AnnaKomnene schrieb:Wie war das Verfahren denn sonst strukturiert? Durften neue Erkenntnisse eingebracht werden? Oder darf man nur das pruefen, was auch schon im Strafprozess angefuehrt worden war?
Das Gericht ordnet die Anhörung der Gutachterin zur Erläuterung der Gutachten und Stellungnahmen aus dem Strafverfahren an. Bei den Stellungnahmen handelt es sich um weitere von ihr (im Wesentlichen auf Antrag der Verteidigung) erstellte Gutachten und Erklärungen.
Traditionsgemäß (oder gesetzlich?) gehören dazu Fragen der Parteien zu den Gutachten und Stellungnahmen. Alle Fragen waren der Gutachterin schon seit Monaten bekannt. Es tauchte z.B. die Frage auf, was die Gutachterin vermute, wie die Täter das B3-Signal aufgenommen hätten. Die wurden nicht beantwortet, weil keine Vermutungen zur Diskussion stünden.
Nachdem klar wurde, dass die Gutachterin als BR-Tonträgervorlage eine analoge Audiokassette von 1990 vom Bayerischen Rundfunk erhalten hatte, folgte die Frage, mit welchem Bandgerät sie die zur Digitalisierung abgespielt hätte. Diese Frage wurde nicht beantwortet. Sie könne sich nicht daran erinnern, weil die Frage nicht eingereicht wurde. Die Frage wurde nicht eingereicht, weil die Parteien annahmen, dass sie vom BR für ihr Gutachten eine digitalisierte Version erhalten hätte.
Diese Frage nach dem Abspielrecorder ist auf den ersten Blick unscheinbar. Aber innerhalb des BR wurde die Kassette von einem Studioband (setze ich voraus) auf eine Kassette kopiert. Die Kassette wurde später von einem anderen Kassettengerät abgespielt. Unterschiedliche Kopfstellungen der Kassettengeräte (BR, LKA) beeinflussen auch den Zeitversatz zwischen beiden Stereospuren. Der wurde allein dem Aufnahmekopf des TK 248 aufgrund optisch-mechanischer Messungen an einem mit dem TK 248 aufgenommenen Band zugeordnet. Aus einem Zeitversatz der Bandaufzeichnung lässt sich überdies nicht auf den gleichen Zeitversatz während des Abspielens mit einem halbmaroden Gerät schließen. Der hängt nämlich außerdem vom Zug der Wickelspulen ab. Dieser entsprach kaum den Werksvorgaben, weil laut Werner M. bei seinem Test die Aufwickelspule überhaupt nicht lief.
Also Fehler über Fehler. Ich muss allerdings zugeben, dass diese von untergeordneter Bedeutung sind. Nachdem ich unser Vergleichsgerät auf den behaupteten Zeitversatz eingestellt hatte, ergab sich auch die gleiche Abschwächung des 6. Ton des B3-Jingles. Allerdings ohne dass ich eine Lautsprecheranomalie zu bemühen brauchte.
ErwinKöster schrieb:Schade jedenfalls um die elektronenmikroskopische Untersuchung der Molekularstruktur des Lacks. Mehrere Lackschichten wie im Gutachten angeführt alleine reichen nicht aus, es müssen Risse und Brüche an der untersten Schicht vorliegen.
Es geht um die oberste Lackschicht und die Frage, ob es diesen zur letzten Kopfkorrektur verwendeten Lack bereits 1981 (also 26 Jahre vor dem Gutachten) bereits gab. Es dürfte eine gute Chance geben, dass diese erst später auf den Markt gekommen ist. Und dann bricht das gesamte Gutachten ohne Wenn und Aber zusammen. Das Gerät gibt es noch. Den Lack gibt es noch. Wie kommt man heute an eine Lackanalyse?
Gruß RoBernd