiten Fall Bezug genommen werden auf mögliche Kontexte an Bord, da eine Tathandlung mit einem Opfer und einem TV in Haft stets in einem Kontext stattfindet. Daher ist es legitim im Rahmen einer solchen Betrachtung sowohl Gegebenheiten des Ortes, an dem die Tathandlung stattfand, einzubeziehen, als auch Täter-Opfer-Kontexte bzw. -Dynamiken, unter denen es zu den vermuteten Todesarten und nachfolgenden Handlungen gekommen sein kann. Unter der Voraussetzung, dass die hypothetische Herleitung sowohl die bekannten Fakten beinhaltet als auch eine fundierte Begründung, bedeutet eine solche Inbetrachtnahme keine Opferbeschuldigung, sondern einen objektiven Versuch einer Hergangsklärung.