@Abahatschi Beitrag von Abahatschi (Seite 466)Verfassungsrechtlich ist das im Rahmen der Privatautonomie sicher ein heißes Pflaster. Kontrahierungszwänge findet man sonst nur in der Daseinsvorsorge (Wasser, Strom, Gas etc.), bei Beförderungspflichten, den gesetzlichen Krankenkassen und einigen wenigen weiteren Ausnahmen.
Fraglich ist also erstens, wie solch ein Gesetz, das diesen nicht unerheblichen Grundrechtseingriff ermöglicht,
abschließend begründet, ausgestaltet und abgefasst wird und zweitens, welche Rechtsfolgen es auslöst, wenn der Vermieter sich gegen den Austausch des Vertragspartners wehrt. Mal abgesehen von vielen Detailfragen.
kuno7 schrieb:Abahatschi schrieb:
wäre ein Recht zur Wohnungstausch nicht ein Abschluss zweier Parteien und zweier Verträgen für einen Dritten (Vermieter)?
Ich nehme an, dass der derzeitige Mieter mit dem Neumieter einen Vertrag schließt und Letzterer dann kraft Gesetz neue Mietvertragspartei wird. Der Vermieter hat dann lediglich das Recht, Einspruch zu erheben
[...]Zudem sollen Vermieter dem Tausch widersprechen können[...]
(aus dem Spon-Artikel), schließt aber selbst keinen neuen Vertrag ab. Das sind aber nur Mutmaßungen.