Fährtensucher schrieb:Im Fall Inga wurde diesbezüglich am 07.05.2015 Strafanzeige gestellt.
Das mag sein. Im Fall Inga wird aber wohl nicht nur erst seit dem 07.05.2015 auf diese diese Anzeige hin ermittelt, sondern von Anfang an von Amts wegen auch wegen anderer in Frage kommender Delikte, u.a. wegen eines Tötungsdelikts. Der Punkt ist ja, dass man nicht weiß, was genau geschehen ist. In solchen Fällen kommen mehrere Straftatbestände in Betracht, deretwegen zu ermitteln ist.
Stellt sich heraus, dass im Zusammenhang mit einem einheitlichen Lebenssachverhalt mehrere Straftaten begangen sind, muss geklärt werden, wie diese verschiedenen Straftaten zueinander stehen, ob sie also alle extra zu bestrafen sind und am Ende eine Riesenstrafe herauskommt. Das nennt man "Gesetzeskonkurrenz". Man muss dann prüfen, ob die eine Tat die andere "konsumiert" und wie dann eigentlich zu bestrafen ist.
Ein Beispiel: Ein Täter verübt eine Sexualstraftat an einem Opfer und bringt es hinterher um, der klassische Verdeckungsmord also. Dieser Täter wird wegen Mordes nach § 211 StGB bestraft, nicht noch mal extra dazu wegen des vorher begangenen Sexualdelikts am Opfer. Denn in der Strafe für den Mord ist die vorausgegangene Sexualstraftat als Tatbestandsmerkmal für Mord schon enthalten. Die Verjährungsfrage richtet sich also hier allein an dem Mord aus, nicht am vorher begangenen Sexualdelikt
Grundsätzlich genau so bei Kindesentziehung: Bringt der Täter das entzogene Kind hinterher um, wird er im Regelfall wegen der Tötung des Kindes bestraft, wobei in der Strafe wegen der Tötung der vorherige Kundesentzug enthalten ist, weil typischerweise mit der Tötung eines Kindes durch einen Fremdttäter einhergeht, dass sich der Täter vorher des Kindes bemächtigt hat. Auch hier also ist für die Frage der Verjährung nicht maßgebend die "Vortat" Kindesentziehung, sondern die "Haupttat" Tötung des Kindes.