frauZimt schrieb:Wald ist mit so vielen Mythen behaftet. Wenn ein Kind in der Nähe eines Waldes verschwindet, drängt sich die Vermutung, es sei darin verloren gegangen wahrscheinlich auch vernünftigen Menschen auf.
Ich glaube eher nicht, dass der Täter absichtlich falsche Hinweise Richtung Wald gegeben hat.
Auch wenn Inga zuletzt woanders gesehen wurde, es liegt einfach die Angst in der Luft, sie könnte sich im Wald verlaufen haben, ist gefallen, verletzt, dehydriert, eine Beute für wilde Tiere usw.
Genau so ist es. Ich glaube nicht, dass hier irgendein Bösewicht wider besseres Wissens gerufen hat "schaut im Wald, schaut im Wald, da war sie zuletzt!" Das ist Unsinn. Das Mädel verschwand in der Nähe des Waldrands, da ist es m.E. völlig verständlich, dass man sich zuerst um diesen kümmert, als gleich vom Kinderwegschnapper in den Patientenwohnungen auszugehen.
Nehmen wir mal als Beispiel, der Grillplatz hätte neben einem Fluss gelegen: Wer würde nicht erst einmal sofort den Fluss absuchen, anstatt die Bewohner der umliegenden Wohnungen zu belästigen?
Im Nachhinein lässt sich leicht kritisieren. Mal abgesehen davon, dass es immer noch recht unwahrscheinlich ist, dass Inga in eines der Patientenzimmer verschleppt wurde.
MaryPoppins schrieb:Wie weit darf man denn dann gegen CB ermitteln? Funkdatenabfrage und das wars?
Darf man die Fahrzeuge, die ihm damals zur Verfügung standen oder die ihm selbst gehörten forensisch untersuchen und Fotos der Fahrzeuge bei Zeugen am Willhelmshof vorzeigen?
Das ist hier die Frage. Das Bundesverfassungsgericht hat sich zum Thema Wohnungsdurchsuchungen (hier anders als oben nicht aus gefahrenabwehrrechtlicher Sicht sondern zur Strafverfolgung) einmal geäussert, wobei der Grundsatz im Prinzip auch für andere Durchsuchungen gelten sollte:
Das Gewicht des Eingriffs verlangt als Durchsuchungsvoraussetzung Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Ein Verstoß gegen diese Anforderung liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen.
...
Die Durchsuchung bedarf vor allem einer Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck erfolgversprechend sein. ...
BVerfG 2 BvR 2674/10 (3. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 25. Oktober 2011 (LG Darmstadt / AG Darmstadt)
Das bedeutet also, um bei CB weitere Durchsuchungen usw. durchzuführen muss man konkrete Verdachtsgründe haben. Es geht nicht umgekehrt, dass man mal sucht, um eventuell dann Verdachtsgründe zu finden. Der Verdacht muss vor der Suche bestehen. Das ergibt sich nicht nur aus dem Grundgesetz sondern auch aus § 102 StPO:
§ 102
Durchsuchung bei Beschuldigten
Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
Und, dazu hatte ich neulich schon mal geschrieben, hier haben wir eben das Problem: sein allgemeines Verhalten, selbst seine einschlägigen Vorstrafen usw. begründen nicht ohne Weiteres einen Verdacht eben für diese konkrete Tat hier verantwortlich zu sein.
M.E. braucht es dazu den Nachweis eines Zusammenhangs zwischen C.B. und dem Wilhelmshof, der konkreter ist, als das Grundstück in knapp 100km Entfernung und seinem Aufenthalt in den Tagen der Tat im Umkreis von 100km.