@P-Beobachter @Rick_BlaineBei diesen Argumenten, die aber allesamt die Begründetheit betreffen, sehe ich aber keinen Raum den Antrag auf Wiederaufnahme zu verwerfen.
Dem Wiederaufnahmegericht ist es verwehrt, eigene, neue Feststellungen zur Tatausführung zu treffen.
Demnach verbietet es sich neuen Tatsachen und Beweismitteln, deswegen keine Erheblichkeit beizumessen, weil eine alternative Tatausführung vermutet wird ("irgendwas mit Bauschaum").
Diese bedarf grundsätzlich einer neuerlichen Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung.
Jedenfalls hat das erkennende Gericht, dem ja der Inhalt der "Bauanleitung" bekannt war, (denkgesetzlich) die dort bezeichneten Variationsmöglichkeiten ausgeschlossen oder zumindest für irrelevant erachtet, an diese Beweiswürdigung ist das Wiederaufnahmegericht gebunden.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Zulassung des Wiederaufnahmeverfahrens durch überspannte Anforderungen bei der Prüfung der Erheblichkeit neuer Tatsachen, sowie einer fehlenden Gesamtwürdigung, nicht ineffektiv werden darf.
"Die neuen Tatsachen und Beweismittel müssen geeignet sein, die in § 359 Nr. 5 StPO bezeichneten Rechtsfolgen herbeizuführen. In dieser Hinsicht müssen sie erheblich sein (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 368 Rn. 8). Vorzunehmen ist seitens der Fachgerichte zunächst nur eine hypothetische Schlüssigkeitsprüfung. Dabei ist zu unterstellen, dass die in dem Antrag behaupteten Tatsachen richtig sind und die beigebrachten Beweismittel den ihnen zugedachten Erfolg haben werden. Dabei ist in gewissen Grenzen auch eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung zulässig. Die Beweiskraft von beigebrachten Beweismitteln kann etwa bewertet werden, soweit das ohne förmliche Beweisaufnahme möglich ist, wobei die Prüfung vom Standpunkt des erkennenden Gerichts aus zu erfolgen hat. Dem Wiederaufnahmegericht ist es hingegen verwehrt, im Zulassungsverfahren eigene neue Feststellungen zur Straftat zu treffen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 368 Rn. 9). Sind die neuen Tatsachen und Beweise unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabes mit genügender Wahrscheinlichkeit geeignet, die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Urteils zu erschüttern, ist die Erheblichkeit gegeben (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 368 Rn. 10 m.w.N.)."
(Randnummer 45, 2 BvR 93/07, 16. Mai 2007)
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/05/rk20070516_2bvr009307.html"Bei der Prüfung der Erheblichkeit des Wiederaufnahmevorbringens wird die Richtigkeit der vorgetragenen Tatsachen und der den beigebrachten Beweismitteln zugedachte Erfolg unterstellt, es sei denn sie sind unwahr oder denkgesetzlich unmöglich. Vor diesem Hintergrund ist vom Standpunkt des erkennenden Gerichts im Freibeweisverfahren zu prüfen, ob das Urteil unter Berücksichtigung der neuen Tatsachen und der neuen Beweismittel anders ausgefallen wäre. Das Wiederaufnahmegericht ist an die (denkgesetzlich mögliche) Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts gebunden." (OLG München 3 Ws 367, 368, 461, 462/15, 21.07.2015)