@Redbull57 Nach eigenen Angaben der Hauptbeleastungszeugin gegenüber stieß er sie rückwärts die Treppe hinunter und zwar in Tötungsabsicht. Als er sah unten dann, dass sie das überlebt habe, habe er ihren Kopf an den Haaren so hin und her gezogen in der Absicht, ihr dabei das Genick zu brechen. Das habe auch nicht funktioniert, sie lebte. Nun habe er sie erwürgen wollen. Das habe er seinen Schilderungen noch am unteren Ende der Treppe begonnen, sie aber nach oben getragen ins Schlafzimmer. Dabei seien Geräusche zu hören, die er wohl als Stöhnen interpretierte. In dem Kontext sagte er zu diesem Moment, hörbar auf dem Band, "Die Schlampe wollte einfach nicht sterben!". Im Bett habe er weiter gewürgt, bis sie tot war. Dabei gab es dann Spuren auf der Matratze, weswegen er diese dann entsorgte. Für das Entsorgen gibt es Zeugen bzw. auch für die Dringlichkeit auch, sie loszuwerden.
Was du meinst wohl, ist das Nachtatverhalten, die Tat selbst, wie sie angeklagt war, erforderte keine nicht unbedingt Spuren, die später hätten feststellbar sein müssen.
Zum Nachtatverhalten gibt es keine Spuren, die es eindeutig belegen, aber es ist nicht berweisbar, dass diese Schilderung unwahr sei. Denn laut eines Gerichtsmediziners war das so sehr wohl möglich. Auch der Beamte, der mit den Hunden im Haus war, erklärte präzise, dass man man Spuren vermeiden könnte, wenn man weiß wie. Aus den Schilderungen ist zu entnehmen, dass ihm grundsätzlich bekannt war, wie es eben prinzipiell möglich ist. Das an sich ist natürlich kein Beweis für das Nachtatverhalten, möglich ist es aber.
Die Gerichtsmedizinerin, die bei Gericht u.a. zur Verabreichung des Tavor befragt worden war, dass er geschildert hatte und auch zum Tod durch Erwürgen befragt worden war, erklärte auch die von ihm als Stöhnen interpretierten Geräusche. Solche Geräusche seien möglich, sie seien durch die Tragen selbst entstanden, Sandra sei da aber vermutlich berwusstlos gewesen bereits. Das Gericht kam zur Überzeugung, dass das Schildern des Erwürgens einem realen Tatgeschehen zugrundeliegt. Genau das war im Verfahren zu klären. Die Mordmerkmal der Heimtücke sah es nicht als bewiesen an, weswegen es ihn wegen Totschlags verurteilte und nicht der Anklage entsprechend wegen Mordes.