Raissa schrieb:Ich kenne mich da auch nicht wirklich aus, aber es ist ja ein Unterschied, ob man seine DNA abgibt, damit Fremd-DNA im Auto erkannt werden kann oder ob man DNA abgibt, um als Spurenverursacher an der Tatwaffe ausgeschlossen zu werden.
Deswegen meine ich, es müssen neue Proben genommen werden.
Rechtlich ist da keine Unterschied. Wenn die Polizei eine DNA-Spur an einem Tatort findet, dann
* werden zum einen Proben von allen genommen und die DNA verglichen, die legal Zutritt zu diesem Ort hatten und sich daraufgehalten haben. In diesem Fall z.B. bei dem Auto die engen Verwandten, die das Auto auch regelmäßig benutzt haben und Bekannte, die in der letzten Zeit in dem Auto mitgefahren sind oder es sich ausgeliehen hatten. Es geht dabei nicht, diesen Probengebern die Tat nachzuweisen, sondern darum, festzustellen, ob es einfach DNA ist die sowieso am Tatort war und deshalb nicht vom Täter stammt.
* werden in einem bestimmten Kreis von Personen, die prinzipiell als Täter in Frage kommen, Proben genommen. Z.B. im Fall einer Vergewaltigung, bei der Anlass besteht, dass der Täter im Umkreis des Tatorts wohnt, werden alle männlichen Personen, die im Umkreis von x km um den Tatort wohnen und zwischen X und Y Jahre alt sind, um eine Speichelprobe gebeten.
In beiden Fällen erfolgt die Abgabe der Probe freiwillig, man ist gesetzlich nicht verpflichtet, eine Probe abzugeben und kann auch erst mal nicht dazu gezwungen werden.
Bei allen Proben, die abgegeben wurden, wird die DNA mit der gefundenen DNA verglichen. Und zwar nur mit dieser, d.h. die Ergebnisse werden auch nicht in die DNA-Datenbank der Polizei eingegeben, um zu schauen, ob der- oder diejenige nicht vielleicht ein anderes Verbrechen begangen hat und so der Polizei zufällig ins Netz geht. Nach einem negativen Abgleich wird die Probe und das Ergebnis vernichtet, so dass es für spätere Abgleiche oder für einen Abgleich in einem anderen Fall nicht mehr zur Verfügung steht. Der Probengeber hat ja freiwillig in einen Abgleich zu einer bestimmten Probe eingewilligt, nicht aber in einen Abgleich mit allen möglichen anderen Spuren.
Wenn jemand sich weigert, eine Probe abzugeben, kann er dazu per richterlicher Anordnung gezwungen werden. Allerdings muss dazu ein konkreter begründeter Verdacht gegen ihn bestehen, der einen solchen Eingriff in seine Privatssphäre und eine Ermittlung gegen ihn rechtfertigt. Es reicht also im 2. Beispiel (Vergewaltigung) nicht aus, dass jemand männlich ist, in das vermutete Alters- und Wohnortprofil passt und sich geweigert hat, eine Probe abzugeben. Sicher macht es ihn verdächtig, aber das ist kein konkreter Verdacht, wegen den man ihn zwingen kann, schließlich kann er alle möglichen Gründe haben, warum er keine Probe abgeben will.