Aktuelle Meldung:
Ein angeblicher Heilpraktiker muss sich von heute an (9.15 Uhr) vor dem Landgericht Flensburg unter anderem wegen Mordes an seiner Ehefrau und Vergewaltigung von Patientinnen verantworten.
(...)
Die Staatsanwaltschaft wirft dem deutschen Staatsangehörigen zudem vor, ohne entsprechende Qualifikation als Heilpraktiker gearbeitet und wiederholt Patientinnen vergewaltigt zu haben.
(...)
Quelle:
https://www.faz.net/agenturmeldungen/dpa/prozess-gegen-angeblichen-heilpraktiker-wegen-mordes-beginnt-18781013.htmlOkay, auch Ärzte waren schon für Sauereien aller Art verantwortlich. Geschenkt. Darum geht es nicht. Vielmehr offenbart die Meldung, welches Missverständnis da wohl noch vorherrscht. Beim Staatsanwalt, beim Journalisten, vielleicht bei beiden. Wir wissen jetzt nicht, was genau hier der Vorwurf ist. Dass der Mann keinen Beruf erlernt hat, oder dass er die HP-Prüfung nicht vorweisen kann? Offenbar geht man, wenn man es nicht besser weiß, im Allgemeinen davon aus, dass die berufliche Qualifikation die Voraussetzung ist. Wir wissen aber, dass es lediglich eine Genehmigung gibt. Ein Ausbildungsnachweis ist hierbei irrelevant.
Wenn der Mann nun keine Genehmigung vorweisen kann, geht es ihm, abgesehen von der unappetitlichen größeren Angelegenheit, möglicherweise gemäß §5 des Heilpraktikergesetzes an den Kragen:
Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/heilprg/index.html#BJNR002510939BJNE000100314§1 lautet folgendermaßen:
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
Wer sich über die Bestallung wundert, wundert sich womöglich noch mehr über die Eingangsformel:
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Aber ja mei, die Herren Reichsminister werden einem schon keinen Stein den Weg legen, wenn man dringend Medizin studieren will (§2 [2]):
Wer durch besondere Leistungen seine Fähigkeit zur Ausübung der Heilkunde glaubhaft macht, wird auf Antrag des Reichsministers des Innern durch den Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung unter erleichterten Bedingungen zum Studium der Medizin zugelassen, sofern er seine Eignung für die Durchführung des Medizinstudiums nachweist.
Hm. Wer das alles ein bisschen abstrus findet und sich wundert, was das Deutsche Reich damit zu schaffen hat: Es gibt auch Hinweise darauf, dass das Ganze durchaus zeitgemäß ist, denn ...
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 die Heilkunde im Umherziehen ausübt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
... das Deutsche Reich legt die Geldbuße in Euro fest
:lolcry:Ja, so ist das. So ist das.