Doppelmord Babenhausen
15.10.2015 um 22:00@threefish
Jo, das reicht doch – muss ja nicht alles im Urteil stehen.
Relevant ist, dass sich AD quasi bis zum Tattag (und eben nicht nur vor 8 Jahren) offenbar im psychologischen Lärmbelästigungs-WAHN und den Streben nach einer endgültigen Lösung befunden hat, was klar aus dem Urteil z.B. o.g. Seite 16 und AD's Vortat-Tätigkeiten - inkl. Schalldämpfer-Recherche - hervorgeht.
Relevant ist, dass zu dem Thema Lärmbelästigung durch Fam. Toll wohl kein anderer MA der Firma recherchiert hat, der mit der Familie Toll nix am Hut hatte, was die Frage der Schalldämpfer- Recherche am Arbeitsplatz nochmal zusätzlich unterstreicht und AD auch da als Rechercheur
an seinem eigenen Rechner unter seiner eigenen Kennung quasi wasserdicht plausibel macht, zumal er da ja auch noch wenige Minuten vorher eben von diesem Arbeitsplatz aus mit seiner Frau telefoniert hatte.
Relevant ist, dass im Urteil die Recherche zum Thema Kündigung von Behinderten wegen Lärmbelästigung mit der privaten Anmerkung versehen ist, AD hätte sich über Zinssätze informiert und der Lärmbelästigungsartikel hätte da zufällig auch auf der Seite gestanden, was im Übrigen theoretisch z.B. im Falle von google-tracking nachweisbar wäre und m.E. nach einer genauso seichten Ausrede klingt, wie die rechts auswerfende P38, sowie weitere Anmerkungen dort, sorry… ;)
Relevant ist, dass sich AD trotz aller Recherchen und trotz einer zur Verfügung stehenden Auswahl von mehreren Problem-Lösungsmöglichkeiten (Mord, Umzug, Kündigungsklage) und trotz einem offensichtlich vorhandenen adäquaten Intellekt für die kriminelle und falsche Lösung entschieden hat!
Relevant ist, dass der Grundsatz "In dubio pro reo" nur dann gilt, wenn das Gericht mit 5 Richtern und der BGH Zweifel an der Schuld des Angeklagten hätte. AD's 3 Anwälte konnten da offenbar nichts zu beitragen.
Jo, das reicht doch – muss ja nicht alles im Urteil stehen.
Relevant ist, dass sich AD quasi bis zum Tattag (und eben nicht nur vor 8 Jahren) offenbar im psychologischen Lärmbelästigungs-WAHN und den Streben nach einer endgültigen Lösung befunden hat, was klar aus dem Urteil z.B. o.g. Seite 16 und AD's Vortat-Tätigkeiten - inkl. Schalldämpfer-Recherche - hervorgeht.
Relevant ist, dass zu dem Thema Lärmbelästigung durch Fam. Toll wohl kein anderer MA der Firma recherchiert hat, der mit der Familie Toll nix am Hut hatte, was die Frage der Schalldämpfer- Recherche am Arbeitsplatz nochmal zusätzlich unterstreicht und AD auch da als Rechercheur
an seinem eigenen Rechner unter seiner eigenen Kennung quasi wasserdicht plausibel macht, zumal er da ja auch noch wenige Minuten vorher eben von diesem Arbeitsplatz aus mit seiner Frau telefoniert hatte.
Relevant ist, dass im Urteil die Recherche zum Thema Kündigung von Behinderten wegen Lärmbelästigung mit der privaten Anmerkung versehen ist, AD hätte sich über Zinssätze informiert und der Lärmbelästigungsartikel hätte da zufällig auch auf der Seite gestanden, was im Übrigen theoretisch z.B. im Falle von google-tracking nachweisbar wäre und m.E. nach einer genauso seichten Ausrede klingt, wie die rechts auswerfende P38, sowie weitere Anmerkungen dort, sorry… ;)
Relevant ist, dass sich AD trotz aller Recherchen und trotz einer zur Verfügung stehenden Auswahl von mehreren Problem-Lösungsmöglichkeiten (Mord, Umzug, Kündigungsklage) und trotz einem offensichtlich vorhandenen adäquaten Intellekt für die kriminelle und falsche Lösung entschieden hat!
Relevant ist, dass der Grundsatz "In dubio pro reo" nur dann gilt, wenn das Gericht mit 5 Richtern und der BGH Zweifel an der Schuld des Angeklagten hätte. AD's 3 Anwälte konnten da offenbar nichts zu beitragen.