@J.Josef Das ist die Frage, ob die sofortige Beschwerde von Strate überhaupt zulässig ist. Normalerweise richten sich Beschwerden gegen vorausgegangene konkrete Entscheidungen eines Gerichts. Hier gibt es aber keine solche beschwerdefähige Entscheidung des Gerichts.
Strate will mit der "Beschwerde" vielmehr erreichen, dass das Wiederaufnahmegericht endlich über seinen Antrag nach § 360 Abs. 2 StPO entscheidet, Darsow vorläufig aus der Strafhaft zu entlassen (also die Vollstreckung der Haftstrafe auszusetzen), und zwar erst mal so lange zu entlassen, bis über den Wiederaufnahmeantrag von Darsow entschieden ist.
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 360 Keine Hemmung der Vollstreckung
(1) Durch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Vollstreckung des Urteils nicht gehemmt.
(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub sowie eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen.
Im Grunde handelt es sich also bei der "Beschwerde" von Strate schlicht um eine Untätigkeitsbeschwerde, die zwar teilweise in anderen Prozessordnungen vorgesehen ist, aber nicht in der StPO.
Ein Rechts
anspruch des Verurteilten auf vorläufige Entlassung aus der Strafhaft bis zur Entscheidung über den WA-Antrag ist, wie sich aus dem Wortlaut von § 360 Abs. 2 StPO (oben zitiert) ergibt, gesetzlich nicht vorgesehen, das Wiederaufnahmegericht "kann" aber diese Entlassung anordnen, wobei es sicherlich auch die Erfolgsaussichten des WA-Antrages berücksichtigen muss.
Eine Frist für die Entscheidung über die Beschwerde von Strate gibt es nicht.