Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre
27.10.2019 um 10:30Lichtenberg schrieb:Was in der von Dir angeführten Paragraphenkette die §§ 282, 284, 287 (und sogar ff.) BGB zu suchen haben, erschließt sich nicht. Sie beziehen sich ausschließlich auf Vertragsverhältnisse. Der Anspruch aus § 823 BGB ist aber ein deliktischer Anspruch und keiner aus einem vertraglichen Schuldverhältnis.Kein Wunder, ich hatte ZPO genannt.
Man kann zwar im Zusammenhang eines etwaigen Verschuldens Mazureks an den Strafverfolgungsmaßnahmen an den Rechtsgedanken aus §§ 5, 6 StrEG denken, aber dessen Voraussetzungen müssten ja erst einmal gegeben sein (§ 1 Abs. 1 StrEG).
https://www.gesetze-im-internet.de/streg/BJNR001570971.html
Das wären sie auch nicht, wenn das Zivilgericht der Auffassung gewesen wäre, dass die Beweise für eine Tatbeteiligung Mazureks nicht ausreichen. Dazu hätte es einer Wiederaufnahme mit Freispruch bedurft.
2r2n schrieb:Das Gericht hätte keinen Anlass gehabt, die Kausalität (dass mein Gesundheitszustand vom Strafverfahren herrührt) anzuzweifeln. Denn es wurde von Beklagtenseite nicht bestritten. Oder habe ich etwas falsch verstanden?§ 138 Abs. 3 ZPO trifft zu. Das hast Du richtig verstanden. Es gilt der "Beibringungsgrundsatz" des Zivilprozessrechts. Allerdings darf das Gericht die Parteien auffordern, Beweise zu erbringen, falls das notwendig ist (§ 139 ZPO). Das ist eigentlich unnötig, wenn eine Behauptung unstreitig gestellt ist.