Ja, witzigerweise wird damit das zum Hauptpunkt gemacht, was juristisch am allerwenigsten eine Rolle spielt.
Denn wie schon der ehrwürdige kaiserlich und königliche Oberste Kassationshof, das oberste Gericht der österreichischen Monarchie erkannte:
Belangend die subjektive Seite der Tat, so ist es zunächst irrelevant worauf die Absicht der Tat hinausging. ... Verkörpert sich schon in dem gewählten Mittel der Tat ein strafbarer Tatbestand, so kann dieser nicht straflos werden, weil der Zweck (Motiv der Tat) straflos [oder nicht erkannt] war. Das [hier besprochene] Urteil verwechselt hier rechtsirrig den Dolus der Tat [Vorsatz der Tat] mit dem Motive der Tat. Letzteres ist gleichgültig: der Dolus aber besteht in dem Wissen und Wollen der Tatausführung.
aus: Entscheidung vom 10. Februar 1906 Z 20291 SGNr. 3161
In: Die Rechtsprechung des k.k. Obersten Gerichts als Kassationshof in Wien
von: Oberlandesgerichtsrat Dr. August Brunner, Salzburg
Zitiert aus: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, Berlin 1908
Mit anderen Worten: solange man nachweist, dass ein Angeklagter eine Tat getan hat, und beabsichtigte eben diese Tat zu tun, was meistens dadurch gelingt, dass man zeigen kann, wie er sie vollführt hat, ist das "warum" in der Regel irrelevant. Haut der Theodor dem Oskar einen Masskrug über den Schädel und wollte er das auch tun, dann hat er sich der Körperverletzung schuldig gemacht, egal ob er dabei dachte, der Oskar sei hinter seiner Frau her oder der Oskar habe Mundgeruch.
:) :)Freilich spielt im Babenhausen Fall die Frage nach dem Motiv eine wichtige Rolle, aber die Beantwortung oder Nichtbeantwortung schafft eben nicnt die Indizien aus der Welt.