Doppelmord Babenhausen
22.09.2019 um 15:47@Mr.Stielz
@falstaff
@SunziChris
Die Erkundigung des Angeklagten nach einem Strafverteidiger und einer diesbezüglichen Deckung durch die Rechtsschutzversicherung, erfolgte unmittelbar im Zusammenhang damit das von ihm die Abgabe einer "freiwilligen" Speichel- und Geruchsprobe begehrt wurde.
Insofern liegt ein Interesse an anwaltlicher Beratung geradezu auf der Hand. Solche Erhebungen sind rechtlich ja nicht unproblematisch, da sie praktisch eine Umkehr der Unschuldsvermutung bewirkt und bedürfte ohne Einwilligung ohnehin der richterlichen Anordnung.
Wie wir jetzt wissen, kommt die Geruchsprobe und der DNA Abgleich praktisch nicht als entlastendes Beweismittel im Rahmen einer Alibiermittlung in Betracht. Daraus ergeben sich schon Bedenken am Bestand der Zeugeneigenschaft.
Auch die Internetrecherchen nach "DNA", "Spuren..." etc. sind da durchaus nachvollziehbar zumal ja eine anwaltliche Beratung dann wohl auch (noch) nicht in Anspruch genommen wurde.
Im übrigen dürfen die meisten Rechtsschutzversicherungen durchaus auch für einen Zeugenbeistand die Deckung übernehmen. Es ist ja nun nicht so das ein Zeuge (grundsätzlich) keiner rechtlichen Beratung bedürfe (Aussagedelikte).
@falstaff
@SunziChris
Die Erkundigung des Angeklagten nach einem Strafverteidiger und einer diesbezüglichen Deckung durch die Rechtsschutzversicherung, erfolgte unmittelbar im Zusammenhang damit das von ihm die Abgabe einer "freiwilligen" Speichel- und Geruchsprobe begehrt wurde.
Insofern liegt ein Interesse an anwaltlicher Beratung geradezu auf der Hand. Solche Erhebungen sind rechtlich ja nicht unproblematisch, da sie praktisch eine Umkehr der Unschuldsvermutung bewirkt und bedürfte ohne Einwilligung ohnehin der richterlichen Anordnung.
Wie wir jetzt wissen, kommt die Geruchsprobe und der DNA Abgleich praktisch nicht als entlastendes Beweismittel im Rahmen einer Alibiermittlung in Betracht. Daraus ergeben sich schon Bedenken am Bestand der Zeugeneigenschaft.
Auch die Internetrecherchen nach "DNA", "Spuren..." etc. sind da durchaus nachvollziehbar zumal ja eine anwaltliche Beratung dann wohl auch (noch) nicht in Anspruch genommen wurde.
Im übrigen dürfen die meisten Rechtsschutzversicherungen durchaus auch für einen Zeugenbeistand die Deckung übernehmen. Es ist ja nun nicht so das ein Zeuge (grundsätzlich) keiner rechtlichen Beratung bedürfe (Aussagedelikte).