Der Fall Sandra D.
24.02.2016 um 06:43Schade @jonasschmidt91. Ich empfinde Dich als Bereicherung und Deine Texte sehr informativ.
jonasschmidt91 schrieb:Ich habe ( außer Tag 1 ) jeden tag der Hauptverhandlung live erlebt, und mir dadurch mein eigenes Bild über die Hauptbelastungszeugin gemacht, und ja ich halte nichts von ihr und da bin ich ( neben dem BGH ) nicht der einzige. Woher ich meine Informationen beziehe geht ( mit Verlaub ) niemanden was an , nur so viel Ich kann zuhören und hab meine Ohren überall. Ich kann dir allerdings versichern das ich mit DD und seiner Sippe nicht das geringste zu tun habe.Der BGH hält nichts von der Zeugin? Der Fehler liegt beim LG und nicht bei der Zeugin. Sie trägt die Verantwortung für ihre Aussage, nicht aber für Verfahrensfehler. Ob und was man von der Zeugin halten mag ist in dem Fall völlig latte, auch dem BGH. Warum musst du versichern, dass du keiner Sippschaft angehörst? Was wäre dann?
Swagger schrieb:Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird zu erwägen haben,Wie deutest Du die Aussage des BGH ?
ob er in Ansehung der problematischen Persönlichkeit der Belastungszeugin
und der möglichen suggestiven Einflüsse .....
Swagger schrieb:Der BGH möchte damit ausdrücken: Solange keine neuen, stichhaltigen Indizien oder gar Beweise auftauchen, sollte jeder Richter, der halbwegs bei Verstand ist, die Finger von dieser "Zeugin" lassen. Und ohne diese wird es ziemlich schwer, eine erneute Verurteilung des Beschuldigten in irgend einer Form zu rechtfertigenIm Groben verstehe ich es auch so. Was sonst noch vorliegt ist auch viel Fantasie. Wie z.B. die entsorgte Matratze. Ich habe nach der Trennung von meinem Mann das ganze Schlafzimmer entsorgt. Da kann ich froh sein, dass mein Ex noch lebt. ;)
Zwar hat das Landgericht nicht übersehen, dass es sich bei A.quelle: BGH -urteil
um eine problematische Zeugin handelt. Die Ende der 90iger Jahre mit S.D.
befreundet gewesene Zeugin hatte bereits anlässlich ihrer ersten polizeilichen Befragung Ende November 2012 die Auffassung vertreten, dass S.D. von ihrem Ehemann umgebracht worden sei; nach eigenen Recherchen im Internet hatte sie sich mit anderen Personen über das Verschwinden von S.D. ausgetauscht und sich nach Ausstrahlung des Falles in der Sendung „Aktenzeichen XY ungelöst“ auf der Internetseite „Allmystery“ unter der Rubrik „Kriminalfälle“ in einem Chat angemeldet, um dort „mal zu erzählen, wie es wirklich war" . Die Einzelheiten ihrer damaligen Spekulationen sind in den Urteilsgründen nicht wiedergegeben; hierzu hätte aber Anlass bestanden. Denn die Zeugin A. , die sich anschließend mit weiteren Perso-
nen auf Spurensuche begeben hatte, ging Ende April oder Anfang Mai 2013
eine auch intime Beziehung zum Angeklagten ein, weil sie - wie sie in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 8. August 2013 gegenüber KHK W. bekundete - annahm, dass „ sie etwas aus ihm ' rauskriege".
wie sie in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 8. August 2013 gegenüber KHK W. bekundete - annahm, dass „ sie etwas aus ihm ' rauskriege".
Denn der Angeklagte hatte sich- soweit ersichtlich nicht unplausibel und unwidersprochen- dahin eingelassen, dass die Zeugin A. den Fortbestand der intimen Beziehung zu ihm davon abhängig gemacht hatte, dass er ihr gestehe, seine Ehefrau getötet zu haben.
Mit diesen Besonderheiten hätte sich das Schwurgericht auseinander setzen
lawine schrieb:Zwar hat das Landgericht nicht übersehen, dass es sich bei A.Stimmt das so wirklich?
um eine problematische Zeugin handelt. Die Ende der 90iger Jahre mit S.D.
befreundet gewesene Zeugin hatte bereits anlässlich ihrer ersten polizeilichen Befragung Ende November 2012 die Auffassung vertreten, dass S.D. von ihrem Ehemann umgebracht worden sei; nach eigenen Recherchen im Internet hatte sie sich mit anderen Personen über das Verschwinden von S.D. ausgetauscht und sich nach Ausstrahlung des Falles in der Sendung „Aktenzeichen XY ungelöst“ auf der Internetseite „Allmystery“ unter der Rubrik „Kriminalfälle“ in einem Chat angemeldet, um dort „mal zu erzählen, wie es wirklich war" . Die Einzelheiten ihrer damaligen Spekulationen sind in den Urteilsgründen nicht wiedergegeben; hierzu hätte aber Anlass bestanden. Denn die Zeugin A. , die sich anschließend mit weiteren Perso-
nen auf Spurensuche begeben hatte, ging Ende April oder Anfang Mai 2013
eine auch intime Beziehung zum Angeklagten ein, weil sie - wie sie in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 8. August 2013 gegenüber KHK W. bekundete - annahm, dass „ sie etwas aus ihm ' rauskriege".