Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre
28.02.2018 um 00:37@ErwinKöster
Uns geht es weniger um die Einhaltung von Gesetzen, sondern um die kritische Betrachtung dieser und die negativen Folgen.
Du kannst es tausendmal sagen, dass es alles mit "rechten" Dingen zu geht, uns geht es nicht um rein formelles Recht, auf das Du Dich immer wieder und immer wieder berufst. Das sollte mittlerweile auch Dir klar sein.
Eigentlich dürfte Dir klar sein, dass ein Richter ohne Sachverstand Fehler eines Gutachters nicht erkennen KANN. Das vom Gesetz her der Richter nicht ein zweites erstellen muss, ist ein extrem grober Fehler in unserem Rechtssystem. Hier hat der Gesetzgeber schlicht und einfach geschlafen bzw. ist von Menschen ausgegangen, denen nie Fehler unterlaufen. Es ist ein vollkommen weltfremdes Gesetz.
Hier geht es eben mehr um die wirkliche Wahrheit und um die Frage, wieweit diese mit der juristischen zusammen fällt.
Und ist es mittlerweile nicht auch für Dich seltsam, dass ausgerechnet da, wo dem Richter ein Gutachten nicht passt (Tinnitus) er dann ein anderes verlangt und da, wo sich letztendlich beide Parteien einig sind, dass das Tonbandgerätegutachten zumindest massive Lücken aufweist und er dann nicht ein weiters anfertigt. Für beide Fachbereiche hat er keinerlei Expertise und kann es fachlich nicht beurteilen. Findest Du das nicht auch seltsam? Das sind eben alles Dinge, die die Problematik unserer Rechtssprechung zeigen und es höchste Eisenbahn wäre, hier endlich die Macht des Richters zu beschneiden, weil die aktuelle Situation nicht wirklich mit Recht und Gerechtigkeit etwas zu tun hat.
Eigentlich sollte auch ein Richter keine Angst vor einem zweiten Gutachten haben, wenn er unvoreingenommen an einen solche Sache rangeht und sich daher nicht in dieser Weise gegen ein zweites sträuben.
Aber vielleicht kannst Du hier mal erklären, warum es sinnvoll wäre, mit zweierlei Maß zu messen (bzgl. dem Tinitus-Gutachten und dem Tonbandgutachten). dabei solltest Du auch berücksichtigen, dass es beim Tinitusgutachten letztlich nur um Schadensersatz geht, beim Tonbandgerätegutachten aber u. U. um die Freiheit eines Menschen, also um ein weitaus höheres Gut.
Und Du darfst dabei auch nicht vergessen, selbst wenn M der Täter war und er kommt frei, dürfte die aktuelle Haft nicht der Prävention dienen, es ist kaum wahrscheinlich, dass von M noch wirklich eine Gefahr ausgeht.
Uns geht es weniger um die Einhaltung von Gesetzen, sondern um die kritische Betrachtung dieser und die negativen Folgen.
Du kannst es tausendmal sagen, dass es alles mit "rechten" Dingen zu geht, uns geht es nicht um rein formelles Recht, auf das Du Dich immer wieder und immer wieder berufst. Das sollte mittlerweile auch Dir klar sein.
Eigentlich dürfte Dir klar sein, dass ein Richter ohne Sachverstand Fehler eines Gutachters nicht erkennen KANN. Das vom Gesetz her der Richter nicht ein zweites erstellen muss, ist ein extrem grober Fehler in unserem Rechtssystem. Hier hat der Gesetzgeber schlicht und einfach geschlafen bzw. ist von Menschen ausgegangen, denen nie Fehler unterlaufen. Es ist ein vollkommen weltfremdes Gesetz.
Hier geht es eben mehr um die wirkliche Wahrheit und um die Frage, wieweit diese mit der juristischen zusammen fällt.
Und ist es mittlerweile nicht auch für Dich seltsam, dass ausgerechnet da, wo dem Richter ein Gutachten nicht passt (Tinnitus) er dann ein anderes verlangt und da, wo sich letztendlich beide Parteien einig sind, dass das Tonbandgerätegutachten zumindest massive Lücken aufweist und er dann nicht ein weiters anfertigt. Für beide Fachbereiche hat er keinerlei Expertise und kann es fachlich nicht beurteilen. Findest Du das nicht auch seltsam? Das sind eben alles Dinge, die die Problematik unserer Rechtssprechung zeigen und es höchste Eisenbahn wäre, hier endlich die Macht des Richters zu beschneiden, weil die aktuelle Situation nicht wirklich mit Recht und Gerechtigkeit etwas zu tun hat.
Eigentlich sollte auch ein Richter keine Angst vor einem zweiten Gutachten haben, wenn er unvoreingenommen an einen solche Sache rangeht und sich daher nicht in dieser Weise gegen ein zweites sträuben.
Aber vielleicht kannst Du hier mal erklären, warum es sinnvoll wäre, mit zweierlei Maß zu messen (bzgl. dem Tinitus-Gutachten und dem Tonbandgutachten). dabei solltest Du auch berücksichtigen, dass es beim Tinitusgutachten letztlich nur um Schadensersatz geht, beim Tonbandgerätegutachten aber u. U. um die Freiheit eines Menschen, also um ein weitaus höheres Gut.
Und Du darfst dabei auch nicht vergessen, selbst wenn M der Täter war und er kommt frei, dürfte die aktuelle Haft nicht der Prävention dienen, es ist kaum wahrscheinlich, dass von M noch wirklich eine Gefahr ausgeht.