Doppelmord Babenhausen
11.05.2018 um 12:25Nehmen wir einfach mal an, die Tat wurde vom Angeklagten mit einem mit PU-Schaum gefüllten Kissen oder mit einem handelsüblichen waffenrechtlichen Schalldämpfer, gefüllt mit PU-Schaum, begangen.
Wie stehen wir dann mit den uns bekannten Beweisen da:
1. Der Webseiten-Abruf wäre nicht mehr "eine Bedingung, nicht die hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele" (Kausalität conditio sine qua non). Der Aufruf einer solchen Webseite kann einen Zusammenhang mit den PU-Schaum am Tatort haben, er muss aber nicht. Denn auch andere Täter können PU-Schaum verwendet haben. Beispielsweise mit einem handelsüblichen Schalldämpfer.
2. Der Webseiten-Aufruf alleine dürfte ebenso wenig ausreichen, wie wenn der Angeklagte nach einer "P38" gegoogelt hätte. Die Möglichkeiten und Motive, auf solchen Webseiten zu landen, können vielfältig sein. Wenn ich keinen Anhaltspunkt habe, dass die Anleitung auch umgesetzt worden ist, dann ist die Verknüpfung zwischen der Anleitung und den Tatspuren auch zufällig möglich. Es fehlt einfach an einer hinreichend tragfähigen Verknüpfung zwischen Tatvorbereitung und Tat.
3. Die anderen Indizien (Lärm, Schmauch, Nachtatverhalten) dürften für eine Verurteilung nicht ausreichen.
Ich erinnere hier mal (OT) an den Fall "Maria Baumer", die in Regensburg spurlos verschwand und nach einem Jahr tot aufgefunden wurde. Nachdem ihre Leiche aufgefunden worden war, war klar, dass der Hauptverdächtige (der noch einen legendären Auftritt in XY hingelegt hatte) falsche Angaben darüber gemacht hatte, wann er zuletzt Kontakt mit ihr hatte. Ihre angeblichen Anrufe waren gelogen. Und die Leiche lag in der Gegend, in der die Beiden zuletzt gesehen worden waren. Ich habe persönlich keine Zweifel an der Schuld des Hauptverdächtigen. Aber die bekannten Beweise (insbesondere zu Todesursache und Motiv), die reichen nach Ansicht der StA nicht für eine Verurteilung. Ich sehe das auch so.
Wie stehen wir dann mit den uns bekannten Beweisen da:
1. Der Webseiten-Abruf wäre nicht mehr "eine Bedingung, nicht die hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele" (Kausalität conditio sine qua non). Der Aufruf einer solchen Webseite kann einen Zusammenhang mit den PU-Schaum am Tatort haben, er muss aber nicht. Denn auch andere Täter können PU-Schaum verwendet haben. Beispielsweise mit einem handelsüblichen Schalldämpfer.
2. Der Webseiten-Aufruf alleine dürfte ebenso wenig ausreichen, wie wenn der Angeklagte nach einer "P38" gegoogelt hätte. Die Möglichkeiten und Motive, auf solchen Webseiten zu landen, können vielfältig sein. Wenn ich keinen Anhaltspunkt habe, dass die Anleitung auch umgesetzt worden ist, dann ist die Verknüpfung zwischen der Anleitung und den Tatspuren auch zufällig möglich. Es fehlt einfach an einer hinreichend tragfähigen Verknüpfung zwischen Tatvorbereitung und Tat.
3. Die anderen Indizien (Lärm, Schmauch, Nachtatverhalten) dürften für eine Verurteilung nicht ausreichen.
Ich erinnere hier mal (OT) an den Fall "Maria Baumer", die in Regensburg spurlos verschwand und nach einem Jahr tot aufgefunden wurde. Nachdem ihre Leiche aufgefunden worden war, war klar, dass der Hauptverdächtige (der noch einen legendären Auftritt in XY hingelegt hatte) falsche Angaben darüber gemacht hatte, wann er zuletzt Kontakt mit ihr hatte. Ihre angeblichen Anrufe waren gelogen. Und die Leiche lag in der Gegend, in der die Beiden zuletzt gesehen worden waren. Ich habe persönlich keine Zweifel an der Schuld des Hauptverdächtigen. Aber die bekannten Beweise (insbesondere zu Todesursache und Motiv), die reichen nach Ansicht der StA nicht für eine Verurteilung. Ich sehe das auch so.