sacredheart schrieb:Und natürlich ist es auch kritikwürdig, wenn ein Inlandsgeheimdienst eine Einstufung vornimmt, bei der Verbreitung dieser Einsstufung äußerst medienwirksam auftritt, aber den Weg, wie sie zu der EInschätzung gelangt sind, nicht offenlegt.
Der Weg, wie der Verfassungsschutz zu der Einschätzung gelangt ist, ist bereits bis zum Erbrechen offengelegt worden, bei der ersten Einschätzun, deren Veröffentlichung noch über Netzpolitik org erfolgte bis schließlich hin zu Veröffentlichungen, die durch die AfD selbst erfolgten.
Jedes mal wurden dazu öffentlich zugängliche Quellen verwendet, also das was jeder weiß.
Herr Kalbitz hatte schon mal ein ähnliches Vorhaben.
Das Kölner Verwaltungsgericht bestätigte nun die Entscheidung. Die Klagen von Kalbitz seien unzulässig und unbegründet. Kalbitz habe keinen über die bereits erteilte Auskunft hinausgehenden Anspruch auf Überlassung der geforderten Unterlagen. Laut Bundesverfassungsschutzgesetz reiche es grundsätzlich aus, wenn das BfV den Inhalt der gespeicherten Daten zusammenfasse und in eigenen Worten wiedergebe. Einen Anspruch auf Akteneinsicht begründe das Gesetz hingegen nicht.
Zudem sei zu berücksichtigen, dass hier das Interesse des Klägers – auch mit Blick auf seine politische Tätigkeit – hinter dem Geheimhaltungsinteresse des BfV zurückstehe, befanden die Richter.
Beitrag von eckhart (Seite 4.106)Urteile sind archiviert.
Es kann natürlich sein, dass es die AfD immer wieder neu lesen will.