@dasewige Ich zitier mal aus einem Kommentar zum StGB (Schönke/Schröder):
Tathandlung ist das Beschimpfen..... Auch die bloße Verneinung dessen, was zB als heilig verehrt wird, ist noch kein Beschimpfen.... Maßstab dafür, ob eine Äußerung nach ihrem objektiven Aussagegehalt eine Beschimpfung ist, ist nicht das Verständnis und religiöse Gefühl der überzeugten Anhänger des betreffenden Bekenntnisses, vielmehr kann es nur darauf ankommen, ob sich nach dem objektiven Urteil eines auf religiöse Toleranz bedachten Beurteilers in der Äußerung eine so erhebliche Herabsetzung des Bekenntnisses anderer finden läßt, dass sie als Gefährdung des öffentlichen Friedens gelten kann.
Da Herr Mustermann seine Aussage nicht despektierlich getan hat, sondern nur von einem allgemein anerkannten Wisschenschaftsverständnis deduktive Schlüsse gezogen hat, ist er freizusprechen.