AveMaria schrieb:Eigentlich denke ich schon die ganze Zeit, dass wenn der Mörder nicht eindeutig zugeordnet werden kann, beide wegen gemeinschaftlichen Mordes verurteilt werden müssten
Das halte ich als juristischer Laie für fragwürdig, allerdings wundere ich mich, dass Norbert K. für Mord durch Unterlassen zu acht Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist, was unterhalb der Mindeststrafe für
erpresserischen Menschenraub mit Todesfolge liegt (hier im Thread bereits mehrfach verlinkt und diskutiert).
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Bei der Urteilsbegründung hieß es
bei Norbert K. wurden aber zwei mildernde Umstände berücksichtigt: Der eine, dass er ‘nur‘ durch Unterlassen getötet hat – er hätte den Täter aber hindern können, deshalb wurde er auch wegen Mordes verurteilt. Der andere mildernde Umstand ist, dass Norbert K. sehr früh ausgesagt hat, wo die Leiche zu finden ist, und dass er den Tathergang genau geschildert und die Ermittlung dadurch sehr erleichtert hat“, erklärt der Richter.
Kann man durch mildernde Umstände die Mindeststrafe unterbieten?
Dagegen überrascht mich etwas die besondere Schwere der Schuld bei Markus B, weil es die besondere Schwere nach meinem Kenntnisstand hauptsächlich für Mehrfachmorde und für Sexualmorde an kleinen Kindern gibt. Da bin ich hin und her gerissen zwischen meinen Gefühlen (ja) und meinem Verstand (eher nein)