JosefK1914-2 schrieb:Aber der Hinweis auf die Verjährung der Straftat ist unlogisch und damit kann man nicht die Einstellung der Ermittlungen begründen.
Noch einmal: die Verfolgung verjährter Taten ist gesetzlich verboten. Schau ergänzend zu dem, was ich bereits geschrieben habe, weiter in § 78 StGB.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 78 Verjährungsfrist
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5.
drei Jahre bei den übrigen Taten.
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.
Also: § 78 Abs. 1 Satz 1 StGB schließt nun mal die Ahndung verjährter Taten aus. Deutlicher geht es nicht. Die StA DARF also verjährte Taten nicht verfolgen, ein Gericht darf solche Taten nicht aburteilen, Punkt. Auf irgendwelche Interessen der StA oder des Gerichts kommt es null an.
Aus § 78 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 239 a Abs. 3 StGB ergibt sich, dass erpresserischer Menschenraub mit Todesfolge, welcher mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, nach dreißig Jahren verjährt ist.
Maßgebend für den Beginn der dreißigjährigen Verjährungsfrist ist der Zeitpunkt der Beendigung der Tatbegehung und der des Eintritts des Taterfolges, hier der Zeitpunkt von Ursulas Tod, siehe § 78 a StGB.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 78a Beginn
Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.
Hier begann also die dreißigjährige Verjährungsfrist im September 1981 und war folglich im September 2011 abgelaufen. Einer der gesetzlich geregelten Tatbestände des Ruhens oder der Unterbrechung der Verjährung nach §§ 278 b oder 278 c StGB liegt nicht vor.
Das heißt: Ab September 2011 DARF die StA im Fall Ursula Herrmann überhaupt gegen niemanden mehr wegen erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge nach § 239 a StGB ermitteln, wegen Taten, die mit geringerer Strafe bedroht sind und die daher kürzere Verjährungsfristen haben, schon gleich gar nicht.
Das heißt weiter: Die StA darf heute überhaupt nur noch gegen jemanden wegen Mordes ermitteln, weil heute nur Mord noch nicht verjährt ist, wie aus § 78 Abs. 2 StGB hervorgeht. Das ist doch nicht so schwer zu verstehen. Man muss nur den Gesetzeswortlaut lesen.